Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 368 (NJ DDR 1988, S. 368); 368 Neue Justiz 9/88 menfassendes Staatsgebilde. Die Vertreter der Westmächte hatten es in Gestalt der Frankfurter Dokumente, den Empfehlungen der Londoner Drei-Mächte-Außenminister-Kohfe-renz folgend, am 1. Juli 1948 erteilt.23 Paßgerecht genehmigten sie am 12. Mai 1949 das Grundgesetz. Formulierungen wie die zu Groß-Berlin, die den territorialen Bereich der drei Westzonen überschritten, wurde die Rechtskraft versagt. Uber den Rechtschärakter von Präambeln zu Gesetzen im allgemeinen und zu Verfassungsgesetzen im besonderen gibt es eine umfängliche Literatur. Der Vorspruch zum Grundgesetz der BRD hat zu besonders vielen literarischen Äußerungen Anlaß gegeben. Mir scheint hier H. R i d d e r s Wertung zuzutreffen: „Was in der vielzitierten Präambel steht, ist eine (allerdings unzutreffende) Feststellung von zeitgeschichtlichen Tatsachen und die proklamatorische Bekundung von politischen Deutungen, Erwartungen und Postulaten, die nach dem Ende einer .Übergangszeit1, das mit dem Ende von Grundgesetz und Bundesrepublik zusammenfällt (Art. 146), durch das Inkrafttreten einer Verfassung für den rekonstruierten deutschen Gesamtstaat in Erfüllung gehen sollen. Rechtsnormativ ist die auf .dieses Grundgesetz“ hinweisende Präambel ein Nichts!“24 Aber selbst dann, wenn der Präambel des Grundgesetzes normative Kraft zukäme und sie nicht nur eine politische Absichtserklärung der Verfassungsväter wäre, bezöge sich ihre normative Kraft allein auf den Jurisdiktionsbereich der BRD. Ein Wiedervereinigungsgebot könnte höchstens ein innerstaatlicher Auftrag an die Adressaten des Grundgesetzes sein, sich in den völkerrechtlichen Beziehungen insbesondere zur DDR so zu verhalten, daß ein künftiger Zusammenschluß zu einer staatlichen Einheit möglich erscheint. Es ist müßig, der Frage nachzugehen, welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müßten. Eine einheitliche staatliche Struktur, die durch sozialistische und kapitalistische Gesellschafts- und Staatsordnungen gleichermaßen getragen wird, zählt zu den Gegenständen der politischen Utopie. Mit einem ohnedies sehr vagen Präambelwort die normative Vereinnahmung der gesamten Bevölkerung eines anderen Staates, eines Staatsvolkes, und darüber hinaus beträchtlicher Teile der Bevölkerung Polens und der Sowjetunion legitimieren zu wollen, ist ebenso völkerrechtswidrig, weil gegen das Verbot der Regelung fremder Staatsangehörigkeit verstoßend und damit die Souveränität eines anderen Staates verletzend, wie realitätsfern. Das Bundesverfassungsgericht bejaht indessen die Zuständigkeit der BRD dafür. In den Gründen seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1987 heißt es: „Schon Art. 116 Abs. 1 2. Halbsatz GG zeigt, daß das Grundgesetz von einer Regelungskompetenz über Fragen der deutschen Staatsangehörigkeit von Personen ausgeht, für die eine Anknüpfung an den Gebietsstand des Deutschen Reiches am 31. Dezember 1937 und damit auch über den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes hinaus gegeben ist.“25 26 Diese Regelungskompetenz, von der nicht das Grundgesetz ausgeht, sondern die unter Nutzung von Formulierungen des Grundgesetzes insoweit unrechtmäßig in Anspruch genommen wird, als sie den Jurisdiktionsbereich der BRD überschreitet, versteht sich im Kontext mit den Behauptungen, daß es unbeschadet der beiden deutschen Staaten eine „Identität des deutschen Staats Volkes1,26 gebe, die zu wahren „verfassungsrechtliche Pflicht“ sei und die sich auch auf jene Personen erstrecke, die die „deutsche Staatsangehörigkeit“ (im territorialen Rahmen des Deutschen Reiches von 1937) „noch erwerben werden“.27 Das „Wahrungs “-Gebot ist ein tragender Begriff in den Entscheidungsgründen. Er ist hier nicht zum ersten Male verwandt. Das Bundesverfassungsgericht verweist auf seine eigene Entscheidung zum Grundlagenvertrag, in der als Substanz dieses Gebots bezeichnet wurde, „alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde“.28 29 Das im Urteil von 1973 eher negativ charakterisierte „Wahrungs“-Gebot wird in der Entscheidung vom 21. Oktober 1987 aufgefüllt: „Die im Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes enthaltene Wahrungspflicht gebietet es auch, die Einheit des deutschen Volkes als des Trägers des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zukunftsgerichtet auf Dauer zu bewahren.1129 Positionen E. Kleins zur „Verantwortung der BRD für Deutschland als Ganzes “ Mit der vorstehend zitierten Position bekennt sich das Bundesverfassungsgericht zu den Vorstellungen, die der Mainzer Staats- und Völkerrechtler E. K 1 e i n in mehreren Abhandlungen dargelegt hat. Es ist daher zweckmäßig, in gebotener Kürze jene Überlegungen wiederzugeben, die zumindest in ihrem wesentlichen Gehalt die ausdrückliche Wertschätzung durch das Bundesverfassungsgericht erfahren haben. Zehn Punkte seien hervorgehoben30 31 * *: 1. Der Parlamentarische Rat als der Schöpfer des Grundgesetzes hat der Bundesrepublik Deutschland eine „Verpflichtung zur Wahrung gesamtdeutscher Interessen“ übertragen (S .160). 2. Die gesamtdeutsche Verantwortung der BRD hat eine statische und eine dynamische Komponente. Während jene bedeutet, „alles zu vermeiden und abzuwehren, was die tatsächliche Spaltung vertiefen oder sie juristisch begründen, staats- und völkerrechtlich legalisieren könnte“, verlangt diese, die Einheit und Freiheit Deutschlands durch „die freie Entscheidung des deutschen Staatsvolkes möglich zu machen“. Insofern wird das „Wahrungsgebot“ durch ein „Vollendungsgebot“ ergänzt (S. 163). 3. Das Deutsche Reich ist nicht untergegangen. Alle Gebiete, die am 31. Dezember 1937 zu ihm gehörten, gehören „nach wie vor rechtlich zu Deutschland selbstverständlich nicht zur Bundesrepublik“; „keines dieser Gebiete ist aus der deutschen Souveränität in die Souveränität eines anderen Staates übergegangen“. Und: Die „rechtliche Unversehrtheit des deutschen Staatsgebietes“ ist die „Basis der Offenheit der deutschen Frage“ (S. 164, 165).34 4. Es besteht eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit, die gewahrt werden muß, um das Auseinanderbrechen des deutschen Staatsvolkes iin mehrere Staatsvölker oder die Ausgrenzung eines Teiles dieses Staatsvolkes zu verhindern. Die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit zu wahren entspricht der Aufgabe der BRD, Treuhänder gesamtdeutscher Positionen zu sein (S. 165). 5. „Die Treuhänderposition verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland nun nicht nur, auf dem Institut der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit zu bestehen, sondern die Bundesrepublik muß ihr da sie andernfalls eine leere Hülse wäre durch Indentifizierung mit ihrer eigenen Staatsangehörigkeit Leben geben.“ Das ist nicht völkerrechtswidrig, weil die „Inanspruchnahme der Bürger der anderen deutschen Staatsteile“ auf der Grundlage eines Anknüpfungspunkts erfolgt, der in Gestalt des territorialen Rahmens des fortbestehenden Gesamtdeutschlands gegeben ist (S. 165). 6. Für die BRD darf sich „an der (gesamt)deutschen Staatsangehörigkeit von Personen, die durch das Staatsbürgerschaftsgesetz der DDR von 1967 als Bürger der DDR 23 Vgl. Autorenkollektiv (Leitung: K.-H. Röder), Das politische System der BRD - Geschichte und Gegenwart, Berlin 1985, S. 36 ff. 24 H. Ridder „Die .deutsche Frage' gestern und heute“, Vortrag bei der Verleihung der Würde eines Doktors der Rechtswissenschaft ehrenhalber durch die Gesellschaftswissenschaftliche Fakultät des Wissenschaftlichen Rates der Friedrich-Schiller-Uni-versität Jena am 14. April 1988 (noch unveröffentlichtes Manuskript, S. 7). 25 Juristenzeitung 1988, Heft 3, S. 146; Deutsches Verwaltungsblatt 1988, Heft 6, S. 281. 26 W. Fiedler (a. a. O., S. 137) macht nachdrücklich darauf aufmerksam, daß das Bundesverfassungsgericht auf das Staatsvolk Bezug nimmt: „Es spricht sowohl in den verfassungsrechtlichen als auch in den völkerrechtlichen Teilen der Begründung vom Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes im Sinne des deutschen Staatsvolkes, argumentiert folglich staatsbezogen, keinesfalls aber lediglich im Sinne eines Rechts für eine ,Kul-tumation' oder eines sonstigen Personenverbandes z. B. ethnischer Art.“ 27 Juristenzeitung 1988, Heft 3, S. 145; Deutsches Verwaltungsblatt 1988, Heft 6, S. 281. 28 BVerfG Bd. 36, S. 18. 29 Juristenzeitung 1988, Heft 3, S. 146; Deutsches Verwaltungsblatt 1988, Heft 6, S. 281. 30 Alle folgenden Zitate ohne nähere Angabe aus: E. Klein, „Die Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für Deutschland als Ganzes“, in: Deutschland als Ganzes, a. a. O., S. 159 ff. 31 ln diesem Sinne auch H. v. Mangoldt (Deutsche Staatsangehörig- keit, a. a. O., S. 185), der von einem seit Jahrzehnten nur vorläufigen Rechtszustand spricht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 368 (NJ DDR 1988, S. 368) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 368 (NJ DDR 1988, S. 368)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten benannten Sicherheitsbeauftragten anzuleiten und deren Zusammenarbeit mit dem b-., ektkommaridan.ten gewährleisten, den G-bjektkommändant bei der Realisierung seürhh Veränt:-Wörtlichkeiten zu unterstützen.

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