Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 378 (NJ DDR 1988, S. 378); 378 Neue Justiz 9/88 Voraussetzungen dafür nach § 20 Abs. 1 und 2 ZPO nicht gegeben sind. Dadurch hätte der Verwender des Formulars sich den Vorteil verschafft, daß seinem Vertragspartner, generell die Erschwernisse auferlegt werden, die mit einem Prozeß vor einem auswärtigen Gericht verbunden sind. Deshalb ist m. E. die unter Verwendung eines Formulars getroffene Vereinbarung der Zuständigkeit des Kreisgerichts, in dessen Bereich der Verwender des Formulars seinen Sitz hat, gemäß §§ 68 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, 45 Abs. 3 Satz 2 ZGB nichtig. Wird die Wirksamkeit einer unter Verwendung eines Vertragsformulars zustande gekommenen Vereinbarung nicht davon abhängig gemacht, ob sich die Rechtsstellung des anderen Vertragspartners im Vergleich zur dispositiven Regelung verschlechtert, hieße das, daß Vertragsformulare (und andere allgemeine betriebliche Vertragsbedingungen) als Mittel eingesetzt werden könnten, sich eigene Vorteile im Rahmen des dispositiven Rechts zu verschaffen. Da Vertragsformulare verwendet werden, um den Inhalt der Vielzahl zivilrechtlicher Verträge generell einheitlich festzulegen und der Bürger in der Regel keine Möglichkeit hat, vom Formular abweichende Vereinbarungen zu treffen, sondern praktisch vor der Wahl steht, entweder zu den formularmäßig vorgegebenen Bedingungen oder überhaupt keinen Vertrag abzuschließen, ist damit zugleich die Gefahr verbunden, daß das durch das ZGB erreichte hohe Niveau der Zivilrechtsstellung des Bürgers abgesenkt wird. Die eigentlich für den Regelfall gedachten Verhaltensorientierungen in den dispositiven Rechtsnormen würden dann vielleicht nur im Ausnahmefall verwirklicht werden. Dieser Gefahr muß m. E. auch durch die Rechtsprechung entgegengetreten werden. Gerichtliche Aufhebung der Erbengemeinschaft an einem Grundstück Rechtsanwalt WERNER MOTHES, Plauen, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Karl-Marx-Stadt Im Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 7. Juni 1985 - BZK 1/85 - (NJ 1986, Heft 7, S. 297) wurde in der Begründung u. a. ausgeführt: „Im Verfahren nach § 423 ZGB haben die Gerichte zu beachten, daß ihnen die besonderen Entscheidungsbefugnisse des Staatlichen Notariats nach § 427 ZGE nicht zustehen. Die Aufteilung der Nachlaßgegenstände bei einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung erfolgt vielmehr nach den Grundsätzen des § 41 Abs. 2 ZGB. Das bedeutet, daß dann, wenn sich die Prozeßparteien im gerichtlichen Verfahren über die Teilung von Grundstücken oder Gebäuden nicht einigen, diese stets zu veräußern sind und der Erlös zu teilen ist. Eine Aufhebung der Erbengemeinschaft an einem Grundstück in der Weise, daß für die Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile Miteigentum am Grundstück begründet wird (§ 427 Abs. 3 ZGB), ist im gerichtlichen Erbteilungsverfahren nicht möglich.“ Gegen diese Auffassung in ihrer Absolutheit habe ich Bedenken. Es kommt in der Praxis vor, daß keiner der Erben ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück übernehmen will und es auch von vornherein feststeht, daß ein Käufer für das Grundstück nicht gefunden werden kann. Ein Teil der Miterben will auf das Eigentum am Grundstück gemäß § 310 ZGB verzichten, während ein oder mehrere Erben nicht bereit sind, die Verzichtserklärung abzugeben. Das zuständige staatliche Organ kann aber nur dann die von den Miterben abgegebenen Verzichtserklärungen mit der Folge, daß diese Grundstücksanteile Volkseigentum werden genehmigen, wenn die Erbengemeinschaft am Grundstück aufgehoben und entsprechend den Erbteilen Miteigentum begründet wurde. Es ist nicht einleuchtend, warum eine solche Entscheidung nur durch das Staatliche Notariat und nicht durch das Gericht zulässig sein soll. Häufig sind neben dem nicht veräußerten Grundstück noch erhebliche andere Nachlaßwerte vorhanden, über die nach dem Wunsch der Erben eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden soll. Warum soll in einem solchen Verfahren das Gericht nicht in der obengenannten Form eine Entscheidung zum Grundstück treffen können, wenn ein derartiger Antrag gestellt wird? Außerdem ist m. E. unklar, was geschehen soll, wenn das Bei anderen gelesen Bundesarbeitsgericht der BRD erklärt Aussperrungsverbot der Landesverfassung von Hessen für rechteunwirksam Das in der hessischen Landesverfassung von 1946 verankerte Verbot der Aussperrung von Arbeitnehmern in einem Arbeitskampf hat keine Bedeutung mehr: Es ist nach Feststellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) durch das (später verabschiedete) Grundgesetz der BRD außer Kraft gesetzt worden und damit ungültig und unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG seien Aussperrungen grundsätzlich zulässig, heißt es in der Begründung des Gerichts. Dies folge wie das Streikrecht aus der grundsätzlich garantierten Tarifautonomie und solle sicherstellen, daß eine Seite der anderen nicht ihren Willen aufzwingen könne, erklärte der 1. Senat unter Vorsitz des BAG-Präsidenten Otto Rudolf Kissel am 26. April 1988. Auch Hessens Arbeitgeber seien zur Aussperrung befugt, denn beim hessischen Aussperrungsverbot handele es sich um eine Norm, die durch das Bimdesrecht verdrängt worden sei (Az: 1AZR 399/86). Mit diesem Richterspruch wurde das hessische Aussperrungsverbot zu Grabe getragen. Gleichzeitig setzte das BAG einem rund vierjährigen Rechtsstreit zwischen der Industriegewerkschaft Metall und dem Verband der hessischen Metallarbeitgeber ein Ende. Konkreter Anlaß für diesen Rechtsstreit waren die Tarifauseinandersetzungen in der hessischen Metallindustrie im Jahr 1984. Damals hatte die IG Metall ihre Mitglieder In elf hessischen Betrieben zu einem unbefristeten Streik aufgerufen. Der hessische Metall-Arbeitgeberverband beschloß daraufhin eine „Abwehraussperrung“ von zunächst annähernd 30 000 Arbeitnehmern. Der Versuch der IG Metall, die Aussperrung dieser Metaller durch eine einstweilige Verfügung zu verhindern, scheiterte letztlich: Das Arbeitsgericht gab einem entsprechenden Antrag zwar statt, untersagte die Aussperrung und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gar eine halbe Million Mark Ordnungsstrafe an. Das Landesarbeitsgericht aber „kippte“ diesen Beschluß wenige Tage später und erklärte die Aussperrung für rechtens. , ‘ , * Ähnlich gegensätzlich entschieden Arbeits- und Landesarbeitsgericht über die Klage der IG Metall, die mit dem Ziel erhoben worden war, den hessischen Metallarbeitgebem künftige Aussperrungen gerichtlich verbieten zu lassen: Die erste Instanz gab einem entsprechenden Antrag der IG Metall statt, das Landesarbeitsgericht Frankfurt wies die Klage im Januar 1986 ab. Das 1949 und damit später verabschiedete Grundgesetz habe die Aussperrungsregelung der (auch rangtieferen) Landesverfassung verdrängt, begründeten die Landesrichter ihre Entscheidung. , ‘ ■*- Dieses Urteil wurde vom 1. Senat des BAG bestätigt, die Revision der IG Metall zurückgewiesen. Der Kasseler Gerichtshof bekräftigte damit eine BAG-Entscheidung aus dem Jahre 1980: Damals hatte der 1. Senat noch unter Federführung des Kissel-Vorgängers Gerhard Müller höchstrichterlich erklärt, daß Aussperrungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt seien und daß ein generelles Aussperrungsverbot unzulässig sei. Dies gelte, so stellte der Senat damals (am Rande) fest, „auch für das Aussperrungsverbot in Hessen“. Auf dieser seinerzeit vorgezeichneten Linie blieb das BAG In seiner neuen Entscheidung. Artikel 29 Abs. 5 der hessischen Verfassung steht damit nur noch auf dem Papier. Aus: Frankfurter Rundschau (Frankfurt a. M.) vom 27. April gerichtliche Verfahren entsprechend den Hinweisen von G. Hildebrandt/G. Janke in NJ 1985, Heft 12, S. 487 ff. (488) zur Durchführung des gerichtlichen Verkaufs gemäß § 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO unterbrochen wird und in der Verkaufsverhandlung keine Kaufangebote abgegeben werden (entsprechend § 14 der VO über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975 [GBl. I 1976 Nr. 1 S. 1]). Nach meiner Auffassung ist in einem solchen Fall das Verfahren gemäß § 72 Abs. 1 ZPO fortzusetzen und, wenn es beantragt wird, eine Entscheidung über die Aufhebung des Gesamteigentums und die Begründung von Miteigentum entsprechend den Erbteilen zu treffen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag ergibt sich daraus, daß den Miterben die Verfügungsmöglichkeit über ihren Anteil am Grundstück gegeben wird.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie als die entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung der genannten Aufgaben. Die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit ist vor allem dadurch gekennzeichnet, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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