Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 354

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 354 (NJ DDR 1988, S. 354); 354 Neue Justiz 9/88 der Konfrontation nicht ab. Das stieß bei der Mehrzahl der Staaten auf Ablehnung. Selbst enge Verbündete der USA waren nicht bereit, den Stil der Erpressung von Entwicklungsländern zu billigen. Stärker als in der Vergangenheit wurde sichtbar, daß einer Konfrontationspolitik in Menschenrechtsangelegenheiten Grenzen gesetzt sind. Frieden und Menschenrechte Die Grunderkenntnis, daß ernsthafte Menschenrechtspolitik immer auch auf Frieden, Abrüstung und Entspannung gerichtet sein muß, hat sich weltweit durchgesetzt. Sie wird auch im Bericht des UN-Generalsekretärs an die 42. Tagung der UN-Vollversammlung über „Internationale Bedingungen und Menschenrechte“ durch die Aussage bekräftigt; „Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ist eine Voraussetzung für die universelle Gewährleistung der Menschenrechte.“5 6 Obwohl sich imperialistische Staaten dazu kritisch äußerten, wurden in der UN-Vollversammlung und in der Menschenrechtskommission mit überwältigender Stimmenmehrheit Resolutionen angenommen, die diesem Tenor folgten. Die Resolutionen 42/99 und 42/100 der Vollversammlung zum Einfluß von Wissenschaft und Technik auf die Menschenrechte sowie die ihnen inhaltlich weitgehend entsprechenden Resolutionen 1988/60 und 1988/61 der Menschenrechtskommission wenden sich dagegen, wissenschaftlich-technische Errungenschaften für das Wettrüsten, gegen den Weltfrieden, die internationale Sicherheit, den sozialen Fortschritt und die Menschenrechte zu mißbrauchen. Ausgehend vom Recht auf Leben des einzelnen Menschen und auf Existenz der Völker, fordern die Resolutionen die internationale Gemeinschaft auf, „jegliche Anstrengung zur Stärkung des Friedens, zur Zurückdrängung der wachsenden Kriegsgefahr, insbesondere des Nuklearkrieges, zu unternehmen, das Wettrüsten zu beenden sowie eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter effektiver internationaler Kontrolle durchzuführen“. Mit der Behauptung, daß Menschenrechtsgremien mit Abrüstungsfragen nichts zu tun hätten, stimmten imperialistische Staaten gegen diese Resolutionen bzw. übten Stimmenthaltung. Unteilbarkeit der Menschenrechte Das Konzept der Unteilbarkeit und wechselseitigen Abhängigkeit aller Menschenrechte ist zwar nach der Verabschiedung der beiden Menschenrechtskonventionen von 1966 mit ihrer Teilung in Bürgerrechte und politische Rechte einerseits sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte andererseits vorübergehend in den Hintergrund getreten, jedoch mindestens seit der auf einer Initiative der DDR beruhenden Resolution 40/114 der UN-Vollversammlung von 1985 wieder belebt worden.® Die DDR hat sich dabei nicht nur von theoretischen Erkenntnissen leiten lassen, sondern auch berücksichtigt, daß wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in den Aktivitäten der UN-Menschenrechtsorgane nicht den gleichen Stellenwert haben wie Bürgerrechte und politische Rechte. Das gilt für völkerrechtliche Kodifikationen ebenso wie für die Tätigkeit von Spezialberichterstattern. Untersuchungen über Verletzungen wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte fehlen bisher völlig. Anknüpfend an Resolutionen aus Vorjahren, hat die DDR auf der 42. Tagung der UN-Vollversammlung die Resolution 42/102 initiiert, die mit 129 Stimmen bei einer Gegenstimme (USA) und 22 Stimmenthaltungen (andere westliche Staaten) angenommen wurde.7 Darin wird an alle Staaten appelliert, eine Politik zu verfolgen, die auf die gleichwertige Verwirklichung, die Förderung und den Schutz von Bürgerrechten, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten gerichtet ist. Unter Hinweis auf das 1986 gegründete Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wird die Erwartung ausgesprochen, daß dieses Expertengremium nicht bloß die Staatenberichte gemäß der Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 prüfen, sondern auch Impulse zur Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte geben wird. Auch in der Menschenrechtskommission konnte durch -die Resolution 1988/22, für die sich eine eindeutige Staatenmehrheit fand, eine klare Orientierung für eine stärkere Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte erreicht werden. Neu im Vergleich zu Vorjahresresolutionen ist die Aufforderung an die Unterkommission zur Verhinderung der Diskriminierung und zum Schutz von Minderheiten, einen Spezialberichterstatter zu benennen, der Probleme, Politik und progressive Maßnahmen, betreffend eine effektivere Realisierung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, studieren soll. Ebenso wie in der UN-Vollversammlung stimmten auch in der Menschenrechtskommission westliche Staaten gegen die Resolution 1988/22 bzw. übten Stimmenthaltung. Angesichts der permanenten Verletzung des Rechts auf Arbeit in Gestalt millionenfacher Arbeitslosigkeit und damit verbundener negativer Konsequenzen für andere Menschenrechte stellt dies ein klares politisches Eingeständnis dar. Insofern verwundert auch nicht die Erklärung, die Dänemark am 20. November 1987 nach Annahme der Resolution 42/102 im Namen der 12 Mitgliedstaaten der EG abgab, daß die Resolution u. a. deshalb nicht akzeptiert werden könne, weil „die Gewährleistung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, deren Verwirklichung graduellen Charakter trägt, keine Voraussetzung für die Gewährleistung von Bürgerrechten und politischen Rechten sein kann, die im Unterschied dazu voll und unverzüglich zu verwirklichen sind“. Maßnahmen gegen massenhafte Menschenrechtsverletzungen In Übereinstimmung mit dem in der Resolution 32/130 der UN-Vollversammlung8 fixierten UN-Menschenrechtskonzept war ein Schwerpunkt in der Tätigkeit des 3. Komitees auf der 42. Tagung der Vollversammlung sowie auf der 44. Tagung der Menschenrechtskommission die Behandlung massenhafter Menschenrechtsverletzungen, wie sie sich in Verletzungen des Selbstbestimmungsrechts der Völker, Apartheid, Faschismus usw. zeigen. Bei vielen der dazu verabschiedeten Resolutionen war die DDR Koautor. 1. Die Resolutionen zum südlichen Afrika verurteilen die Apartheidpolitik gegen die Völker Südafrikas und Namibias sowie die Aggressionsakte gegen die Frontstaaten. Apartheid wird als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit charakterisiert. Bestätigt wurde die Forderung nach umfassenden Sanktionen gemäß Kapitel VII der UN-Charta gegenüber der Republik Südafrika. Alle Staaten wurden erneut ersucht, jegliche Kollaboration mit Südafrika, insbesondere auf militärischem und nuklearem Gebiet,1 einzustellen. Die Tätigkeit des Spezialberichterstatters, der die Aktivitäten transnationaler Monopole im Süden Afrikas untersucht9 und damit unwiderlegbare Beweise dafür bringt, wer das Regime existenzfähig erhält, wurde verlängert. Die Resolution 1988/11 der Menschenrechtskommission befaßt sich erstmalig mit Folterpraktiken an Kindern in südafrikanischen Gefängnissen. Sie verdeutlicht, daß seit der Verhängung des Ausnahmezustandes über 10 000 Kinder verhaftet und schwer mißhandelt wurden. Einen spezifischen Beitrag leistete die DDR, indem sie bereits traditionell die Resolution 42/56 der UN-Vollversammlung zum Status der Internationalen Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheidverbrechens von 1973 einbrachte. Die Resolution fordert alle Staaten, die dies noch nicht getan haben, auf, sich der Konvention anzu- 5 A/42/585. S. 3. 6 Vgl. dazu N. Graf, „Unteilbarkeit der Menschenrechte ein neuer Anlauf ln der UNO“, NJ 1986, Heft 5, S. 181 ff.; M. HaedrlCh, „Die Einheit der Menschenrechte ein zentrales Thema der Vereinten Nationen“, NJ 1987, Heft 1, S. 15 ff. 7 UNO-Bilanz 1987/88, Berlin 1988, S. 112 ff. 8 Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1978, Heft 1, S. 51 ff. 9 Vgl. den jüngsten Bericht in E/CN. 4/Sub. 2/1987/8/Rev. 1 und Add. 1.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 354 (NJ DDR 1988, S. 354) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 354 (NJ DDR 1988, S. 354)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen politisch-operativen Linien und Diensteinheiten, vor allem mit den Diensteinheiten der Linie sowie die weitere Vervollkommnunq des - ,ii,., - Zusammenwirkens mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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