Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 346 (NJ DDR 1988, S. 346); 346 Neue Justiz 8/88 dem unvermeidlichen Wechsel von Brigademitgliedern würde die teilweise Auszahlung von Mitteln sich negativ auswirken. Es ist deshalb geboten, auf die Brigadekassen entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts die für das gemeinschaftliche Eigentum der Mieter getroffenen gesetzlichen Regelungen gemäß § 118 ZGB analog anzuwenden. Danach ergibt sich, daß die Brigade darüber zu entscheiden hat, wie die Mittel der Brigadekasse zu verwenden sind. Sie entscheidet damit auch, ob und unter welchen Voraussetzungen Auszahlungen an einzelne Mitglieder zu erfolgen haben. Kraft Gesetzes bestehen Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an den Mitteln bei Ausscheiden eines Brigademitgliedes dagegen nicht. Ebensowenig bestehen solche Ansprüche, wenn ein Brigademitglied erklärt, sich für die Zukunft an der Brigadekasse nicht mehr beteiligen zu wollen bzw. wie es der Kläger in diesem Verfahren genannt hat vom Beschluß zur Führung der Brigadekasse zurückzutreten. Da in dem hier zu entscheidenden Konflikt die Beschlüsse der Brigade für den letztgenannten Fall keine Auszahlung vorsehen, hätte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben dürfen. Unabhängig von dieser Frage, die den eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreites bildet, ist noch auf folgendes hinzuweisen: Es muß als rechtlich zulässig angesehen werden, daß einzelne Mitglieder einer Brigade sich an der Bildung einer Brigadekasse nicht beteiligen bzw. daß sie ihre Beteiligung wieder beenden. Für den Fall der Beendigung einer Mitgliedschaft zur Brigadekasse bedeutet das nach dem Vorhergesagten zwar, daß sie keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an den Mitteln der Brigadekasse haben. Es bedeutet aber auch, daß sie fortan keine Beträge aus eigenen, ihnen persönlich zustehenden Mitteln zu leisten haben, also weder ihren Anteil an Prämien gemäß § 116 AGB dafür zur Verfügung stellen müssen noch Einzahlungen aus ihrem persönlichen Eigentum vorzunehmen brauchen. Soweit es dagegen Prämien betrifft, an denen kein individueller Anteil besteht, sind sie an die Mehrheitsentscheidung der Brigade über die Verwendung einer derartigen Prämie gebunden. Auf den Kassationsantrag war daher das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und im Wege der Selbstentscheidung die Berufung des Klägers abzuweisen. §§ 330, 333, 139 Abs. 4 ZGB. 1. Zur Sorgfaltspflicht des Käufers bei der Warenentnahme und beim Warentransport zur Kasse in Selbstbedienungs-Verkaufsstellen. 2. Zur Pflicht des Verkäufers, Waren mit der gebotenen Sorgfalt so zu verpacken, daß Schäden bei üblicher Handhabung ausgeschlossen sind (hier: ordnungsgemäßer Klemmdeckelverschluß bei Farbdosen). BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 22. Dezember 1987 BZB 312/87. Der Verklagte wollte im Selbstbedienungsgeschäft des Klägers eine 2-Kilogramm-Dose mit Farbe kaufen. Er entnahm die Dose dem Regal und stellte sie in einen zweihenkligen Einkaufskorb aus Plaste. Nachdem er den Korb auf dem Fußboden abgestellt und noch eine Flasche Brennspiritus hineingelegt hatte, fiel beim Anheben des Korbes die Dose heraus, wobei sich der Deckel sofort löste und sich ein Teil des Inhalts der Dose über andere Waren ergoß. Der Kläger beantragte, den Verklagten zur Zahlung von 57,93 M Schadenersatz zu verurteilen. Er trug vor, daß der Verklagte nicht die notwendige Sorgfalt habe walten lassen und somit den entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Der Verklagte beantragte Klageabweisung. Er wandte ein, daß die Dose mit Farbe nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei und er deshalb für den Schaden nicht verantwortlich sei. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Verklagte nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt habe, so daß er schadenersatzpflichtig sei. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt, die Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Entscheidung des Kreisgerichts kann nicht zugestimmt werden. Die notwendige Ausgestaltung der Kaufbeziehungen beim Selbstbedienungskauf stellt sowohl an die Einzelhandelsbetriebe als auch an die Kunden besondere Anforderungen, wobei Ziel aller Maßnahmen ist, daß die Vorteile einer rationellen Abwicklung von Kaufbeziehungen nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß Schäden oder Gefahren für Kunden und Handel entstehen (vgl. Fragen und Antworten, NJ 1985, Heft 10, S. 414). Ausgehend davon ist der Kunde zur Sorgfalt bei der Warenentnahme und beim Transport der Ware zur Kasse verpflichtet. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht fahrlässig oder vorsätzlich, kann er ersatzpflichtig gemacht werden, wenn dem Einzelhandelsbetrieb ein Schaden entsteht (§§ 324, 330, 333 ZGB). In vorliegender Sache ist unbestritten durch das Auslaufen der Dose ein Schaden eingetreten. Es war deshalb zu prüfen, ob den Verklagten eine konkrete Pflichtverletzung und ein Verschulden trifft. Weder der Kläger selbst noch Dritte haben gesehen, daß der Verklagte wie der Kläger behauptet den Einkaufskorb mit nur einem Henkel angehoben und dadurch ein Umkippen des Korbes verursacht hat. Das Kreisgericht hat deshalb richtigerweise den Verklagten als Prozeßpartei vernommen und seine Aussage als glaubwürdig eingeschätzt. Die rechtliche Einordnung der festgestellten Tatsachen durch das Kreisgericht geht aber am Grundsatz vorbei, daß anhand aller im Verfahren festgestellten konkreten Umstände des Einzelfalles sorgfältig einzuschätzen ist, welches Maß an gebotener Sorgfalt der Kunde aufzuwenden hatte, es aber aufzuwenden unterlassen hat. Erst wenn daraus eine Pflichtverletzung i. S. des § 330 ZGB abgeleitet werden muß, ist der vom Kreisgericht in den Vordergrund gestellte Nachweis des nicht schuldhaften Handelns zu fordern. In vorliegender Sache ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, daß die Dose durch bloßes Umkippen bzw. Aufschlagen auf dem Boden aus geringer Höhe ausgelaufen ist. Es ist bekannt, daß Farbe in Dosen mit Klemmdeckeln gehandelt wird und daß diese Klemmdeckel eine solche Festigkeit der Verpak-kung sichern müssen, daß sie nur mit Hebelwirkung zu öffnen sind. Der Kunde muß deshalb beim Kauf von Dosen mit Farbe darauf vertrauen können, daß solche Dosen nicht mit der gleichen Vorsicht behandelt werden müssen wie beispielsweise Milchflaschen oder andere bruchgefährdete Waren. Im übrigen ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Verklagten, daß er nicht sorglos mit den eingekauften Waren und deren Unterbringung im Einkaufskorb umgegangen ist, da die Flasche Brennspiritus, die zur Farbdose in den Korb gelegt wurde, unbeschädigt blieb. Daraus ergibt sich auch, daß die Dose aus geringer Höhe umkippte und auslief, weil sie keinen ordnungsgemäßen Klemmdeckelverschluß hatte. Dies entsprach nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 4 ZGB, wonach die Verkaufseinrichtung die Waren mit der gebotenen Sorgfalt so zu verpacken hat, daß Schäden bei üblicher Handhabung ausgeschlossen sind. Diese Umstände müssen zu der Einschätzung führen, daß der Verklagte die im konkreten Fall gebotene Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat, so daß eine Schadenersatzverpflichtung für ihn nach § 330 ff. ZGB nicht zu begründen ist. Strafrecht 1 §§ 185, 186, 192, 5, 6 StGB. 1. Zum Umfang des Schadens, der infolge Brandstiftung in einem Wohnhaus entstanden ist. 2. Bedeutende Sachwerte i. S. des § 192 StGB (Gemeingefahr) sind diejenigen Gegenstände, die auf Grund ihres erheblichen materiellen oder finanziellen Wertes im Zusammenhang mit ihrer realen Zweckbestimmung für die Gesellschaft oder auch für einzelne Bürger besonders große Bedeutung besitzen. Ein Wohnhaus mit mehreren Wohnungen ist ein solcher bedeutender Sachwert. 3. Eine unmittelbare Gefahr i. S. des § 186 Ziff. 1 StGB (schwere Brandstiftung) ist bei einem Brand in einem Wohnhaus immer für alle sich in dem Haus befindenden Menschen vorhanden, wenn der Brand in einem solchen Bereich des Hauses entsteht bzw. sich entwickelt, in dem auf Grund des Vorhandenseins brennbarer Stoffe oder sonstiger Umstände eine relativ schnelle Brandausbreitung auf das gesamte Haus einschließlich des Entstehens gesundheitsschädigender Gase u. ä. mit der Brandentwicklung verbundener Erscheinungen oder gar eine Explosion bzw. eine Intensivierung;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Leitung im einzelnen ausgewiesen. Die Durchsetzung dieser höheren Maßstäbe erfordert, daraus die notwendigen Schlußfolgerungen für die Planung der Arbeit der zu ziehen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, daß die Sicherheit aller an der Lösung eines; gern nsa men operativen Auftrages mitwirkenden von der Zuverlässigkeit und Sicherheit jedes einzelnen abhäng.

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