Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 376

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 376 (NJ DDR 1988, S. 376); 376 Neue Justiz 9/88 Rechtsstellung des Drittschuldners Prof. Dr. sc. HORST KELLNER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin In NJ 1988, Heft 4, S. 158, wurde die Frage gestellt, welchen Charakter Forderungen eines Betriebes gegen einen bei ihm beschäftigten Werktätigen haben, wenn es der Betrieb als Drittschuldner trotz Vorliegens einer Pfändungsanordnung unterlassen hat, den von der Pfändung umfaßten Betrag vom Lohn einzubehalten und an den Gläubiger auszuzahlen. Die Antwort lautete kurz und bündig: „Der Betrieb hat in diesem Fall dem Werktätigen zuviel Lohn ausgezahlt. Es handelt sich also um Forderungen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis. Die unrichtige Auszahlung ist auf der Grundlage der Regelung in § 126 AGB zu korrigieren Frage und Antwort geben Anlaß, sich mit der Rechtsstellung des Drittschuldners etwas näher zu beschäftigen, und zwar zum einen, um zu prüfen, ob die Antwort richtig ist, und zum anderen, um Anregungen zu geben, wie die rechtliche Ausgestaltung des Problems im Zusammenhang mit der Novellierung der ZPO1 präzisiert werden könnte. Wird zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten, den Drittschuldner, in Anspruch genommen, so geschieht das im Wege der Pfändung. Der Sekretär erläßt gemäß § 99 ZPO eine Pfändungsanordnung, mit deren Zustellung an den Drittschuldner eine Reihe von Rechtswirkungen eintreten: Erstens wird die Pfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers wirksam (§ 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das heißt1 2, die als Vollstreckungsobjekt ausersehene Forderung des Dritten wird durch die Pfändung beschlagnahmt; dem Schuldner wird ein Verfügungsverbot über diese Forderung auf er legt; dem Drittschuldner wird geboten, an den Gläubiger zu leisten, und verboten, noch an den Schuldner zu zahlen; zugunsten des Gläubigers entsteht ein Pfändungspfandrecht, das ihn dazu berechtigt, vom Drittschuldner direkt Erfüllung der gepfändeten Forderung zu verlangen. Zweitens entsteht unabhängig von einer wirksamen Pfändung zwischen den am Vollstreckungsverfahren beteiligten Rechtssubjekten ein Zivilprozeßrechtsverhältnis, d. h. ein Beziehungskomplex, der durch bestimmte Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten charakterisiert wird. Besteht nämlich die Forderung des Schuldners zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsanordnung nicht und ist die Entstehung einer solchen Forderung auch nicht abzusehen, hat der Drittschuldner das dem Gericht unter Rückgabe der Pfändungsanordnung unverzüglich mitzuteilen (§ 100 Abs. 2 ZPO). Die sich aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten betreffen aber nicht nur die Beziehungen zwischen Gericht und Drittschuldner, sie erstrecken sich vielmehr auch auf die Beziehungen zwischen Drittschuldner und Gläubiger. Für einen Fall ist das ausdrücklich geregelt: § 111 Abs. 1 ZPO bestimmt, daß, wenn ein Drittschuldner ihm in der Vollstreckung obliegende Pflichten nicht erfüllt und dadurch eine rechtzeitige oder vollständige Pfändung unterbleibt, er diejenigen Beträge, die der Gläubiger bei pflichtgemäßem Verhalten des Drittschuldners durch Pfändung hätte erlangen können, an den Gläubiger zu zahlen hat. Aus diesem Grunde an den Gläubiger erfolgte Zahlungen bewirken, daß dessen Anspruch gegen den Schuldner auf den Drittschuldner übergeht. Mit § 111 ZPO ist ein Extremfall pflichtwidrigen Verhaltens des Drittschuldners erfaßt und ausgestaltet, nämlich der, daß die Wirkung der Pfändungsanordnung des Sekretärs nicht eintritt, weil eine pfändbare Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner überhaupt nicht besteht. Unterläßt der Drittschuldner in diesem Fall die unverzügliche Information des Gerichts gemäß § 100 Abs. 2 ZPO und unterbleibt hierdurch eine rechtzeitige und vollständige anderweitige Pfändung, durch die der Gläubiger hätte zu seinem Geld kommen können, erlangt der Gläubiger einen selbständigen, sich aus dem Zivilprozeßrecht ergebenden Anspruch gegen den Drittschuldner. Dieser Anspruch ist Ausdruck der „prozeßrechtlichen Verantwortlichkeit“ des Drittschuldners und z. B. nicht an § 330 ff. ZGB zu messen, die hier keine Anwendung finden.3 In diesem Zusammenhang ergibt sich die Frage, ob sich die Orientierung in § 111 ZPO nur auf den genannten Extremfall bezieht oder auch auf Pflichtverletzungen des Drittschuldners im Falle wirksamer Pfändung, wenn dadurch die rechtzeitige oder vollständige Befriedigung der Forderung des Gläubigers unterblieben ist. Dies betrifft insbesondere Verletzungen der Pflichten gemäß § 100 Abs. 1 ZPO, d. h. den Fall, daß zwar eine pfändbare Forderung vorhanden ist und demzufolge die Pfändungswirkung eintritt, andere, vorrangige Ansprüche der Befriedigung der Forderung des Gläubigers jedoch entgegenstehen, auf Grund unterlassener Information durch den Drittschuldner anderweitige erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahmen nicht getroffen wurden und der Gläubiger dadurch Nachteile erleidet. Dieser Fall wird in der Literatur als ebenfalls durch die Regelung des § 111 ZPO erfaßt betrachtet.4 Dabei wird der erste Anknüpfungspunkt des § 111 Abs. 1 ZPO („erfüllt ein Drittschuldner ihm in der Vollstreckung obliegende Pflichten nicht“) zum wesentlichen Merkmal für die Auslösung der dort vorgesehenen Rechtsfolgen gemacht. Genaugenommen schränkt das zweite Merkmal („und unterbleibt hierdurch eine rechtzeitige oder vollständige Pfändung“) auf den bereits behandelten Fall des Nichteintritts der Pfändungswirkungen ein. Dennoch bin ich der Meinung, daß die sowohl im Lehrbuch des Zivilprozeßrechts als auch im ZPO-Kommen-tar vertretene Position dem wirklichen Anliegen des Gesetzgebers entspricht. Anderenfalls ergäbe sich die Frage, worin denn der Inhalt des Pfändungspfandrechts überhaupt bestehen soll. Mangels anderer Bestimmungen bietet sich § 111 ZPO mit seiner Verantwortlichkeitsregelung doch geradezu als Antwort an. Auch seine Überschrift („Pflichtverletzung des Drittschuldners“) spricht dafür, daß er genereller zu verstehen ist als es nach seinem Text den Anschein hat. Wünschenswert ist aber zweifellos, daß der Wortlaut des § 111 ZPO im Sinne dessen, was wirklich gemeint ist, präzisiert wird. Damit ist eigentlich auch schon die Frage beantwortet, wie zu verfahren ist, wenn der Drittschuldner entgegen einem durch nichts beeinträchtigten Pfändungspfandrecht nicht an den Gläubiger zahlt. Dieser Fall ist ebenfalls nicht speziell geregelt. Hinzuweisen ist lediglich auf § 119 Abs. 5 ZPO, der die Pfändung von Sachen betrifft und den Fall erfaßt, daß sich Sachen des Schuldners im Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. Dieser Fall ist dergestalt geregelt, daß unter Mitwirkung eines Richters ein direkter Zugriff auf diese Sachen möglich ist, ohne daß der Gläubiger noch ein zusätzliches Klageverfahren zur Durchsetzung seiner Rechte aus dem Pfändungspfandrecht anstrengen muß. Es sei dahingestellt, ob eine entsprechende Regelung auch für den Fall der Nichterfüllung einer gepfändeten Geldforderung geschaffen werden sollte oder ob hier eine analoge Anwendung des § 119 Abs. 5 ZPO denkbar ist. Auch wenn das Pfändungspfandrecht in der ZPO nicht detailliert ausgeregelt ist, unterliegt es doch keinem Zweifel, daß es dem Gläubiger ein selbständiges Recht gegen den Drittschuldner einräumt, das ggf. auch im Klagewege durchsetzbar ist. Die einzige Frage, die insofern offenbleibt, ist: Was geschieht, wenn der Drittschuldner an den Schuldner zahlt und anschließend seine Verpflichtung aus dem Pfändungspfandrecht an den Gläubiger, sei es freiwillig oder gezwungenermaßen, erfüllt? Die Zahlung an den Schuldner ist für diesen eine unberechtigt erlangte Leistung. Der Mangel an Berechtigung ist jedoch zweifacher Natur: Er bezieht sich zum einen auf die zu Unrecht erhaltene Zahlung (Lohn), zum anderen auf die durch pflichtgemäße Leistung des Drittschuldners (Betrieb) erfolgte Befreiung von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger. Die Antwort in NJ 1988, Heft 4, S. 158, betrachtet das Problem lediglich als einen Fall der Rückforderung zuviel ausgezahlten Lohns gemäß § 126 AGB, während sie die prozeßrechtliche Verantwortlichkeit mit den damit verbundenen Konsequenzen gemäß § 111 ZPO überhaupt nicht in Erwägung zieht. Die Problematik kann m. E. nur gelöst werden, wenn man die verschiedenen in Betracht kommenden Regelungen zueinander ins Verhältnis setzt und allgemeine Regelungsprinzipien als Lösungshilfe nutzt. Auf diese Weise wird schnell klar, daß § 111 ZPO im Verhältnis zu § 126 AGB die speziellere Regelung ist. Das bedeutet, daß dann, wenn der Betrieb als Drittschuldner gemäß § 111 ZPO an den Gläubiger leistet, der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Betrieb übergeht (§ 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dieser Anspruch aber ist kein Lohnanspruch. Auf ihn findet § 126 AGB keine Anwendung. Er kann also auch unabhängig von den Beschränkungen des § 126 AGB geltend gemacht werden, und 1 Vgl. G.-A. Lübehen/I. Vehmeier, „Überlegungen zur Weiterentwicklung des Zivilprozeßrechts“, NJ 1988, Heft 8, S. 337 f. 2 Vgl. auch Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 449. 3 Vgl. ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 1.4. zu §111 (S. 171). 4 Vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 450; ZPO-Kommen-tar, a. a. O., Anm. 1.1. zu § 111 (S. 170).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 376 (NJ DDR 1988, S. 376) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 376 (NJ DDR 1988, S. 376)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X