Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 377 (NJ DDR 1988, S. 377); Neue Justiz 9/88 377 über ihn entscheidet die zuständige Kammer des Kreisgerichts. , Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Formulierung des § 111 Abs. 1 ZPO Zweifel daran aufkommen lassen kann, daß der Forderungsübergang vom Gläubiger auf den Drittschuldner auch dann eintritt, wenn der Drittschuldner freiwillig an den Gläubiger zahlt. Tatsächlich hat meines Wissens bisher niemand verlangt, den Forderungsübergang vom Gläubiger auf den Drittschuldner von einer Klageerhebung abhängig zu machen. Ich hielte ein derartiges Verlangen auch für verfehlt, denn die Notwendigkeit einer Kon-trollfunktion des Gerichts ist in diesen Fällen absolut unersichtlich. Dennoch erscheint es mir zweckmäßig, die Position auch in dieser Frage durch eine entsprechende Formulierung klarzustellen. Nichtigkeit von Vertragsformular-Klauseln über ausschließlichen Gerichtsstand Dt. ROLAND TENNER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg In seinem Beschluß vom 5. Februar 1987 BZR 2/87 (NJ 1987, Heft 10, S. 427) hat sich das Bezirksgericht Erfurt mit der Wirksamkeit der Vereinbarung über die Zuständigkeit eines bestimmten Kreisgerichts bei Verwendung eines Vertragsformulars befaßt. Das Bezirksgericht ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß im zu entscheidenden Fall eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 20 Abs. 4 ZPO wirksam zustande gekommen sei, weil diese wie die anderen formularmäßig vorgefertigten Vertragspunkte durch übereinstimmende Willenserklärung der' Prozeßparteien Vertragsbestandteil geworden sei. Diese Entscheidung ist Anlaß, die Frage der Wirksamkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung bei Verwendung eines Vertragsformulars noch einmal aufzugreif en.l Die in einem Vertragsformular enthaltene Klausel, mit der die ausschließliche Zuständigkeit eines Kreisgerichts festgelegt werden soll, muß hinsichtlich ihrer Wirksamkeit an den gleichen Maßstäben gemessen werden wie die übrigen Klauseln in Vertragsformularen.2 Diese werden dem Bürger als Vertragsangebot bzw. Bestandteil des Vertragsangebotes durch den Betrieb unterbreitet und bedürfen ebenso wie individuell festgelegte Vertragspunkte der Vereinbarung, um Vertragsinhalt und damit verbindlich zu werden. Das hat das Bezirksgericht Erfurt richtig gesehen. Vereinbarungen zwischen Vertragspartnern gleichgültig, oh sie auf formularmäßig vorgegebenen oder individuell unterbreiteten Vertragsangeboten beruhen sind aber nur dann wirksam, wenn ihr Inhalt nicht gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt. Andernfalls sind die vertraglichen Abreden gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB nichtig. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 ZGB besteht das Verbot, Vereinbarungen zu treffen, die gegen Inhalt und Zweck des ZGB verstoßen. Nach bisher unbestrittener Auffassung liegt ein solcher Verstoß dann vor, wenn die im Vertragsformular vorformulierte Klausel den Bürger schlechterstellt, als die jeweilige dispositive gesetzliche Regelung ihm Handlungsspielraum läßt.3 Da im konkreten Fall die Zuständigkeitsvereinbarung zu den formularmäßig vorgefertigten Vertragspunkten gehörte, hätte das Bezirksgericht m. E. nicht bei der Frage stehenbleiben dürfen, ob die übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner sich auch auf diesen Vertragspunkt bezieht, sondern darüber hinaus abwägen müssen, ob sich durch diese Vereinbarung die Rechtsstellung des Bürgers im Vergleich zu der, die ihm durch das dispositive Recht eingeräumt wird, verschlechtert. Eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Bürgers liegt auch dann vor, wenn die ihm durch Rechtsnormen gewährten Dispositionsbefugnisse eingeschränkt werden. Gerade das geschieht durch eine Klausel, durch die die ausschließliche Zuständigkeit des Kreisgerichts festgelegt werden soll, in dessen Bereich der das Vertragsformular verwendende Betrieb seinen Sitz hat. Damit wird zum einen dem Bürger die Wahl zwischen mehreren örtlich zuständigen Informationen Am 12. und 13. Mai 1988 fand eine Beratung des Ministeriums der Justiz mit den Leitern der Rechtsabteilungen der Ministerien und anderer zentraler Staatsorgane sowie mit Justitiaren ausgewählter Kombinate zum Thema „Der Beitrag des Arbeitsrechts zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Zielstellungen“ statt. Zu Beginn der Tagung wertete H. H e i n t z e (Sekretär des Bundesvorstandes des FDGB) die Erfahrungen der Gewerkschaften bei der Durchsetzung des AGB aus. Anschließend referierten W. Beyreuther (Staatssekretär für Arbeit und Löhne) über die Aufgaben des Arbeitsrechts bei der Erfüllung der volkswirtschaftlichen Zielstellungen, W. R u -d e 11 (Oberrichter am Obersten Gericht) über aktuelle Probleme der Arbeitsrechtsprechung und Prof. Dr. J. Michas (Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin) über die Anwendung des Arbeitsrechts bei der umfassenden Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts. Die Referenten verdeutlichten, daß das Arbeitsrecht wesentliche Bedingungen für die volle Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens schafft und damit zur planmäßigen Steigerung der Leistungskraft der Volkswirtschaft beiträgt. Als wichtige Richtung seiner künftigen Anwendung unter den Bedingungen der umfassenden Intensivierung der Volkswirtschaft wurde die Weiterentwicklung der sozialistischen Demokratie, die sich in der Sphäre der Arbeit vor allem über den Ausbau der Rechte und Verantwortung der Gewerkschaften vollziehen wird, herausgearbeitet. In diesem Zusammenhang wurde auf die wachsende Bedeutung der Betriebskollektivverträge hingewiesen. Die Referenten gingen ferner auf die Notwendigkeit einer guten Arbeitsorganisation und die Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit als wesentliche Voraussetzungen für eine hohe Einsatz- und Leistungsbereitschaft der Werktätigen ein. Die Tagung wurde mit einem Referat des Stellvertreters des Ministerrates und Ministers der Justiz, Dr. H.-J. Heu-Singer, abgeschlossen, in dem über das Arbeitsrecht hinausgehende Aufgaben zur weiteren Qualifizierung der Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft dargelegt wurden. Der Arbeitskreis „Staat und Recht befreiter Länder“ des Rates für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR beschäftigte sich am 18. Mai 1988 mit Fragen der Konfliktregelung im Rahmen der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) sowie mit der Entwicklung revolutionär-demokratischer Staatlichkeit in Afghanistan. Im Mittelpunkt des Referats von Dr. Sonja Säger (Institut für Theorie des Staates und des Rechts der AdW) und der Diskussion standen Möglichkeiten und Grenzen der Wirksamkeit der OAU sowie der Streitbeilegungsmechanismus dieser Organisation. Es wurde u. a. hervorgehoben, daß die Effektivität der OAU von den internationalen Beziehungen in ihrer Gesamtheit, von den politischen Zuständen in den Mitgliedstaaten sowie vom Niveau der Beziehungen zwischen diesen Staaten abhängt. Die Aktualität und die politische Brisanz der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan unterstrichen die Bedeutung theoretischer Untersuchungen aus juristischer Sicht zur Gestaltung der Staatsmacht in diesem Land. Hierzu trug Dr. Cornelia Walther (vom gleichen Institut) konzeptionelle Vorstellungen vor. Kreisgerichten, die ihm als Kläger im Fall des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO gemäß § 20 Abs. 3 ZPO zustehen würde, genommen. Zum anderen gilt die Zuständigkeitsvereinbarung ja auch dann, wenn der Betrieb Kläger ist, und folglich würde es ihm möglich sein, an dem Kreisgericht zu klagen, in dessen Bereich er seinen Sitz hat, selbst wenn die gesetzlichen 1 Vgl. R. Tenner, „Festlegung eines ausschließlichen Gerichtsstandes durch Vertragsformular“, NJ 1984, Heft 6, s. 234 f. 2 Solche Klauseln ln Vertragsformularen sind zweifellos ln die Kategorie der allgemeinen betrieblichen Vertragsbedingungen einzuordnen. Vgl. dazu u. a. Autorenkollektiv (Leitung J. Göhring), Erfahrungen bei der Verwirklichung des Zivilgesetzbuches, Berlin 1986, S. 102 ff.; R. Tenner, „Allgemeine betriebliche Vertragsdingungen ein Mittel zur Erhöhung der Wirksamkeit des sozialistischen Zivilrechts in den Versorgungsbeziehungen“, Staat und Recht 1985, Heft 12, S. 981 ff. 3 Vgl. u. a. M. Posch, „Allgemeine Bedingungen und Vertragsformulare im ZGB“, NJ 1975, Heft 16, S. 479 ff. (481); Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 189 f.; ZGB-Kommentar, 2. Aufl., Berlin 1985, Anm. 2 zu §46 (S. 82).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft und tätig sind und zur Durchführung operativer Aufgaben im Sinne dieser Richtlinie in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Operationsgebiet eingesetzt werden.

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