Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 383

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 383 (NJ DDR 1988, S. 383); Neue Justiz 9/88 383 weis, Ordnungsstrafe bis 500 M (unter den Voraussetzungen des § 27 OWVO bis 1 000 M) sowie für geringfügige Ordnungs-Widrigkeiten Verwarnung mit Ordnungsgeld von 10 bis 20 M. Für die in Tateinheit begangenen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Ziff. 2 OWVO darf daher ein Verweis oder eine Ordnungsstrafe von höchstens 500 M (unter den Voraussetzungen des § 27 OWVO bis 1 000 M) oder im Fall geringfügiger Zuwiderhandlung eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 10 bis 20 M ausgesprochen werden, wobei die Zumessungskriterien nach §§ 13 bis 15 OWG verbindlich sind. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 OWVO vor, so kann selbständig2 1 § oder neben einer Ordnungsstrafe auch die Heranziehung zur gemeinnützigen Arbeit ausgesprochen werden. Der Ausspruch dieser Maßnahme neben einem Verweis ist zwar zulässig, jedoch nicht zweckmäßig, denn der Verweis wird in der Regel bei einsichtsvollen Rechtsverletzern und geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ausgesprochen, während die gemeinnützige Arbeit auf eine nachhaltigere Erziehung des Rechtsverletzers gerichtet ist. Bei der Durchführung von Ordnungsstrafverfahren wegen Ordnungswiidrigkeiten, die in Tateinheit begangen werden, ist die unterschiedliche Zuständigkeit zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 3 OWVO sind die Leiter der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei (DVP) und die Ordnungsstrafbefugten der örtlichen Räte, nach § 4 Abs. 6 OWVO nur die Leiter der Dienststellen der DVP zuständig. Demzufolge können ein Ordnungsstrafverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs, 1 Ziff. 2 OWVO nur die Leiter der Dienststellen der DVP durchführen. Soll diese Sache einem gesellschaftlichen Gericht übergeben werden, ist nur der Leiter der Dienststelle der DVP berechtigt, die Übergabeentscheidung zu treffen (§ 41 Abs. 2 KKO, § 39 Abs. 2 SchKO). Prof. Dr. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin 2 Vgl. W. Surkau in NJ 1988, Heft 5, S. 201. Rechtsprechung Arbeitsrecht § 261 Abs. 1 und 2 AGB; § 2 Abs. 2 ZPO. 1. Ein Werktätiger, der Waren aus seinem Verantwortungsbereich abgibt, ohne sich eine Empfangsquittung darüber ausstellen zu lassen, begeht eine schuldhafte Arbeitspflichtverletzung. Der Hinweis auf komplizierte Arbeitsbedingungen rechtfertigt sein Handeln nicht. 2. Eine bei einer Inventur festgestellte Minusdifferenz läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß der Schaden dadurch entstanden ist, daß der Werktätige seine Arbeitspflichten verletzt hat, indem er Waren ohne Empfangsquittung abgab, wenn er bei der Inventur konkrete Angaben über Empfänger und Menge der abgegebenen Waren machen kann, die dem Betrieb eine Prüfung und ggf. Klärung ermöglichen. 3. Bezieht ein Betrieb bei der Untersuchung einer Inventurminusdifferenz die Angaben des Werktätigen zur Klärung bestimmter Vorgänge nicht in die Prüfung der Ursachen ein und lassen sich später diese Vorgänge nicht mehr klären, bat der Betrieb das damit verbundene Prozeßrisiko zu tragen. OG, Urteil vom 29. April 1988 - OAK 7/88. Der Verklagte ein VEB machte gegen den Kläger die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Schadensverursachung geltend. Der Kläger, der beim Verklagten als Gruppenleiter für die Arbeiterversorgung tätig war, habe im Oktober 1986 aus dem ihm zugänglichen Lager Kaffee und Zigaretten an andere Bereiche herausgegeben, ohne sich Empfangsquittungen ausstellen zu lassen. Er könne so nicht deren Verbleib nach weisen. Die Konfliktkommission entsprach dem Antrag des Betriebes. Auf den Einspruch des Klägers setzte das Kreisgericht den vom Kläger zu zahlenden Schadenersatzbetrag herab, wies aber im übrigen die Klage als unbegründet ab. Das Bezirksgericht wies die Berufung des Klägers als unbegründet ab. Der Präsident des Obersten Gerichts hat gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Kassationsantrag gestellt, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Im Instanzverfahren ist zwar zweifelsfrei festgestellt worden, daß der Kläger an einigen Tagen im Oktober 1986 Kaffee und Zigaretten im Gesamtwert von 738,30 M an andere Bereiche ohne Empfangsquittung herausgegeben hat. Dieses Verhalten kann auch nicht, wie der Kläger darzulegen versucht hat, mit komplizierten Arbeitsbedingungen entschuldigt werden. Jedoch folgt aus diesem nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Nachweisführung über Warenbewegungen entsprechenden Verhalten nicht zwangsläufig der Eintritt eines hierauf beruhenden Schadens. Die Instanzgerichte sind aber hiervon ausgegangen. Zum anderen deuten die Ausführungen insbesondere in dem Urteil des Kreisgerichts der Kläger hätte den tatsächlichen Verbleib der von ihm ausgegebenen Ware zum Zeitpunkt der Inventur (28. Oktober 1986) nicht nachweisen können auch darauf hin, daß hier in unzulässiger Weise von den Voraussetzungen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit nach § 262 AGB ausgegangen worden ist, obgleich zu keiner Zeit der Anspruch darauf gestützt wurde. Von einem Schaden könnte aber nur dann die Rede sein (das Prozeßrisiko liegt für diese Behauptung nicht beim Kläger, sondern beim Verklagten), wenn die vom Kläger zu vertretende Herausgabe von Waren ohne Empfangsquittung dazu führte, daß diese verlorengegangen sind bzw. daß nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die beim Verkauf dieser Waren durch den Empfänger erzielten Erlöse wieder dem betrieblichen Vermögen zugeflossen sind. Gerade in dieser Hinsicht hat aber der Kläger im Instanzverfahren wiederholt darauf hingewiesen, daß zumindest für einen Teil der von ihm herausgegebenen Ware anhand entsprechender Unterlagen auch der Empfänger noch feststellbar und eine nachträgliche Ausstellung einer Quittung zu seiner Entlastung möglich gewesen sei. Dem sei jedoch von der Leiterin des Ökonomiebereichs nicht nachgegangen worden. Sie hätte sogar Feststellungen unterbunden, indem sie alle in Frage kommenden Belege an sich genommen und im Bereich Buffet/Kasse angewiesen hätte, keine Bestätigung über vom Kläger empfangene Waren zu geben. Diesen rechtserheblichen Einwänden sind die Instanzgerichte nicht weiter nachgegangen, so daß eine fundierte Aussage über den tatsächlichen Eintritt eines Schadens nicht möglich war. Der im Kassationsantrag vertretenen Auffassung, daß die Entscheidungen der Instanzgerichte wegen nicht ausreichender Aufklärung des Sachverhalts nicht im Einklang mit der sozialistischen Gesetzlichkeit stehen, war somit zu folgen. Deshalb waren auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und der Streitfall zur erneuten Verhandlung über die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Dabei wird nunmehr vor allem durch Vernehmung der Leiterin des Ökonomiebereichs als Zeugin und unter Würdigung der dazu vorliegenden schriftlichen Unterlagen zu prüfen sein, inwieweit das Verhalten des Klägers den Eintritt eines betrieblichen Schadens bewirkt hat. Sollte sich dabei zeigen, daß die Empfänger der im Oktober 1986 vom Kläger erhaltenen Ware nun nicht mehr feststellbar sind, obwohl dies zum Zeitpunkt der Inventur am 28. Oktober 1986 noch möglich gewesen wäre, wäre das damit verbundene Prozeßrisiko vom Verklagten zu tragen. Für diesen Fall dürfte der Kläger nicht materiell zur Verantwortung gezogen werden. Zivilrecht § 15 der AO (Nr. 1) über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen NEAO vom 20. Juli 1972 (GBl. II Nr. 48 S. 550). Zur Bemessung des Nutzens einer Erfindung als Grundlage für die Berechnung der Erfindervergütung, wenn die Erfin-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und durch vorbeugende Maßnahmen unwirksam zu machen. Initiatoren für die Aufnahme der Kontakte und die damit verfolgten Zielstellungen sind in Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung zu ermitteln.

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