Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 362

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 362 (NJ DDR 1988, S. 362); 362 Neue Justiz 9/88 verhalt vom Sekretär Rechtskenntnisse und Denkleistungen, die denen nahekommen, die der Richter für die Entscheidungsfindung auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung benötigt.7 Zwar muß man berücksichtigen, daß das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt wird, also der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Klageaufnahme noch nicht aufgeklärt und deshalb die Rechtslage nicht eindeutig ist. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der Sekretär über die Fähigkeit verfügen muß, den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt rechtlich richtig einzuordnen (zu subsumieren) und den vom Kläger geltend gemachten Anspruch in einem Klageantrag von solcher Qualität zu formulieren, daß er wenn sich die Begründetheit des Anspruchs im Ergebnis des Verfahrens herausstellt fast wörtlich in den Urteilsspruch übernommen werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, daß zur Zeit der Klageaufnahme noch verschiedene Anspruchsvarianten und Lösungen denkbar sind, die u. U. über Hilfsanträge deutlich werden können. Die weitergehenden notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten des Richters erstrecken sich auf das tiefere materiell-und prozeßrechtliche Durchdringen und die komplexe Beurteilung der Sache. Dazu gehören umfassende Kenntnisse über das Beweisrecht und alle anderen, den Verfahrensablauf bestimmenden Vorschriften. 2. Da Rechtsauskünfte keine vorweggenammene Entscheidung darstellen und in der Hauptsache rechtserläuternden Charakter tragen, aber auch Wege zur Konfliktlösung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens weisen sollen und nur auf dem einseitig vorgetragenen Sachverhalt basieren8, erfordern sie in der Regel gleiche materiell- und prozeßrechtliche Kenntnisse, wie sie zur Aufnahme einer Klage oder zu der damit verbundenen Beratung notwendig sind. Deshalb erteilen Sekretäre häufig und anerkennenswerterweise Auskünfte, die über ihr eigentliches Aufgabengebiet hinausgehen und sich insoweit von den richterlichen Rechtsauskünften im wesentlichen nicht unterscheiden. Erfordern Anfragen von Bürgern weitergehende Rechtskenntnisse, als sie vom Sekretär verlangt werden können, ist es bewährte Praxis, daß die ratsuchenden Bürger an den Richter verwiesen werden. Hier sind gerichtsorganisatorisch effektivere Lösungen für die Aufgaben an Sprechtagen zu finden. 3. Die gewisse Nähe im Niveau des Richters und des Sekretärs darf jedoch nicht dazu führen, die unterschiedlichen Befugnisse und Pflichten im Stadium der Einleitung des Verfahrens und der Vorbereitung der Verhandlung zu verwischen. Nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 ZPO ist das gerichtliche Verfahren mit 'dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage eingeleitet. Seine Bearbeitung fällt damit in den alleinigen funktionellen Zuständigkeitsbereich des Richters bzw. der Kammer. Folglich tragen die Richter, sobald die Klage protokolliert und die Klageschrift in den Geschäftsablauf abverfügt wurde, die alleinige Verantwortung für die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 12, 28, 31 ZPO). Während der Sekretär diese Voraussetzungen im Vorfeld und während der Protokollierung der Klage in dem in diesem Beitrag dargelegten Sinne zu beachten hat, den Bürger bzw. Kläger u. U. belehren und erforderlichenfalls diese Belehrung aktenkundig machen sollte, ihn zur besseren Vorbereitung auf die Klageaufnahme zu einem anderen Termin bei Vermeidung von Rechtsverlusten (Verjährungseintritt) bestellen oder die Vorlage von Genehmigungen als Sachentscheidungsvoraussetzung (§ 31 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO) und die Benennung von Beweismitteln (§ 12 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) empfehlen kann, hat der Richter bzw. die Kammer (innerhalb der mündlichen Verhandlung) das Recht und die Pflicht, Fristen zur Klageergänzung, -änderung oder -rücknahme zu setzen, also damit verbundene Auflagen zu erteilen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 ZPO), an deren Nichterfüllung klageabweisende Entscheidungen geknüpft sein können. Diese Entscheidungsbefugnisse nach §§ 31 Abs. 2, 169 Abs. 4 und 28 Abs. 3 ZPO stehen allein dem Richter bzw. der Kammer zu. Derartige Entscheidungen sind eine mögliche Folge, auf die der Sekretär den Kläger schon im Zusammenhang mit der Klageaufnahme aufmerksam machen sollte, wenn für ihn das Fehlen be- Informationen Der Rat für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR beschäftigte sich am 17. Juni 1988 mit Fragen der umfassenden Nutzung moderner Rechentechnik in den Staats- und Justizorganen sowie mit den damit verbundenen qualitativen Entwicklungstendenzen in der Leitungs- und Verwaltungsarbeit und bei der Rechtsgestaltung. Im einleitenden Referat gab Prof. Dr. K. Alpen (Institut für Verwaltungsorganisation und Bürotechnik der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR) einen Überblick über den Einsatz von Computern in den staatlichen Organen sowie über die dadurch erreichte wesentliche Veränderung in der Arbeitsorganisation und im Arbeitsablauf. Er hob hervor, daß durch die Nutzung der Rechentechnik die geistig-schöpferische Arbeit des Menschen einen höheren Stellenwert erlangt und die staatliche Leitungstätigkeit komplexeren Charakter angenommen hat. Die schnellere und vollständigere Erfassung von Daten und die damit verbundene fachübergreifende Informationsverarbeitung führte zu einer neuen Arbeitsteilung in den staatlichen Leitungsorganen. Der Stellvertreter des Ministers der Jusitiz Dr. W. Peiler berichtete über Erfahrungen 'bei der Nutzung von Computern in der gerichtlichen und notariellen Tätigkeit, die in drei Richtungen geschieht: zur Verfahrensorganisation, zur Rechtsinformation und zur Qualifizierung der Leitungs- und Verwaltungsarbeit. Näher erläuterte er die Entwicklung eigener Software am Beispiel des Programms zur Bearbeitung von Eheverfahren erster Instanz (Ehe I) und die Rolle von Textbausteinen für gerichtliche Entscheidungen. Abschließend wies er auf die Notwendigkeit hin, die ZPO entsprechend der computergestützten Verfahrensbearbeitung zu vervollkommnen. In der Diskussion trugen Staats- und Rechtswissenschaftler, Praktiker und Wissenschaftler anderer Disziplinen Erfahrungen und Probleme bei der Nutzung der modernen Rechentechnik vor. Im Mittelpunkt standen: die Befähigung der Staatsfunktionäre zur Anwendung von Computern in der Leitungstätigkeit, insbesondere die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Kader; die Schaffung von Recfotsinformationssystemen und die Erarbeitung entsprechender Software; die Nutzung relationaler Datenbanksysteme (REDABAS) im Bereich des Wirtschaftsrechts; die Anwendung rechnergestützter Forschungsmethoden in der Rechtswissenschaft am Beispiel einer Dokumentenanalyse; die Notwendigkeit eines umfassenden Datenschutzes, da mit Hilfe des Rechners in kürzester Zeit eine Vielzahl von Daten kopiert werden könnte. Von speziellem Interesse für den Bereich der Justizorgane waren Diskussionsbeiträge über Möglichkeiten für den Einsatz von Computern auf verschiedenen Gebieten staatsan-waltschaftlicher Tätigkeit und zur Erhöhung der Wirksamkeit des Strafverfahrens, über die Nutzung von Computern zur Textverarbeitung im gerichtlichen Verfahren sowie über die erstmalige Anwendung eines Computers zur Beweisdemonstration in einem komplizierten Strafverfahren. Im Schlußwort hob Prof. Dr. M. Benjamin, Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung, hervor, daß die Tagung sichtbar gemacht habe, wie auf den verschiedensten Gebieten um die effektivste Lösung der mit dem Einsatz von Computern verbundenen Aufgaben gerungen wird. Es sei daher notwendig, allgemein-theoretische und speziell staats- und rechtstheoretische Schlußfolgerungen aus der Anwendung moderner Rechentechnik im Bereich der staatlichen Leitung einschließlich der Rechtspflegeorgane zu ziehen. stimmter Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist. Derartige Belehrungen erfordern im übrigen gleiche Rechtskenntnisse, wie sie für die richterliche klageabweisende Entscheidung notwendig sind. 7 So auch A. Pfeufer, „Qualifizierung der Tätigkeit der Sekretäre zur Anwendung der neuen Zivllgesetze“, NJ 1976, Heft 10, S. 304; Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 112. 8 Vgl. G. JaCkwerth/H. Schröder, „Weitere Qualifizierung der Rechtsauskunft der Kreisgerichte“, NJ 1988, Heft 6, S. 246 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 362 (NJ DDR 1988, S. 362) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 362 (NJ DDR 1988, S. 362)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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