Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 381 (NJ DDR 1988, S. 381); Neue Justiz 9/88 381 beziehen kann, wenn sich, entgegen aller Erfahrungen, äußerst grobe Qualitätsmängel erst nach Ablauf der Garantiezeit zeigen. Eine solche spezifische Regelung fehlt bei den Bestimmungen über die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen. Inhalt und Anliegen des § 149 Abs. 3 ZGB Ehe untersucht wird, ob und wie § 149 Abs. 3 ZGB in Fällen der Einzelanfertigung von Sachen angewendet werden könnte, sollen zunächst das Wesen und die Ausgestaltung des § 149 Abs. 3 ZGB sowie sein Platz innerhalb der kaufrechtlichen Garantieregelung in Erinnerung gerufen werden. Mit § 149 Abs. 3 ZGB wurde § 22 Abs. 2 und 3 der 6. DVO zum Vertragsgesetz Wirtschaftsverträge zur Versorgung der Bevölkerung vom 13. Juli 1972 (GBl. II Nr. 45 S. 515) modifiziert und eine Ausnahmeregelung des für die Bürger relevanten Garantierechts geschaffen.6 Es handelt sich um eine Norm, die dem Sonderfall Rechnung trägt, daß sich extreme Qualitätsmängel der Ware nicht in der gesetzlichen Garantiezeit zeigen, in der der Käufer die Möglichkeit zur Erprobung und zur Prüfung des Gebrauchswertes hat, sondern erst danach; außerdem muß der Qualitätsmangel zur Folge haben, daß Nutzungsdauer und Haltbarkeit der Ware eingeschränkt sind. Durch die Ausnahmeregelung des § 149 Abs. 3 ZGB sollen schwerwiegende Benachteiligungen des Käufers ausgeschlossen werden. Der Vergleich der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 149 Abs. 3 ZGB mit denen eines „normalen“ Garantieanspruchs nach § 151 Abs. 1 i. V. m. §§ 148 und 149 Abs. 1 ZGB zeigt, daß die materielle und die prozessuale Rechtslage erhebliche Unterschiede aufweist. Ausgangspunkt sind Qualitätsverstöße, die weit über den Anforderungen des § 148 ZGB liegen. Nach § 148 ZGB ist jeder Verstoß gegen die staatlichen Güte-, Sicherheits- und Schutzvorschriften garantiebegründend. Gemäß § 149 Abs. 3 ZGB muß es sich jedoch um einen groben Verstoß gegen elementare Grundsätze der Konstruktion, der Materialauswahl, der Fertigung und Montage, der Erprobung sowie der Lagerhaltung7 handeln, die zu einem Mangel im Umfang der Garantie nach § 148 ZGB führen. Der grobe Verstoß gegen derartige elementare Grundsätze muß in der Regel durch Gutachten nachgewiesen werden; es genügt nicht wie bei „normalen“ Garantieansprüchen das bloße objektive Vorhandensein eines Mangels. Während bei „normalen“ Garantieansprüchen jede Gebrauchswertbeeinträchtigung anspruchsbegründend ist, muß es sich gemäß § 149 Abs. 3 ZGB um Mängel handeln, die die der Warenart angemessene Nutzungsdauer und Haltbarkeit bei bestimmungsgemäßem Gebrauch einschränken.8 Trotz aller wesentlichen Unterschiede zwischen der „normalen“ Garantie und der nach § 149 Abs. 3 ZGB9 ist es unverkennbar, daß beim Kauf neuer Waren wenn auch unter strengen und einschränkenden Voraussetzungen eine Gebrauchswertgarantie über die gesetzliche Garantiezeit und die eventuelle Zusatzgarantiezeit hinaus gewährt wird. Der Kunde, der einen vergleichbaren Gegenstand als Einzelanfertigung vom Dienstleistungsbetrieb erwirbt und nach Ablauf der Garantiezeit mit denselben Mangelerscheinungen konfrontiert sein kann, muß m. E. einen vergleichbaren Schutz seiner Interessenlage genießen, wenn sich die Anwendung des Dienstleistungsrechts nicht als hemmend im Hinblick auf die Durchsetzung des Leistungsprinzips und die anderen Ziele der Garantie im sozialistischen Zivilrecht erweisen soll. Die Frage ist nun, welche rechtliche Lösung gefunden werden kann, die die den technischen und ökonomischen Gründen der Garantiebegrenzung folgende juristische Begrenzung der Geltendmachung von Garantieansprüchen bei der Einzelanfertigung von Sachen überwindet. Analoge Rechtsanwendung bei der Einzelanfertigung Es ist naheliegend, zunächst zu prüfen, ob die innerhalb der zivilrechtlichen Regelung der Dienstleistungen bestehende Festlegung des § 196 Abs. 2 ZGB zum Bauleistungsvertrag, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Garantieansprüche nach Ablauf der Garantiezeit geltend gemacht werden können, auf die Einzelanfertigung von Sachen, die keine Bauleistung darstellt, übertragbar wäre. Es ist einleuchtend, daß zwischen dem Kauf neuer beweglicher Sachen und der Einzelanfertigung solcher Sachen eine wesentlich größere Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit als zwischen der Einzelanfertigung und z. B. dem Bau eines Hauses besteht. Unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Analogie in der Zivilrechtsanwendung scheidet deshalb eine analoge Anwendung des § 196 Abs. 2 ZGB aus. Vielmehr gebieten die tatsächliche Gleichartigkeit wesent- licher Merkmale und die Gleichartigkeit mit den Regelungserfordernissen beim Kauf eine analoge Anwendung des § 149 Abs. 3 ZGB bei der Einzelanfertigung von Sachen auf Bestellung. Die Gründe dafür sind m. E. letztlich dieselben, die auch für die analoge Anwendung von § 155 Abs. 2 und 3 ZGB bei hauswirtschaftlichen Dienstleistungen maßgeblich sind.10 Die ergänzende analoge Anwendung der kaufrechtlichen Regelungen zur Zusatzgarantie ist angesichts der knappen Regelung des § 184 ZGB ebenfalls bereits befürwortet worden; dabei ist besonders betont worden, daß die Einordnung der Einzelanfertigungen in die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen keine nachteiligen Folgen für die Bürger nach sich ziehen dürfe.11 Für das Oberste Gericht bestand im konkreten Fall kein Anlaß, sich dazu zu äußern, ob bei der Einzelanfertigung von Sachen auch andere Gründe ausgenommen solche, die sich auf die vom Dienstleistungsbetrieb erbrachte Arbeitsleistung beziehen als grobe Verstöße gegen elementare Grundsätze der Materialauswahl einen zeitlich unbegrenzten Garantieanspruch rechtfertigen können. Dies ist m. E. zu bejahen, weil naturgemäß auch die anderen in § 149 Abs. 3 ZGB genannten Varianten der Qualifikation des Mangels bei der Einzelanfertigung von Sachen eine Rolle spielen können. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß wegen der tatsächlichen Gleichartigkeit der Rechtsbeziehungen beim Kauf neuer Waren und bei der Einzelanfertigung von Sachen nach Ablauf der gesetzlichen Garantie und der eventuell gewährten Zusatzgarantie eine zeitlich unbegrenzte Gebrauchswertgarantie unter den strengen Voraussetzungen des §149 Abs. 3 ZGB nicht nur bei Kaufverträgen, sondern auch bei Verträgen mit Dienstleistungsbetrieben über die Einzelanfertigung von Sachen gewährt wird. Die Bürger sehen § 149 Abs. 3 ZGB als eine wesentliche Garantie ihrer Interessen in bezug auf die Sicherung der Qualität namentlich beim Erwerb hochwertiger Konsumgüter an. Deshalb kommt der Entscheidung des Obersten Gerichts eine außerordentlich große Bedeutung beim weiteren Ausbau der Rechtsgarantien für die Bürger im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik zu. Dozent Dr. sc. ACHIM MARKO, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 6 H.-W. Teige, „Ansprüche aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit“, NJ 1980, Heft 3, S. 132 f. 7 Die Lagerhaltung umfaßt im Verantwortungsbereich des Verkaufs auch den Transport der Ware vom Auslieferungslager zum Käufer. Vgl. Stadtgericht Berlin, Urteil vom 18. November 1980 - 107 BZB 192/80 - (NJ 1981, Heft 6, S. 285). 8 Vgl. I. Tauchnitz, „Übersicht über die Rechtsprechung zur Garantie beim Kauf“, NJ 1981, Heft 12, S. 538 ff. (541). 9 Die weiteren Spezifika halte ich für nicht so entscheidend. Beispielsweise ist nach § 151 i. V. m. § 148 ZGB der „sachgemäße“ Gebrauch und nach § 149 Abs. 3 ZGB der „bestimmungsgemäße“ Gebrauch tatbestandsmäßige Voraussetzung. Hier bestehen m. E. keine inhaltlichen Unterschiede. 10 Die entsprechende Anwendung dieser Regelung wird im Lehrbuch des Zivilrechts (Teil 2, a. a. O., S. 43) ausdrücklich als gerechtfertigt angesehen. 11 Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, a. a. O., S. 38. Zur Unterhaltspflicht von Studenten Alle Studenten der Hoch- und Fachschulen in der DDR erhalten ein Grundstipendium, das 200 M monatlich beträgt. Ein höheres Grundstipendium erhalten Studenten, 'die aktiven Wehrdienst auf Zeit geleistet halben, die vor Aufnahme des Studiums nach Abschluß ihrer Berufsausbildung mindestens drei Jahre als Facharbeiter berufstätig waren oder die sich ein Leistungsstipendium erarbeiten bzw. ein Sonderstipendium verliehen bekommen.1 Nicht selten erhebt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ein Student gegenüber seinem Kind unterhaltsverpflichtet ist. Hier ist zunächst von dem Grundsatz der Regelungen des FGB über den Unterhalt auszugehen, daß beide Elternteile verpflichtet sind, entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen dazu toeizutragen, den materiellen Lebensbedarf ihrer Kinder zu sichern. Für den nichterziehungsberechtigten Elternteil ergibt sich daraus die Verpflichtung, gemäß §§ 19, * i. 1 Vgl. §§ 3, 4, 5 VO über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der DDR Stipendienverordnung - vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229) i. d. F. der VO über die Erhöhung der Unterstützung für Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16. Juli 1985 (GBl. I Nr. 21 S. 249); VO über die Förderung der Bürger nach dem aktiven Wehrdienst vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 256).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen sowie für das Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern - Konsequenzen für die weitere Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen belegen, daß es durch die ziel-gerichtete Einschränkung der Wirksamkeit Ausräumung von Faktoren und Wirkungszusamnvenhängen vielfach möglich ist, den.

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