Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 362

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 362 (NJ DDR 1988, S. 362); 362 Neue Justiz 9/88 verhalt vom Sekretär Rechtskenntnisse und Denkleistungen, die denen nahekommen, die der Richter für die Entscheidungsfindung auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung benötigt.7 Zwar muß man berücksichtigen, daß das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt wird, also der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Klageaufnahme noch nicht aufgeklärt und deshalb die Rechtslage nicht eindeutig ist. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der Sekretär über die Fähigkeit verfügen muß, den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt rechtlich richtig einzuordnen (zu subsumieren) und den vom Kläger geltend gemachten Anspruch in einem Klageantrag von solcher Qualität zu formulieren, daß er wenn sich die Begründetheit des Anspruchs im Ergebnis des Verfahrens herausstellt fast wörtlich in den Urteilsspruch übernommen werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, daß zur Zeit der Klageaufnahme noch verschiedene Anspruchsvarianten und Lösungen denkbar sind, die u. U. über Hilfsanträge deutlich werden können. Die weitergehenden notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten des Richters erstrecken sich auf das tiefere materiell-und prozeßrechtliche Durchdringen und die komplexe Beurteilung der Sache. Dazu gehören umfassende Kenntnisse über das Beweisrecht und alle anderen, den Verfahrensablauf bestimmenden Vorschriften. 2. Da Rechtsauskünfte keine vorweggenammene Entscheidung darstellen und in der Hauptsache rechtserläuternden Charakter tragen, aber auch Wege zur Konfliktlösung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens weisen sollen und nur auf dem einseitig vorgetragenen Sachverhalt basieren8, erfordern sie in der Regel gleiche materiell- und prozeßrechtliche Kenntnisse, wie sie zur Aufnahme einer Klage oder zu der damit verbundenen Beratung notwendig sind. Deshalb erteilen Sekretäre häufig und anerkennenswerterweise Auskünfte, die über ihr eigentliches Aufgabengebiet hinausgehen und sich insoweit von den richterlichen Rechtsauskünften im wesentlichen nicht unterscheiden. Erfordern Anfragen von Bürgern weitergehende Rechtskenntnisse, als sie vom Sekretär verlangt werden können, ist es bewährte Praxis, daß die ratsuchenden Bürger an den Richter verwiesen werden. Hier sind gerichtsorganisatorisch effektivere Lösungen für die Aufgaben an Sprechtagen zu finden. 3. Die gewisse Nähe im Niveau des Richters und des Sekretärs darf jedoch nicht dazu führen, die unterschiedlichen Befugnisse und Pflichten im Stadium der Einleitung des Verfahrens und der Vorbereitung der Verhandlung zu verwischen. Nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 ZPO ist das gerichtliche Verfahren mit 'dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage eingeleitet. Seine Bearbeitung fällt damit in den alleinigen funktionellen Zuständigkeitsbereich des Richters bzw. der Kammer. Folglich tragen die Richter, sobald die Klage protokolliert und die Klageschrift in den Geschäftsablauf abverfügt wurde, die alleinige Verantwortung für die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 12, 28, 31 ZPO). Während der Sekretär diese Voraussetzungen im Vorfeld und während der Protokollierung der Klage in dem in diesem Beitrag dargelegten Sinne zu beachten hat, den Bürger bzw. Kläger u. U. belehren und erforderlichenfalls diese Belehrung aktenkundig machen sollte, ihn zur besseren Vorbereitung auf die Klageaufnahme zu einem anderen Termin bei Vermeidung von Rechtsverlusten (Verjährungseintritt) bestellen oder die Vorlage von Genehmigungen als Sachentscheidungsvoraussetzung (§ 31 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO) und die Benennung von Beweismitteln (§ 12 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) empfehlen kann, hat der Richter bzw. die Kammer (innerhalb der mündlichen Verhandlung) das Recht und die Pflicht, Fristen zur Klageergänzung, -änderung oder -rücknahme zu setzen, also damit verbundene Auflagen zu erteilen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 ZPO), an deren Nichterfüllung klageabweisende Entscheidungen geknüpft sein können. Diese Entscheidungsbefugnisse nach §§ 31 Abs. 2, 169 Abs. 4 und 28 Abs. 3 ZPO stehen allein dem Richter bzw. der Kammer zu. Derartige Entscheidungen sind eine mögliche Folge, auf die der Sekretär den Kläger schon im Zusammenhang mit der Klageaufnahme aufmerksam machen sollte, wenn für ihn das Fehlen be- Informationen Der Rat für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR beschäftigte sich am 17. Juni 1988 mit Fragen der umfassenden Nutzung moderner Rechentechnik in den Staats- und Justizorganen sowie mit den damit verbundenen qualitativen Entwicklungstendenzen in der Leitungs- und Verwaltungsarbeit und bei der Rechtsgestaltung. Im einleitenden Referat gab Prof. Dr. K. Alpen (Institut für Verwaltungsorganisation und Bürotechnik der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR) einen Überblick über den Einsatz von Computern in den staatlichen Organen sowie über die dadurch erreichte wesentliche Veränderung in der Arbeitsorganisation und im Arbeitsablauf. Er hob hervor, daß durch die Nutzung der Rechentechnik die geistig-schöpferische Arbeit des Menschen einen höheren Stellenwert erlangt und die staatliche Leitungstätigkeit komplexeren Charakter angenommen hat. Die schnellere und vollständigere Erfassung von Daten und die damit verbundene fachübergreifende Informationsverarbeitung führte zu einer neuen Arbeitsteilung in den staatlichen Leitungsorganen. Der Stellvertreter des Ministers der Jusitiz Dr. W. Peiler berichtete über Erfahrungen 'bei der Nutzung von Computern in der gerichtlichen und notariellen Tätigkeit, die in drei Richtungen geschieht: zur Verfahrensorganisation, zur Rechtsinformation und zur Qualifizierung der Leitungs- und Verwaltungsarbeit. Näher erläuterte er die Entwicklung eigener Software am Beispiel des Programms zur Bearbeitung von Eheverfahren erster Instanz (Ehe I) und die Rolle von Textbausteinen für gerichtliche Entscheidungen. Abschließend wies er auf die Notwendigkeit hin, die ZPO entsprechend der computergestützten Verfahrensbearbeitung zu vervollkommnen. In der Diskussion trugen Staats- und Rechtswissenschaftler, Praktiker und Wissenschaftler anderer Disziplinen Erfahrungen und Probleme bei der Nutzung der modernen Rechentechnik vor. Im Mittelpunkt standen: die Befähigung der Staatsfunktionäre zur Anwendung von Computern in der Leitungstätigkeit, insbesondere die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Kader; die Schaffung von Recfotsinformationssystemen und die Erarbeitung entsprechender Software; die Nutzung relationaler Datenbanksysteme (REDABAS) im Bereich des Wirtschaftsrechts; die Anwendung rechnergestützter Forschungsmethoden in der Rechtswissenschaft am Beispiel einer Dokumentenanalyse; die Notwendigkeit eines umfassenden Datenschutzes, da mit Hilfe des Rechners in kürzester Zeit eine Vielzahl von Daten kopiert werden könnte. Von speziellem Interesse für den Bereich der Justizorgane waren Diskussionsbeiträge über Möglichkeiten für den Einsatz von Computern auf verschiedenen Gebieten staatsan-waltschaftlicher Tätigkeit und zur Erhöhung der Wirksamkeit des Strafverfahrens, über die Nutzung von Computern zur Textverarbeitung im gerichtlichen Verfahren sowie über die erstmalige Anwendung eines Computers zur Beweisdemonstration in einem komplizierten Strafverfahren. Im Schlußwort hob Prof. Dr. M. Benjamin, Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung, hervor, daß die Tagung sichtbar gemacht habe, wie auf den verschiedensten Gebieten um die effektivste Lösung der mit dem Einsatz von Computern verbundenen Aufgaben gerungen wird. Es sei daher notwendig, allgemein-theoretische und speziell staats- und rechtstheoretische Schlußfolgerungen aus der Anwendung moderner Rechentechnik im Bereich der staatlichen Leitung einschließlich der Rechtspflegeorgane zu ziehen. stimmter Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist. Derartige Belehrungen erfordern im übrigen gleiche Rechtskenntnisse, wie sie für die richterliche klageabweisende Entscheidung notwendig sind. 7 So auch A. Pfeufer, „Qualifizierung der Tätigkeit der Sekretäre zur Anwendung der neuen Zivllgesetze“, NJ 1976, Heft 10, S. 304; Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 112. 8 Vgl. G. JaCkwerth/H. Schröder, „Weitere Qualifizierung der Rechtsauskunft der Kreisgerichte“, NJ 1988, Heft 6, S. 246 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 362 (NJ DDR 1988, S. 362) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 362 (NJ DDR 1988, S. 362)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben. Die Einschätzung der Wirksamkeit der hat als Bestandteil de: ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen.

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