Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 384

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 384 (NJ DDR 1988, S. 384); 384 Neue Justiz 9/88 düng neben anderen Umständen für eine Exporterhöhung ursächlich war. OG, Urteil vom 22. April 1988 1 OPB 7/87. Die Kläger zu 1) bis 4) sind die Urheber des Wirtschaftspatents WP 148 369 („Hydrostatisches Getriebe für Wechsel-bewegungen vorzugsweise für Großverzahnmaschmen“). Die Kläger zu 1), 2) und 5) sind die Urheber des Wirtschaftspa-tents WP 211153 („Hydrostatisch lastkornpensierte Lagerung vorzugsweise mehrerer übereinander angeordneter Tischführungen“). Der Verklagte hat beide Wirtschaftspatente bei der Herstellung von Zahnflamkenschleifmaschinen benutzt. Eine Maschine kam im Inland zum Einsatz, die übrigen wurden exportiert. Mit beiden Erfindungen konnte der Weltstand erreicht bzw. überboten werden. Zwischen den Prozeßparteien ist die Höhe der Vergütung für die Patentbenutzung streitig. Die von den Klägern angerufene SchlichtungssteUe des Patentamtes hat den Prozeßparteien einen Einigungsvorschlag unterbreitet. Sie ist dabei von einem auf den Einsatz der Erfindungen zurückgehenden Anteil von 6 Prozent bzw. 7 Prozent am Exporterlös ausgegangen. Das Bezirksgericht hat auf die Klage der Erfinder unter Aufhebung des Einigungsvorschlages der Schlichtungsstelle im Verhältnis zu weiteren in dem Erzeugnis verkörperten schutzfähigen Lösungen und zu anderen technisch-konstruktiven Maßnahmen den Anteil am Exporterlös für das WP 148 369 mift 7 Prozent und für das WP 211 153 mit 14 Prcfeent bewertet, danach die Vergütungsbeträge errechnet und dementsprechend den Verklagten zur Zahlung verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt, die keinen Erfolg hatte. Aus der Begründung: Im Berufungsverfahren war zwischen den Prozeßparteien die Höhe der Erfindervergütung streitig, die auf den durch den Export eingetretenen Nutzen zurückgeht. Insoweit gilt folgendes : Bei der Bestimmung des gesellschaftlichen Nutzens, der auf Grund einer Exporterhöhung infolge einer Erfindung erzielt wurde, ist von dem Anteil am erhöhten Exporterlös auszugehen, der auf die Erfindung zurückgeht und der Bedeutung der Erfindung im Verhältnis zu anderen Faktoren, die den Export ermöglicht haben, entspricht (§ 15 der AO [Nr. 1] über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen NEAO vom 20. Juli 1972 [GBl. II Nr. 48 S. 550] i. d. F. der AO Nr. 2 vom 22. Dezember 1983 [GBl. I Nr. 38 S. 432]; OG, Urteil vom 30. Januar 1976 - 2 UzP 5/75 - [OGZ Bd. 15, S. 251; NJ 1976, Heft 9, S. 276]). Darauf hat das Bezirksgericht zutreffend hingewiesen. Da der Export der erfindungsgemäß hergestellten Maschinen u. a. durch die beiden Erfindungen der Kläger ermöglicht wurde, ist von einer Erhöhung des Exports durch die Erfindungen auszugehen. Zwischen den Prozeßparteien bestehen übereinstimmende' Auffassungen zu der Frage, welche Faktoren der Bestimmung des Anteils der beiden Erfindungen an den Gebrauchseigenschaften des Gesamterzeugnisses zugrunde zu legen sind. Wesentliche Unterschiede bestehen dagegen dazu, wie diese Faktoren, die technisch-funktionelle Einschätzungen darstellen/ im Hinblick auf ihren Einfluß auf den Export und den Exporterlös zu bewerten sind. Der Verklagte geht von einem Anteil von 3,03 Prozent und 3,23 Prozent aus, die Kläger von 10 Prozent und 20 Prozent. Dazu ist auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung zunächst auf folgendes hinzuweisen: Maßgeblich ist, in welchem Umfang der Einsatz der Erfindung Bedeutung für die Erzielung des Exporterlöses im Verhältnis zu anderen den Export bestimmenden Faktoren hat. Hierzu zählen die Leistungsparameter und die sonstigen für den Einsatz und den Gebrauch charakteristischen Parameter, die das eriindungsgemäß hergestellte Erzeugnis gegenüber dem Erzeugnis ohne diese Erfindung charakterisieren und die ins Verhältnis zu setzen sind zu allen Leistungsparametern des konkreten Gerätes. Der maßgebliche Anteil im Hinblick auf den erzielten Exporterlös ist aber nicht in jedem Fall vollständig allein durch diese Relationen zu bestimmen. Das Zustandekommen eines Exportgeschäfts und die Höhe des erzielten Exporterlöses hängen u. U. auch von anderen Faktoren ab, die in dieser Relation nicht erfaßt sind. Sie ergeben sich vor allem aus den konkreten Außenhandelsverhältnissen. Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang jedenfalls, inwieweit das erfindungsgemäß hergestellte Erzeugnis der konkreten Bedarfslage bei den potentiellen Abnehmern entspricht. Diese Faktoren werden auch durch die technisch-funktionellen Parameter beeinflußt und gehen somit abhängig von den konkreten Umständen auch auf die Erfindungen zurück, die im Erzeugnis realisiert sind. Sie können somit nicht von vornherein und ohne Berücksichtigung des zustande gekommenen Exportgeschäfts außer Betracht bleiben. Dieser "hiervon ausgehende Einfluß einer Erfindung auf den erzielten Exporterlös erlangt jedenfalls in den Fällen Bedeutung, in denen ausreichende Anhaltspunkte gegeben sind, nach denen die allein auf der Grundlage der technisch-funktionellen Faktoren ermittelte Relation zwischen dem exportierten Gesamterzeugnis und einer darin eingegangenen Erfindung nicht die tatsächliche Bedeutung der betreffenden Erfindung für den erzielten Exporterlös widerspiegelt (übereinstimmend damit OG, Urteil vom 24. März 1988 1 OPB 4/86 -). Ein solcher Fall liegt hier vor. Wenn auch kein absolut sicherer Schluß dahin möglich ist, daß allein wegen der Erfindungen sämtliche oder einzelne Exportgeschäfte zustande gekommen sind, so erscheinen die durch die Erfindungen erreichten vorteilhaften Wirkungen für den Export so bedeutsam, daß insbesondere hiervon bei der Bestimmung des auf die beiden Erfindungen zurückgehenden Anteils am Exporterlös auszugehen ist und nicht ausschließlich von den technisch-funktionellen Relationen. Daß diese technisch-funktionellen Relationen im vorliegenden Fall nicht allein maßgebend sein können, ist in prinzipieller Hinsicht nicht im Hinblick auf die sich daraus für die Vergütungshöhe ergebenden praktischen Konsequenzen die übereinstimmende Auffassung sowohl der Prozeßparteien als auch der bisher mit diesem Streitfall befaßten Organe. Der Verklagte hat eine Erhöhung der Erfindervergütung die er, soweit es die Vergütung für den Export betrifft, auf der Grundlage der technisch-funktionellen Relationen ermittelt hat und die innerhalb der Gesamtvergütung den größten Teil ausmacht gemäß § 6 Abs. 1 der 1. DB zur NVO als für eine leistungsgerechte materielle Anerkennung der Erfinder erforderlich gehalten. Die Schlichtungsstelle des Patentamtes ist von einem Anteil beider Erfindungen am Exporterlös in Höhe von 6 Prozent bzw. 7 Prozent ausgegangen und hat damit praktisch den Anteil, der sich allein aus den technischfunktionellen Relationen ergeben hat, verdoppelt. Das hat der Verklagte hingenommen und weitergehende Anträge erst nach Klageerhebung durch die Erfinder gestellt. Das Bezirksgericht hat schließlich einen Anteil von 7 Prozent bzw. 14 Prozent am Exporterlös als Anteil, der auf die beiden Erfindungen zurückgeht, der Erfindervergütung zugrunde gelegt. Letzterem ist unter Berücksichtigung aller Umstände zuzustimmen, und zwar auch insoweit, als es das anteilmäßige Verhältnis der beiden Erfindungen zueinander betrifft. Abgesehen davon, daß zwischen den Prozeßparteien auch unstreitig ist, daß die hohen Gebrauchsparameter, die auf die beiden Erfindungen zurückgehen, objektiv verkaufsfördernd gewesen sind, ist auf folgendes hinzuweisen: Die durch Anwendung des WP 148 369 mitbewirkten exportfördernden Verbesserungen bestehen vor allem in dem erhöhten Automatisierungsgrad, der gestiegenen Verzahngeschwindigkeit und der damit erhöhten Produktivität und Arbeitsgenauigkeit der Maschine. Durch die Erfindung WP 211 153 konnte vor allem die Tischbelastung von 20 t auf 30 t und damit um 50 Prozent erhöht werden. Sie ermöglicht die Bearbeitung von Werkstücken bis zu einem Durchmesser von 3,50 m. Diese Erfindung ist durch einen im Verhältnis zu anderen Lösungen geringeren Materialeinsatz und einen höheren Wirkungsgrad gekennzeichnet und ist in einem breiten Umfang einsetzbar. Die Entwicklung derartiger Eigenschaften entsprach den Anforderungen ausländischer Abnehmer, so daß ein Zusammenhang mit dem danach erfolgten Export und dem daraus erzielten Erlös bestätigt ist. Die Anwendung;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Ziele, Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der feindlichen Zentren, Personengruppen und Personen auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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