Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 352

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 352 (NJ DDR 1988, S. 352); 352 Neue Justiz 9/88 Nutzung von Garagen, Wochenend- und Erholungsgrundstücken verbunden sind; Klärung von Eigentumsrechtsverhältnissen bei der Durchführung von Baumaßnahmen an Wohngrundstücken; Räumung von Wohnungen verstorbener Bürger, deren Erben nicht bekannt sind; rechtliche Betreuung von Rentnern und Veteranen; Einleitung von Gebrechlichkeitspflegschaften und Unterbringung von nicht handlungsfähigen Bürgern in Feierabend- oder Pflegeheimen; spezielle Rechtserläuterung in Erbschafts- und Grundstücksangelegenheiten. Es wurde vorgeschlagen, daß die Notare jährlich einmal vor dem Rat der Stadt bzw. der Gemeinde oder der Gemeindevertretung über Schwerpunkte ihrer Arbeit in dem jeweiligen Ort berichten. Die Bürgermeister schätzen die Unterstützung durch das Staatliche Notariat als sehr positiv ein. Sie sehen es als günstig an, daß sie sich mit Rechtsproblemen an einen bestimmten Notar wenden können. Natürlich können und sollen die Notare nicht die Funktion eines Justitiars der Städte und Gemeinden wahrnehmen. Auf der Grundlage spezifischer Festlegungen zur Rechtsarbeit im GöV hat der Direktor des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt dem Vorsitzenden des Rates des Bezirks vorgeschlagen, in einzelnen Verantwortungsbereichen des Rates Schulungen zu ausgewählten Problemen der gerichtlichen Tätigkeit durchzuführen, beispielsweise zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Mietrückständen, bei Räumungsverfahren und bei der Vorbereitung und Durchführung von Räumungsvollstreckungen sowie zu anderen Fragen der Wohnungspolitik (mit den Stellvertretern des Vorsitzenden für Wohnungspolitik der Räte der Kreise); zu Erfahrungen bei der Inanspruchnahme von Garantierechten im Handel und im Dienstleistungsbereich (mit den Stellvertretern des Vorsitzenden für Handel und Versorgung der Räte der Kreise); zur staatlichen Unterhaltsvorauszahlung und zu Problemen aus Unterhaltsvollstreckungsverfahren (mit den Abteilungsleitern Gesundheits- und Sozialwesen der Räte der Kreise); zur Zusammenarbeit bei Erziehungsrechtsentscheidungen in Eheverfahren und zu Problemen der Mitwirkung in sonstigen Familienverfahren, in denen es um die Wahrung der Rechte und Interessen minderjähriger Kinder geht (mit den Referatsleitern Jugendhilfe der Räte der Kreise); zur Zusammenarbeit bei der Änderung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen, bei der Ermittlung der Arbeitsstelle des Schuldners in gerichtlichen Vollstrek-kungsverfahren und bei der Arbeitsplatzbindung im Strafverfahren (mit den Direktoren der Ämter für Arbeit); zur Wahrung von Vermögensinteressen des sozialistischen Staates in der notariellen Tätigkeit, beim gerichtlichen Verkauf von Grundstücken und im gerichtlichen Verteilungsverfahren (mit den Leitern der Arbeitsbereiche Staatliches Eigentum der Räte der Kreise). Die Kreisgerichte könnten zu thematisch gleichlautenden Fragen Schulungen mit den Bürgermeistern bzw. mit den Leitern von Fachorganen örtlicher Räte in ausgewählten Städten und Gemeinden veranstalten. Erfahrungen mit Justitiaren örtlicher Räte Zur weiteren Verbesserung der Rechtsarbeit sollten entsprechend der VO über Aufgaben und Verantwortung der Justitiare JustitiarVO vom 25. März 1976 (GBl. I Nr. 14 S. 204) in allen Räten der Bezirke und der Kreise Justitiare eingesetzt werden. Die Notwendigkeit eines solchen Einsatzes wird nicht zuletzt von den bereits tätigen Justitiaren der Räte der Bezirke und Stadtkreise unterstrichen. Der Justitiar soll direkt dem Vorsitzenden des Rates unterstellt und für juristische Grundsatzarbeit des Rates zuständig sein. Er sollte Entscheidungsvorschläge zur Rechtsarbeit des Rates unterbreiten, die Durchführung solcher Ent- scheidungen anleiten und kontrollieren, an Beschlußvorlagen und anderen rechtlich relevanten Entscheidungen des Rates im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit mitwirken sowie zur Erweiterung der Rechts- r kenntnisse der Ratsmitglieder und zur Verallgemeinerung guter Beispiele der Rechtsanwendung beitragen. Diese Zuständigkeit unterscheidet ihn von denjenigen juristischen Mitarbeitern, die auch unter der Bezeichnung „Justitiar“ vornehmlich in Fachorganen des Rates des Bezirks, wie z. B. im Wirtschaftsrat, im Bezirksbauamt oder in der Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, tätig sind und ausschließlich fachspezifische Aufgaben zu lösen haben. Dort, wo schon bisher Justitiare bei den Vorsitzenden der Räte der Bezirke und der Kreise oder bei den Oberbürgermeistern von Großstädten tätig sind, ist eine Verbesserung der Rechtsarbeit des Rates festzustellen, so z. B. in den Städten Potsdam, Brandenburg und Schwerin. Auch in Berlin gibt es beim Magistrat sowie in den Stadtbezirken gute Erfahrungen. Positiv wirkt sich hier die enge Zusammenarbeit des Justitiars beim Magistrat mit den Justitiaren in den Stadtbezirken aus. Die Aufgaben der Justitiare und der anderen Juristen beim Magistrat und bei den Räten der Stadtbezirke Berlins erstrecken sich im wesentlichen auf folgende Fragen: Zusammenarbeit mit den Fachorganen, um im staatlichen Entscheidungsprozeß Rechtssicherheit zu gewährleisten; juristische Beratung des Ratsvorsitzenden und der Ratsmitglieder; Erläuterung neuer Rechtsvorschriften sowie Anleitung zu ihrer einheitlichen Anwendung; juristische Prüfung von Vorlagen für den Magistrat bzw. die Räte der Stadtbezirke; Mitwirkung bei der Bearbeitung von komplizierten Eingaben, Rechtsmitteln und Staatshaftungsanträgen sowie bei Entscheidungen über Ordnungsstrafmaßnahmen und verwaltungsrechtliche Zwangsmittel; juristische Schulung von Mitarbeitern, z. B. zur Anwendung von Ordnungsstrafbestimmungen; Vorbereitung von Verträgen; Zusammenarbeit mit staatlichen und gesellschaftlichen Gerichten; Vertretung des Magistrats und von Räten der Stadtbezirke vor staatlichen und gesellschaftlichen Gerichten. Der Leiter der Rechtsstelle beim Magistrat führt mit den Leitern der Rechtsstellen der Räte der Stadtbezirke sowie mit den Justitiaren und anderen Juristen, die beim Magistrat bzw. bei den ihm unterstellten Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen tätig sind, zwei- bis dreimal jährlich einen Erfahrungsaustausch durch. Daran nehmen auch je nach der Themenstellung die zuständigen Leiter von Fachorganen des Magistrats teil. Bisher wurden in solchen Beratungen, die der einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen, u. a. folgende Fragen behandelt: Zusammenarbeit mit dem Vertragsgericht, Anwendung von Rechtsvorschriften zur Bereitstellung von Grundstücken für städtebauliche Maßnahmen (Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 [GBl. I Nr. 17 S. 201]), Verantwortung der örtlichen Räte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung (VO über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 [GBl. I Nr. 36 S. 433]), Anwendung der. VO über die Förderung des Handwerks vom 12. Juli 1972 (GBl. II Nr. 47 S. 541) im Bereich des privaten Gaststättenwesens und Einzelhandels, Tätigkeit der Stadtinspektion bei der Durchsetzung der Stadtordnung, Handhabung des Staatshaftungsgesetzes und des Ordnungswidrigkeitsrechts sowie Bearbeitung von Eingaben. Verbesserung der Rechtskenntnisse der Staatsfunktionäre Die Tätigkeit des Justitiars, so notwendig sie ist, entbindet den Vorsitzenden des Rates, die Ratsmitglieder und die Leiter der Fachorgane des Rates nicht von ihrer Verantwortung für die Rechtsarbeit in ihrem Bereich. Um das Niveau der Rechtsarbeit im Staatsapparat insgesamt zu erhöhen, ist es deshalb notwendig, die Rechtskenntnisse der Leiter und Mitarbeiter entschieden zu verbessern. Sie müssen befähigt werden, die einschlägigen Rechtsvorschriften im Prozeß der Leitung und;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung des Leiters des der Hauptabteilung über erzielte Untersuchungsergebnisse und über sich abzeichnende, nicht aus eigener Kraft lösbare Probleme sowie über die begründeten Entscheidungsvorschläge; die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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