Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 345 (NJ DDR 1988, S. 345); Neue Justiz 8/88 Wenn die Vertragspartner beim Abschluß dieses Wohnungsmietvertrags ein Vertragsmuster für einen Mietvertrag über eine Werkwohnung benutzt haben, so rechtfertigt das nicht den Schluß, daß es sich deshalb um einen Werkwohnungsmietvertrag gemäß § 6 Abs. 1 und 3 der DB zur WLVO handelt. Die Beurteilung des Vertrags als Werkwohnungsmietvertrag läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß der Vertrag neben dem VEB Gebäudewirtschaft als Vermieter auch vom Direktor des früheren Beschäftigungsbetriebes des Verklagten unterzeichnet worden ist. Für eine Kündigung des zwischen den Prozeßparteien einerseits und dem VEB Gebäudewirtschaft andererseits bestehenden Mietverhältnisses über die Ehewohnung durch den früheren Beschäftigungsbetrieb des Verklagten bestand somit keine Berechtigung, so daß sie als unwirksam anzusehen ist und keinerlei Rechtsfolgen auslösen konnte. Mieter der Wohnung sind damit auch weiterhin beide Prozeßparteien. Die rechtskräftige Entscheidung des Kreisgerichts hat im Ergebnis zu keiner Regelung des Rechts an der Ehewohnung geführt. Sie widerspricht damit dem Anliegen des § 34 FGB. Das Urteil des Kreisgerichts war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Zivilrecht * 1 §§ 8 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 3, 118 ZGB. 1. Bildet ein Arbeitskollektiv eine gemeinsame Kasse (sog. Brigadekasse), dann bestimmen die Mitglieder des Kollektivs auf demokratische Weise, d. h. einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß, wie die Mittel verwendet werden. Ein Kollektivmitglied, das sich an der Brigadekasse nicht beteiligt, kann auf die Verwendung der Mittel keinen Einfluß nehmen. 2. Die Mitglieder des Arbeitskollektivs, die sich an der Brigadekasse beteiligen, bilden im Hinblick auf die Mittel der Brigadekasse eine Gemeinschaft, auf die die Regelungen für das gemeinschaftliche Eigentum der Mietergemeinschaft (§ 118 ZGB) analog Anwendung finden. Scheidet ein Mitglied aus, hat es nur dann Anspruch auf Auszahlung des auf ihn entfallenden Anteils an den Mitteln der Brigadekasse, wenn die Gemeinschaft einen entsprechenden Beschluß faßt. Ein solcher Anspruch besteht nicht kraft Gesetzes. OG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 1 OZK 4/88. Die Mitglieder der Brigade, der auch der Kläger angehört, haben vor mehreren Jahren vereinbart, eine Brigadekasse zu bilden. In einer schriftlichen Vereinbarung des Kollektivs legten sie fest, dafür ihre Kollektivprämien zu verwenden. Durch eine weitere schriftliche Vereinbarung wurde beschlossen, die Quartalsprämien sowie die für unfallfreies Arbeiten und zur Auszeichnung als „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ dem Kollektiv gewährten materiellen Zuwendungen der Brigadekasse zuzuführen. In beiden Vereinbarungen ist festgelegt, daß diese Mittel zur Finanzierung von Brigadeveranstaltungen verwendet werden und die anteilige Auszahlung an ein Mitglied nur bei verhinderter Teilnahme infolge Krankheit, Todesfalls in der Familie, Urlaubs oder gesellschaftlicher Veranstaltungen erfolgt. Auch der Kläger hat diesen Festlegungen zugestimmt. Der Kläger hat der Brigade gegenüber erklärt, sich an der Brigadekasse nicht mehr beteiligen zu wollen. Gleichzeitig hat er um Auszahlung eines anteiligen Betrages von 98 M gebeten. Die Brigade hat mit Mehrheitsbeschluß die Auszahlung abgelehnt. Die Konfliktkommission hat den Antrag des Klägers auf Auszahlung von 98 M abgewiesen. Mit der Behauptung, ihm stünde ein Anteil an diesem gemeinschaftlichen Eigentum zu, den er infolge Nichtteilnahme an den Veranstaltungen nicht erlangt habe, hat der Kläger vor dem Kreisgericht Klage gegen die Mitglieder der Brigade erhoben und beantragt, sie zur Zahlung von 98 M an ihn zu verurteilen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt und dargelegt : Die Mittel der Brigadekasse würden für Kollektivveranstaltungen verwendet. Der Kläger habe bei Nichtbeteili- 345 gung daran nach den vorliegenden Regelungen keinen Anspruch auf Auszahlung. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß der Kläger keinen Auszahlungsanspruch für einen Anteil habe, da das gemeinschaftliche Eigentum an den Mitteln der Brigadekasse unteilbar sei und eine Auszahlung dem Charakter der Brigadekasse wie auch der analog anzuwendenden Regelung des § 118 Abs. 3 ZGB widerspräche. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission und des Urteils des Kreisgerichts die Verklagten verurteilt, an den Kläger 107,85 M (Anteil des Bestandes im Februar 1987) zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Rechtsgrundlage sei die freiwillige Vereinbarung über die Bildung der Brigadekasse. Wenn eine Kündigung wie hier durch den Kläger erfolge und Mittel vorhanden seien, sei eine anteilige Auszahlung wie bei Ausscheiden aus einer Gemeinschaft von Bürgern gemäß § 272 ZGB gerechtfertigt, wenngleich wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Ziele eine solche Gemeinschaft hier nicht vorläge. Eine analoge Anwendung von § 118 ZGB scheide aus, weil dort das gemeinschaftliche Eigentum vorrangig aus Gebrauchsgegenständen für das Mieterkollektiv bestehe und die Aufteilung dieser Gegenstände nicht in Betracht gezogen werden könne, während hier ein finanzieller Fonds der Brigade vorhanden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung:' Das Urteil des Bezirksgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 118, 272 ZGB). Bei der Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ist zunächst folgendes zu berücksichtigen: Brigadekassen werden in aller Regel aus unterschiedlichen Mitteln gebildet. Es fließen insbesondere ein i 1. Mittel, die das Arbeitskollektiv in seiner Gesamtheit erhalten hat, ohne daß jedes einzelne Mitglied Anspruch auf einen Teil des Gesamtbetrages hätte. Hierzu gehören vor allem die Prämien zur Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“. Sie dienen der Würdigung des Gesamtergebnisses des Kollektivs und zugleich seiner weiteren Förderung und Unterstützung bei der Gestaltung des geistig-kulturellen Lebens seiner Mitglieder (Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ vom 15. Oktober 1982 [GBl. I Nr. 36 S. 607] i. d. F. vom 13. Mai 1987 [GBl. I Nr. 13 S. 151]). 2. Mittel, die zwar dem Arbeitskollektiv zugeflossen sind, die sich aber aus Anteilen einzelner Kollektivmitglieder zusammensetzen, auf die diese einen Rechtsanspruch haben. Hierzu zählen die kollektiven Erfüllungs-, Initiativ- und Zielprämien gemäß § 116 AGB, bei denen der betriebliche Leiter auch darüber entscheiden muß, welchen Anteil das einzelne Kollektivmitglied erhält. 3. Mittel, die von den einzelnen Kollektivmitgliedern aus ihrem persönlichen Eigentum in die Brigadekasse eingezahlt werden. Wie über die in die Brigadekasse gelangten finanziellen Mittel verfügt wird, bestimmen die Mitglieder auf demokratische Weise selbst, d. h. in der Regel einstimmig, ggf. aber auch durch Mehrheitsbeschluß. Daran, daß die Bildung von Brigadekassen nach den Rechtsvorschriften zulässig ist, bestehen keine Zweifel. Die Befugnis zum Abschluß derartiger Verträge und ihre Wirksamkeit ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 und 3 ZGB. Ausdrückliche Bestimmungen über den Rechtscharakter der Mittel in den Brigadekassen und darüber, welche Rechte und Pflichten den Brigademitgliedern in diesem Zusammenhang erwachsen, existieren nicht. Es ist daher zu prüfen, welche bestehenden gesetzlichen Regelungen den Verhältnissen der Brigademitglieder untereinander in bezug auf die Mittel in den Brigadekassen am besten entsprechen und deshalb analog angewandt werden können. Dabei ist von Bedeutung, daß in der Regel und auch in dem hier zu entscheidenden Fall jedenfalls ein Teil der Brigadekasse aus Mitteln gebildet wird, auf die ein einzelnes Mitglied auch anteilmäßig keinen Anspruch hat und die grundsätzlich es sei denn, die Brigade selbst trifft eine dahingehende Regelung auf die einzelnen Mitglieder nicht aufgeteilt werden können. Das spricht dafür, daß hiervon auch dann auszugehen ist, wenn diese Mittel Bestandteile einer Brigadekasse geworden sind. Gegen die Entstehung eigener und ggf. (z. B. bei Ausscheiden eines Mitglieds aus der Brigade) auszuzahlender Anteile spricht auch der Zweck, der im allgemeinen für die Brigadekasse bestimmend ist, nämlich ihre kollektive Verwendung im Interesse der Brigade. Bei;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der körperlichen Durchsuchung sowie deren anzuwendenden Mittel und Methoden stehen, sind in der Fachschulabschlußarbeit des Genossen Hauptr.ar. Müller, Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Leipzig, enthalten. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnis-regelungen Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen ist die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der die allseitige Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft, die weitere Durchsetzung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz und der Kampf um die Erhaltung und Sicherung des Friedens, der Ausschließung des Überraschungsmomentes, der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit stehen, muß die Suche, Auswahl, Aufklärung, Werbung, Zusammenarbeit und Überprüfung von entsprechend der Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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