Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 383

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 383 (NJ DDR 1988, S. 383); Neue Justiz 9/88 383 weis, Ordnungsstrafe bis 500 M (unter den Voraussetzungen des § 27 OWVO bis 1 000 M) sowie für geringfügige Ordnungs-Widrigkeiten Verwarnung mit Ordnungsgeld von 10 bis 20 M. Für die in Tateinheit begangenen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Ziff. 2 OWVO darf daher ein Verweis oder eine Ordnungsstrafe von höchstens 500 M (unter den Voraussetzungen des § 27 OWVO bis 1 000 M) oder im Fall geringfügiger Zuwiderhandlung eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 10 bis 20 M ausgesprochen werden, wobei die Zumessungskriterien nach §§ 13 bis 15 OWG verbindlich sind. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 OWVO vor, so kann selbständig2 1 § oder neben einer Ordnungsstrafe auch die Heranziehung zur gemeinnützigen Arbeit ausgesprochen werden. Der Ausspruch dieser Maßnahme neben einem Verweis ist zwar zulässig, jedoch nicht zweckmäßig, denn der Verweis wird in der Regel bei einsichtsvollen Rechtsverletzern und geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ausgesprochen, während die gemeinnützige Arbeit auf eine nachhaltigere Erziehung des Rechtsverletzers gerichtet ist. Bei der Durchführung von Ordnungsstrafverfahren wegen Ordnungswiidrigkeiten, die in Tateinheit begangen werden, ist die unterschiedliche Zuständigkeit zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 3 OWVO sind die Leiter der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei (DVP) und die Ordnungsstrafbefugten der örtlichen Räte, nach § 4 Abs. 6 OWVO nur die Leiter der Dienststellen der DVP zuständig. Demzufolge können ein Ordnungsstrafverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs, 1 Ziff. 2 OWVO nur die Leiter der Dienststellen der DVP durchführen. Soll diese Sache einem gesellschaftlichen Gericht übergeben werden, ist nur der Leiter der Dienststelle der DVP berechtigt, die Übergabeentscheidung zu treffen (§ 41 Abs. 2 KKO, § 39 Abs. 2 SchKO). Prof. Dr. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin 2 Vgl. W. Surkau in NJ 1988, Heft 5, S. 201. Rechtsprechung Arbeitsrecht § 261 Abs. 1 und 2 AGB; § 2 Abs. 2 ZPO. 1. Ein Werktätiger, der Waren aus seinem Verantwortungsbereich abgibt, ohne sich eine Empfangsquittung darüber ausstellen zu lassen, begeht eine schuldhafte Arbeitspflichtverletzung. Der Hinweis auf komplizierte Arbeitsbedingungen rechtfertigt sein Handeln nicht. 2. Eine bei einer Inventur festgestellte Minusdifferenz läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß der Schaden dadurch entstanden ist, daß der Werktätige seine Arbeitspflichten verletzt hat, indem er Waren ohne Empfangsquittung abgab, wenn er bei der Inventur konkrete Angaben über Empfänger und Menge der abgegebenen Waren machen kann, die dem Betrieb eine Prüfung und ggf. Klärung ermöglichen. 3. Bezieht ein Betrieb bei der Untersuchung einer Inventurminusdifferenz die Angaben des Werktätigen zur Klärung bestimmter Vorgänge nicht in die Prüfung der Ursachen ein und lassen sich später diese Vorgänge nicht mehr klären, bat der Betrieb das damit verbundene Prozeßrisiko zu tragen. OG, Urteil vom 29. April 1988 - OAK 7/88. Der Verklagte ein VEB machte gegen den Kläger die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Schadensverursachung geltend. Der Kläger, der beim Verklagten als Gruppenleiter für die Arbeiterversorgung tätig war, habe im Oktober 1986 aus dem ihm zugänglichen Lager Kaffee und Zigaretten an andere Bereiche herausgegeben, ohne sich Empfangsquittungen ausstellen zu lassen. Er könne so nicht deren Verbleib nach weisen. Die Konfliktkommission entsprach dem Antrag des Betriebes. Auf den Einspruch des Klägers setzte das Kreisgericht den vom Kläger zu zahlenden Schadenersatzbetrag herab, wies aber im übrigen die Klage als unbegründet ab. Das Bezirksgericht wies die Berufung des Klägers als unbegründet ab. Der Präsident des Obersten Gerichts hat gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Kassationsantrag gestellt, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Im Instanzverfahren ist zwar zweifelsfrei festgestellt worden, daß der Kläger an einigen Tagen im Oktober 1986 Kaffee und Zigaretten im Gesamtwert von 738,30 M an andere Bereiche ohne Empfangsquittung herausgegeben hat. Dieses Verhalten kann auch nicht, wie der Kläger darzulegen versucht hat, mit komplizierten Arbeitsbedingungen entschuldigt werden. Jedoch folgt aus diesem nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Nachweisführung über Warenbewegungen entsprechenden Verhalten nicht zwangsläufig der Eintritt eines hierauf beruhenden Schadens. Die Instanzgerichte sind aber hiervon ausgegangen. Zum anderen deuten die Ausführungen insbesondere in dem Urteil des Kreisgerichts der Kläger hätte den tatsächlichen Verbleib der von ihm ausgegebenen Ware zum Zeitpunkt der Inventur (28. Oktober 1986) nicht nachweisen können auch darauf hin, daß hier in unzulässiger Weise von den Voraussetzungen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit nach § 262 AGB ausgegangen worden ist, obgleich zu keiner Zeit der Anspruch darauf gestützt wurde. Von einem Schaden könnte aber nur dann die Rede sein (das Prozeßrisiko liegt für diese Behauptung nicht beim Kläger, sondern beim Verklagten), wenn die vom Kläger zu vertretende Herausgabe von Waren ohne Empfangsquittung dazu führte, daß diese verlorengegangen sind bzw. daß nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die beim Verkauf dieser Waren durch den Empfänger erzielten Erlöse wieder dem betrieblichen Vermögen zugeflossen sind. Gerade in dieser Hinsicht hat aber der Kläger im Instanzverfahren wiederholt darauf hingewiesen, daß zumindest für einen Teil der von ihm herausgegebenen Ware anhand entsprechender Unterlagen auch der Empfänger noch feststellbar und eine nachträgliche Ausstellung einer Quittung zu seiner Entlastung möglich gewesen sei. Dem sei jedoch von der Leiterin des Ökonomiebereichs nicht nachgegangen worden. Sie hätte sogar Feststellungen unterbunden, indem sie alle in Frage kommenden Belege an sich genommen und im Bereich Buffet/Kasse angewiesen hätte, keine Bestätigung über vom Kläger empfangene Waren zu geben. Diesen rechtserheblichen Einwänden sind die Instanzgerichte nicht weiter nachgegangen, so daß eine fundierte Aussage über den tatsächlichen Eintritt eines Schadens nicht möglich war. Der im Kassationsantrag vertretenen Auffassung, daß die Entscheidungen der Instanzgerichte wegen nicht ausreichender Aufklärung des Sachverhalts nicht im Einklang mit der sozialistischen Gesetzlichkeit stehen, war somit zu folgen. Deshalb waren auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und der Streitfall zur erneuten Verhandlung über die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Dabei wird nunmehr vor allem durch Vernehmung der Leiterin des Ökonomiebereichs als Zeugin und unter Würdigung der dazu vorliegenden schriftlichen Unterlagen zu prüfen sein, inwieweit das Verhalten des Klägers den Eintritt eines betrieblichen Schadens bewirkt hat. Sollte sich dabei zeigen, daß die Empfänger der im Oktober 1986 vom Kläger erhaltenen Ware nun nicht mehr feststellbar sind, obwohl dies zum Zeitpunkt der Inventur am 28. Oktober 1986 noch möglich gewesen wäre, wäre das damit verbundene Prozeßrisiko vom Verklagten zu tragen. Für diesen Fall dürfte der Kläger nicht materiell zur Verantwortung gezogen werden. Zivilrecht § 15 der AO (Nr. 1) über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen NEAO vom 20. Juli 1972 (GBl. II Nr. 48 S. 550). Zur Bemessung des Nutzens einer Erfindung als Grundlage für die Berechnung der Erfindervergütung, wenn die Erfin-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von gewaltsamen Grenzdurchbrüchen sowie im illegalen Verlassen der durch Seeleute und Fischer beim Aufenthalt in kapitalistischen Häfen; Organisierung von Einbrüchen und Überfällen mit dem Ziel, in den Besitz von Prozeß-dokumenten, die dazu genutzt wurden, die Beweislage im Strafverfahren und ihre Bewertung durch die Justizorgane der zu analysieren und daraus entsprechende Schlußfolgerungen für die weitere Arbeit entwickelt wurden. Die fördernden Faktoren sowie Ursachen und Bedingungen für Hemmnisse und Schwächen sind dabei herauszuarbeiten. Der Bericht ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten die Potenzen des Straf- und Strafprozeßrechts und des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestell werden müssen.

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