Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 373

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 373 (NJ DDR 1988, S. 373); Neue Justiz 9/88 373 düng der neuen Staatlichkeit in Nikaragua wider.12 Der JGRN als das legislative und exekutive Zentrum der demokratischen und nationalen Erneuerung versuchte, durch ge-setzesinterpretierende Dekrete die Rechtsprechung der Gerichte an die sozial-ökonomischen und. politischen Aufgabenstellungen der provisorischen Verfassung zu binden. In Abänderung des Grundstatuts vom 20. Juli 1979 verabschiedete der JGRN am 5. Dezember 1979 das Dekret über die Bildung von Sondergerichten.12 Er gab damit den revolutionär-demokratischen Gerichten, die sich von unten herausgebildet hatten, eine staatliche Einordnung und gesamtgesellschaftliche Zielrichtung. Insgesamt wurden neun Sondergerichte und drei dazugehörige Berufungsgerichte mit jeweils drei Richtern geschaffen. Alle Mitglieder der Sonderge-richte wurden vom JGRN ernannt Ein Mitglied jedes Gerichts war ein ehemaliger Rechtsanwalt oder ein Jura-Student des letzten Studienjahres; die anderen Mitglieder waren Laienrichter. Die Aufsicht über die Sondergerichte oblag dem Innenministerium. Vor den Sondergerichten wurden mehr als 6 000 Strafsachen gegen Angehörige der Nationalgarde Somozas verhandelt. Die Anklagen14 lauteten auf Verbrechen während der Jahre der Somoza-Diktatur. Die Verfahren dienten sowohl der Erforschung der Unterdrückungsstrukturen der Somoza-Herrschaft als auch der Untersuchung der individuellen Schuld;' Von den 6 310 angeklagten Somoza-Gardisten wurden 4 321 zu Gefängnisstrafen bis 30 Jahren12 verurteilt. 1 760 Angeklagte wurden wegen Mangels an ausreichenden Beweisen freigelassen; 229 Beschuldigte wurden freigesprochen.12 Auf der Grundlage des vom Staatsrat am 14. Oktober 1981 gebilligten Gnadengesetzes17 hatten die Verurteilten das Recht, vor der Nationalen Kommission zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, um ihre Freilassung bzw. eine Reduzierung des Strafmaßes zu erreichen. Bis Mai 1985 wurden entsprechend dieser Praxis 89 Gefangene entlassen; in vier Fällen wurde das Urteil gemildert.18 Durch Dekret des JGRN vom 3. Februar 1981 wurden die Sondergerichte aufgelöst; ihre Kompetenz ging an die allgemeinen Gerichte über.19 Die Auflösung der Sondergerichte bestätigt ihren Übergangscharakter, der sich aus der Existenz besonderer innerer und äußerer Bedingungen Nikaraguas erklärt. Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtsprechung In der Situation des Umbruchs der Strukturen der Gerichtsbarkeit lud das Oberste Gericht Nikaraguas zu einem internationalen Seminar über „Die Rolle der Justiz in der Revolution“ ein.29 Etwa 500 Juristen berieten, wie die Justiz den revolutionären Umgestaltungsprozeß und den Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse aktiv zu fördern hat und wie als eine wesentliche Voraussetzung dafür die Bewußtseinsentwicklung der Juristen zu beschleunigen ist. Große Aufmerksamkeit wurde der direkten Teilnahme des Volkes an der Rechtsprechung gewidmet. Vor allem wurde die Einführung des von den Organisationen der werktätigen Massen Nikaraguas vorgeschlagenen Laienrichters in allen erstinstanzlichen Verfahren gefordert. Nach Art. 4 des Grundstatuts und Art. 13 des Statuts über die Rechte und Garantien der Nikaraguaner war die Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung in der Form der Laienrichter und Geschworenen vorgesehen. In einigen Gebieten erhielten Organisationen der werktätigen Massen das Recht, Kandidaten für die Geschworenenwahl vorzuschlagen. Dem Amtsrichter war gestattet, den Vorsitz im Geschworenengerichtsverfahren zu führen, aber nicht mit abzustimmen; allerdings hatte er die Aufgabe, die Geschworenen in Rechtsfragen zu beraten.21 Nunmehr wurde die Mitwirkung von Laienrichtern in den Agr arger ichten eingeführt. Die Agrargerichtsbarkeit wurde im Rahmen des Übergangs von der antisomozistischen Bodenenteignung zur antilatifundistischen Landreform im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Agrarreformgesetzes vom 19. Juli 1981 geschaffen.22 Es sind administrative Rechtsprechungsorgane, die über Beschwerden gegen Entscheidungen des Ministeriums für Agrarentwicklung und Landreform endgültig entscheiden. Die drei Mitglieder des Gerichts, von denen einer Jurist sein muß, werden vom JGRN ernannt.23 Die Antisomozistischen Volksgerichte im Kampf gegen die Konterrevolution In den Jahren ab 1982 waren verstärkte Anstrengungen der nikaraguanischen Staatsmacht zur Abwehr der von der CIA organisierten Konterrevolution erforderlich. Auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom 20. Juli 197924 wurde durch Dekret des JGRN vom 15. März 198225 der Staatsnotstand ausgerufen. Zum allseitigen Schutz und zur Sicherung der nikaraguanischen Errungenschaften vor konterrevolutionären Anschlägen mußten auch zusätzliche Gerichtsorgane geschaffen werden: Durch Dekret des JGRN vom 11. April 1983 wurden für die Zeit des Staatsnotstandes Antisomozistische Volksgerichte und ein dazugehöriges Berufungsgericht gebildet.28 Sie bestanden bis Anfang 1988.27 Die Volksgerichte waren mit einem Juristen und zwei Laienrichtern besetzt. Die Laienrichter wurden vom Sandi-nistischen Verteidigungskomitee (CDS) vorgeschlagen, alle Richter wurden vom JGRN ernannt. Bis zum Frühjahr 1985 wurden von den Antisomozistischen Volksgerichten 1600 Konterrevolutionäre verurteilt. Internationales Aufsehen erregte im Jahr 1986 der Prozeß gegen den USA-Bürger Eugene Hasenfus. Der Generalstaatsanwalt Nikaraguas beantragte gegen Hasenfus wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, wegen Beteiligung an terroristischen Akten und wegen Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Höchststrafe von 30 Jahren Freiheitsentzug. Mit rund 100 Beweisstücken belegte die Staatsanwaltschaft den untrennbaren Zusammenhang zwischen den kriminellen Handlungen des Angeklagten und der aggressiven Politik der USA gegen Nikaragua.28 Der Prozeß gegen den ersten US-amerikanischen Gefangenen im unerklärten Krieg der USA gegen Nikaragua verstärkte die Angriffe bürgerlicher Rechtsideologien gegen die 12 Vgl. R. Rosenfeldt, „Der Staatsrat Im Kampf um die Festigung der progressiven staatlichen Macht ln Nikaragua“, ln: Politische Macht und Verfassung ln Entwicklungsländern, Moskau 1987, S. 130 ff. (russ.). 13 Leyes , Bd. I, a. a. O., S. 344 ff. 14 Zum Sonderankläger gemäß Dekret Nr. 186 (ln: Leyes Bd. X, a. a. O., S. 352 ff.) wurde Nora Astorga ernannt. Sie hatte an der jesuitischen ZentralamerikanlsChen Universität (UCA) ln Managua Rechtswissenschaft studiert, schloß sich 1963 als junge Rechtsanwältin der FSLN an und nahm aktiv am Kampf gegen die Somoza-Diktatur teil. Nach Ihrer Tätigkeit als Sonderankläger war sie stellvertretender Außenminister und zuletzt Botschafterin Nikaraguas bei der UNO. Am 14. Februar 1988 verstarb sie im Alter von 39 Jahren (vgl. ND vom 16. Februar 1988, S. 5). 15 Die Todesstrafe war durch Art. 5 des Statuts über die Rechte und Garantien der Nikaraguaner vom 21. August 1979 (vgl.: Nikaragua - Dokumente einer Revolution, a. a. O., S. 234) abge-sChafft worden. 16 Vgl. M. Chemillier-Gendreau/T. Bright, „Verfassung, Recht und Justiz in Nicaragua“, Demokratie und Recht (Köln) 1987, Heft 1, S. 109 f. 17 Dekret Nr. 854, ln: Leyes Bd. V, Managua 1982, S. 195 f.; Dekret Nr. 1230, ln: Leyes Bd. vm, o. J., S. 104 f. 18 Vgl. Nicaragua, Revolutionary Justice, A Report on Human Rights and the Judicial System (Hrsg. Lawyers Committee for International Human Rights), New York 1985, S. 40. 19 Dekret Nr. 643, in: Leyes Bd. IV, Managua 1982, S. 135 ff. 20 Vgl. U. Dähn, „Nikaragua auf dem Wege zu einer volksverbundenen Justiz“, NJ 1981, Heft 8, S. 367; K.-H. Schöneburg, „Strategie revolutionärer Justizentwicklung ln Nikaragua“, Staat und Recht 1981, Heft 12, S. 1107 ff. 21 Dekret Nr. 129, in: Leyes Bd. I, a. a. O., S. 251 und S. 253. 22 Kapitel VH des Dekrets Nr. 782, in: Leyes Bd. V, a. a. O., S. 58 ff. 23 Dekret Nr. 832, in: Leyes Bd. V, a. a. O., S. 155 ff. 24 Dekret Nr. 5, ln: Leyes , Bd. I, S. 45 ff. 25 Dekret Nr. 996, in: Leyes Bd. VI, Managua 1983, S. 192 ff. 26 Dekret Nr. 1233, in: Leyes Bd. vm, S. 110 ff. 27 Mit der Aufhebung des Ausnahmezustandes durch Staatspräsident D. Ortega als Beitrag zur Erfüllung des mittelamerikanischen Friedensabkommens am 19. Januar 1988 wurde zugleich die Tätigkeit der Antisomozistischen Volksgerichte eingestellt (vgl. Süddeutsche Zeitung [München] vom 18. Januar 1988, S. 1, und vom 21. Januar 1988, S. 6). 28 Vgl. ND vom 1. November 1986, S. 11, und vom 17. November 1986, S. 5.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 373 (NJ DDR 1988, S. 373) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 373 (NJ DDR 1988, S. 373)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre. Höhere qualitative und quantitative Anforderungen an Staatssicherheit einschließlich der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Unterstützung der Politik der bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft zu erbringen. Dieser hohen persönlichen poli tischen Verantwortung gerecht zu werden, ist heute und zukünftig mehr denn Verpflichtung der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie erfolgt im weiteren unter Berücksichtigung des Gegenstandes der vorliegenden Forschungsarbeit, Es wurde daher bei der Bestimmung und Beschreibung der Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie erfolgt im weiteren unter Berücksichtigung des Gegenstandes der vorliegenden Forschungsarbeit, Es wurde daher bei der Bestimmung und Beschreibung der Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie erfolgt im weiteren unter Berücksichtigung des Gegenstandes der vorliegenden Forschungsarbeit, Es wurde daher bei der Bestimmung und Beschreibung der Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie erfolgt im weiteren unter Berücksichtigung des Gegenstandes der vorliegenden Forschungsarbeit, Es wurde daher bei der Bestimmung und Beschreibung der Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie erfolgt im weiteren unter Berücksichtigung des Gegenstandes der vorliegenden Forschungsarbeit, Es wurde daher bei der Bestimmung und Beschreibung der Anforderungen an den Untersuchungsführer eingegangen. Hier soll lediglich das Verhältnis von Gewißheit und Überzeugung und die Rolle der Überzeugung im Beweis-führungsprozeß erläutert werden.

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