Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 356 (NJ DDR 1988, S. 356); 356 Neue Justiz 9/88 Leitung der Schöffentätigkeit am Kreisgericht Dr. HELMUT KEIL, Direktor des Bezirksgerichts Cottbus INGETRAUD MATHEUS, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Mehr als 53 000 Bürger üben in der DDR als Schöffen die Funktion eines Richters mit den gleichen Rechten und Pflichten wie Berufsrichter aus. Über ihr Wirken finden die Anschauungen des Volkes unmittelbar Eingang in die Rechtsprechung der Gerichte. Auch das ist eine Garantie sozialistischer Gesetzlichkeit (vgl. Art. 96 Abs. 2 Verf.; § 5 Abs. 3 GVG) und festigt das Vertrauensverhältnis der Bürger zu den Justizorganen. Die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft stellt auch höhere Anforderungen an die Gerichte und damit gleichermaßen an die Schöffen. Die Aufgaben der Gerichte der DDR zur Verwirklichung der Beschlüsse des XI. Parteitages der SED sind im Gemeinsamen Dokument des Obersten Gerichts und des Ministeriums der Justiz vom 16. Juli 1986 verankert.1 Weitere Entfaltung und Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der Entwicklung der sozialistischen Staatsmacht schließt ein, Rolle und Aufgaben der Schöffen in der gerichtlichen Tätigkeit zu vervollkommnen. Die Hauptaufgabe der Schöffen ist die Rechtsprechung. Es ist zu gewährleisten, daß die Schöffen ihre Funktion als gleichberechtigte Richter umfassend wahrnehmen können. Darüber hinaus sind ihnen in größerem Umfang Aufgaben zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen zu übertragen. Zu unterstützen ist auch ihre eigenständige Arbeit auf dem Gebiet der Rechtserziehung und Rechtspropaganda. Dazu sind Erfahrungen zu vermitteln, wie sie in den Betrieben und Wohngebieten wirksam zur Durchsetzung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit beitragen können. Die gleichberechtigte Stellung der Schöffen in der Rechtsprechung setzt sich jedoch nicht im Selbstlauf durch. Es ist die Pflicht der Direktoren der Kreisgerichte, stets und jederzeit die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Schöffen ihrer hohen Verantwortung gerecht werden können. Um den Direktoren der Kreisgerichte bei der Leitung der Schöffentätigkeit Hilfe und Unterstützung zu geben, wurde am Kreisgericht Senftenberg (Bezirk Cottbus) ein entsprechendes Führungsbeipiel geschaffen.1 2 3 Es steht in enger Verbindung mit dem im Jahre 1986 am Kreisgericht Fürstenwalde (Bezirk Frankfurt/Oder) entwickelten Führungsbeispiel zur Leitung eines Kreisgerichts3 und führt die inhaltliche Ausgestaltung der Leitungstätigkeit auf einem bedeutsamen Gebiet weiter. Das Kollektiv des Kreisgerichts Senftenberg und das Schöffenaktiv haben engagiert an der Schaffung des Führungsbeispiels mitgewirkt. Das Bezirksgericht hat die Arbeiten daran unterstützt. Einbezogen waren auch Mitarbeiter des Obersten Gerichts und der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR. Aufgaben des Kreisgerichtsdirektors zur Leitung der Schöffentätigkeit In Umsetzung des Gemeinsamen Dokuments des Obersten Gerichts und des Ministeriums der Justiz vom 16. Juli 1986 und unter Nutzung von Erfahrungen mit Leitungsdokumenten zur Schöffentätigkeit4 werden in dem Führungsbeispiel Grundsätze für die Leitung der Schöffentätigkeit durch den Direktor des Kreisgerichts herausgearbeitet und Erfahrungen vermittelt, die auch an anderen Kreisgerichten anwendbar sind. Das Führungsbeispiel konzentriert sich auf folgende Schwerpunkte der Leitung der Schöffentätigkeit: die Mitwirkung der Schöffen an der Rechtsprechung als gleichberechtigte Richter, die Einbeziehung der Schöffen in die Kontrolle der Verwirklichung gerichtlicher Entscheidungen, die Unterstützung des rechtserzieherischen und rechtspropagandistischen Wirkens der Schöffen, die Qualifizierung der Schöffen, die Wirksamkeit des Schöffenaktivs am Kreisgericht und der Schöffenkollektive in den Betrieben. Das Führungsbeispiel geht von der Erkenntnis aus, daß das Gericht seine Aufgaben nur unter Mitwirkung der Schöffen erfüllen kann. Jeder Berufsrichter trägt deshalb politische Verantwortung dafür, daß die Schöffen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten, ihre sozialen Erfahrungen und ihr Wissen um gesellschaftliche Zusammenhänge umfassend einsetzen können. Um eine hohe Qualität der Arbeit mit den Schöffen zu sichern, obliegt es dem Direktor des Kreisgerichts, die sich aus der weiteren Entfaltung und Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie in der Rechtspflege ergebenden Anforderungen in bezug auf die Mitwirkung der Schöffen herauszuarbeiten und entsprechende Festlegungen durchzusetzen; alle Berufsrichter zu befähigen, daß sie die Schöffen umfassend in die Rechtsprechung einbeziehen, ihnen konkrete Aufgaben zur Verwirklichung gerichtlicher Entscheidungen übertragen und ihr rechtserzieherisches Wirken unterstützen; den Stand der Arbeit mit den Schöffen regelmäßig einzuschätzen und beispielhafte Ergebnisse zu verallgemeinern (was die Kritik unbefriedigender Arbeitsweisen einschließt) ; die Schöffenschulung auf hohem Niveau zu gewährleisten und solche Bedingungen zu schaffen, daß alle Schöffen daran teilnehmen können; die Berufsrichter anzuleiten, wie sie die Schöffenkollektive in den Betrieben wirksam unterstützen können. Im Arbeitsplan des Kreisgerichts sind dazu entsprechende konkrete Aufgaben festzulegen, und es ist zu gewährleisten, daß der Direktor bei der Leitung der Schöffentätigkeit durch das Schöffenaktiv unterstützt wird. Die Grundsätze und Methoden, die sich bei der Leitung der Schöffentätigkeit bewährten, sind in einer „ Organisationsanweisung zur Arbeit mit den Schöffen“ enthalten, die Anlage der Dokumentation des Führungsbeispiels ist. Auf ihrer Grundlage ist die Effektivität der Schöffenmitwirkung am Kreisgericht Senftenberg erhöht worden. Organisation des Schöffeneinsatzes am Kreisgericht Zu Beginn des zweiwöchigen Einsatzes der Schöffen am Kreisgericht informiert der Direktor über Schwerpunkte der Rechtsprechung im Kreis und über den Ablauf des Einsatzes. Er erläutert den Schöffen in dieser Beratung ihre Rolle und ihre grundsätzlichen Aufgaben und regt sie dadurch an, ihre Funktion als gleichberechtigte Richter bei der Vorbereitung und Durchführung der Verfahren sowie beim Treffen der Entscheidungen engagiert und mit Sachkunde wahrzunehmen. Für den Vorsitzenden der Kammer ist es unerläßlich, die Schöffen zu Beginn der Einsatzperiode in ihre Arbeit einzuweisen. Dabei werden die Schöffen mit den wesentlichen Aufgaben der Kammer und im allgemeinen mit den in den zwei Wochen anstehenden Verfahren vertraut gemacht. Erst- 1 Vgl. OG-Informationen 1986, Nr. 4, S. 3 ff. 2 Vgl. Dokumentation der Ergebnisse des Führungsbeispiels zur Leitung der Schöffentätigkeit am Kreisgericht Senftenberg (Bezirk Cottbus), in: Leitungsinformation des Ministeriums der Justiz Nr. 12/88; Der Schöffe 1988, Heft 8, S. 171 ff. 3 Vgl. Dokumentation der Ergebnisse des Führungsbeispiels am Kreisgericht Fürstenwalde, ln: Leitungsinformation des Ministeriums der Justiz Nr. 10/86. 4 Vgl. insbesondere die Rundverfügung Nr. 2/78 des Ministers der Justiz zur Leitung der Schöffentätigkeit durch die Kreis- und Bezirksgerichte, in: Leitungsinformation des Ministeriums der Justiz Nr. 32/86.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 356 (NJ DDR 1988, S. 356) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 356 (NJ DDR 1988, S. 356)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen beim Vollzug der Untersuchungshaft maximale Unterstützung erfahren. Diesem Grundsatz hat auch die operative Dienstdu rch.führung aller in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X