Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 342 (NJ DDR 1988, S. 342); 342 Neue Justiz 8/88 hat, keine Ansprüche aus einer etwaigen Restgarantie aus dem Kaufvertrag (gesetzliche Garantie) des früheren Eigentümers zu. Dem entspricht auch, daß der Käufer lediglich einen Kassenzettel über den Erwerb der Ware im Gebrauchtwarenhandel erhält. Der Gebrauchtwarenhandel kann beim Verkauf der Gebrauchtware eine noch bestehende Zusatzgarantie übertragen. Er muß es aber nicht. Deshalb kann er nicht verpflichtet sein, fehlende Kassenzettel oder Garantieurkunden zu beschaffen, um den Nachweis einer noch bestehenden Restzusatzgarantie aus dem Kauf des Erstkäufers zu erbringen. Dies ist auch weder praktisch zu realisieren noch erforderlich. Eine Rechtspflicht besteht dafür nicht. Sofern der Gebrauchtwarenhandel vom Groß- oder Einzelhandel übernommene Reklamationsware verkauft, die nur kurzfristig in Gebrauch genommen war, einwandfrei repariert wurde und demzufolge noch über einen hohen Gebrauchswert verfügt, geht eine noch bestehende Zusatzgarantie entsprechend § 160 ZGB auf den Käufer über; ihm wird unter Hinweis auf die noch tatsächlich vorhandene Zusatzgarantiezeit die Garantieurkunde ausgehändigt/* Die Gewährung einer Restzusatzgarantie ist bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Dr. HANS-WERNER TEIGE, Leiter der Abteilung Recht des Ministeriums für Handel und Versorgung 4 Vgl. Abschn. VIII Ziff. 4 der Richtlinie über die Allgemeinen Bedingungen beim An- und Verkauf gebrauchter Konsumgüter vom 20. Oktober 1986, a. a. O. Gemeinschaften von Bürgern als Eigentümer von Leitungen und Anlagen im unterirdischen Bauraum Der Beitrag von G.-A. Lübchen/R. Brachmann (NJ 1987, Heft 12, S. 477 ff.) gibt eine Orientierung hinsichtlich des Inhalts des Gemeinschaftsvertrages, der gemäß § 267 ZGB zwischen den Partnern der Gemeinschaft abzuschließen ist. Aus der Sicht der Praxis ist zu unterstreichen, daß insbesondere solche Gemeinschaften von Bürgern, die Leitungen und Anlagen im unterirdischen Bauraum schaffen, Festlegungen zu den Eigentumsverhältnissen an diesen Anlagen, zur Organisation der gemeinschaftlichen Tätigkeit und zur Vertretung im Rechtsverkehr in den Gemeinschaftsvertrag aufnehmen sollten. Das ergibt sich daraus, daß diese Bürgergemeinschaften, insbesondere Antennengemeinschaften, Gemeinschaften zur Errichtung und zum Betreiben von Energieabnehmeranlagen und Gemeinschaften zur Errichtung und zum Betreiben von Wasserversorgungs- bzw. -entsorgungsanlagen, nach dem Fachbereichstandard TGL 30434 Erdarbeiten und Verlegen von Leitungen in den unterirdischen Bauraum Allgemeine Festlegungen (verbindlich ab 1. Januar 1985) als „Rechtsträger von Leitungen im unterirdischen Bauraum“ angesehen werden müssen, bei denen gemäß Ziff. 3.2.2. dieses Standards Erlaubnisscheine für Erdarbeiten vom Auftraggeber (Ziff. 1.3. TGL) einzuholen sind. Mit Bürgergemeinschaften, die über Anlagen im unterirdischen Bauraum verfügen, sind den Auftraggebern für Erdarbeiten neue Partner entstanden, die zwei Besonderheiten aufweisen: 1. Die im unterirdischen Bauraum befindlichen Anlagen sind kein Volkseigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum aller bzw. individuelles Eigentum der einzelnen Vertragspartner der Bürgergemeinschaft. 2. Die Bürgergemeinschaften sind nicht so bekannt wie die üblichen Rechtsträger von Leitungen im unterirdischen Bauraum (z. B. die Deutsche Post, die Energieversorgung oder der zuständige VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung). Während bei den üblichen Rechtsträgern die Einholung von Erlaubnisscheinen für Erdarbeiten über dafür verantwortliche Struktureinheiten abgewickelt werden kann und diese Struktureinheiten bekannt sind, ist die Handhabung bei Bürgergemeinschaften zwangsläufig anders. Eine zentrale Verwaltung von Anlagen der Bürgergemeinschaften im unterirdischen Bauraum besteht nicht. In der Praxis hat sich gezeigt, daß der im unterirdischen Bauraum befindliche Anlagenbestand von Bürgergemein-schaften als Bestandsdokumentation bei den örtlichen Räten, bei volkseigenen Betrieben und bei Bürgergemeinschaften selbst geführt wird. Antennengemeinschaften haben in der Tagespresse auf ihre unterirdisch verlegten Anlagen aufmerksam gemacht bzw. direkt Verbindung mit den ihnen bekannten Auftraggebern für Erdarbeiten aufgenommen und auf Anlaufstellen für die Einholung von Erlaubnisscheinen für Erdarbeiten hingewiesen. Vor Beginn der Bauarbeiten im unterirdischen Bauraum steht der Auftraggeber für Erdarbeiten vor der Aufgabe, die Rechtsträger bzw. Eigentümer von Leitungen im Bereich der Erdarbeiten zu ermitteln. In den Bezirksstädten wird er Bürgergemeinschaften über das Tiefbauamt nach der AO über die Sicherung der räumlichen und zeitlichen Koordinierung von Investitionen und Reparaturen im unterirdischen Bauraum vom 24. Oktober 1972 (GBl. II Nr. 66 S. 735) ermitteln, unabhängig davon, daß der Geltungsbereich dieser AO Bürgergemeinschaften nicht mit umfaßt. In der Praxis haben die Bürgergemeinschaften die Tiefbauämter beim Schaffen von Anlagen im unterirdischen Bauraum mit einbezogen. Außerhalb der Bezirksstädte wird der Auftraggeber für Erdarbeiten Bürgergemeinschaften ggf. über die Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte feststellen können, wenn diese Gemeinschaften Bauwerke nach § 3 der VO über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung VO über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. I Nr. 36 S. 433) errichtet oder verändert haben und dazu die Zustimmung des zuständigen örtlichen Rates eingeholt worden ist. Sicherer wird er Bürgergemeinschaften über den zuständigen Rat des Kreises feststellen, da die Verträge über die Bildung von Bürgergemeinschaften beim Rat des Kreises zu registrieren sind (§54 Abs. 4GÖV; § 267 Abs. 2 ZGB). Im Interesse des Schutzes der im unterirdischen Bauraum befindlichen Anlagen von Bürgergemeinschaften sollte in den abzuschließenden und bei den Räten der Kreise zu registrierenden Gemeinschaftsverträgen geregelt werden: Führung und Aktualisierung des unterirdischen Anlagenbestandes (Bestandsdokumentation), Art und Weise des Auftretens der Bürgergemeinschaft als Eigentümer von Leitungen im unterirdischen Bauraum gegenüber Auftraggebern für Erdarbeiten i. S. des Standards TGL 30434, Verfahrensweise zur Gewährleistung der Einbeziehung der Bürgergemeinschaft in das Verfahren zum Einholen von Erlaubnisscheinen für Erdarbeiten. Aus dem Zweck der Registrierung ergibt sich, daß der Rat des Kreises legitimiert ist, auf Anfragen von Auftraggebern für Erdarbeiten auf die Bürgergemeinschaft und auf Einzelheiten des Gemeinschaftsvertrages hinzuweisen. Er kann mit-teilen, welcher unterirdische Anlagenbestand bei Erdarbeiten zu berücksichtigen ist. Im Interesse des Schutzes des Eigentums der Bürger ist es den Auftraggebern für Erdarbeiten zuzumuten, den Rat des Kreises in das Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren im Hinblick auf Bürgergemeinschaften mit einzubeziehen. Diese Verfahrensweise, und zwar Anfrage beim Rat des Kreises, um Informationen über registrierte Bürgergemeinschaften mit Anlagenbestand im unterirdischen Bauraum zu erhalten, und danach direkte Verbindungsaufnahme mit der Bürgergemeinschaft, die verpflichtet ist, Bestandsunterlagen über ihre im unterirdischen Bauraum verlegten Anlagen zu führen und darüber Auskunft zu geben, erscheint gegenwärtig als praktikabler Weg, den Schutz dieser Anlagen zu gewährleisten. Unterirdisch verlegte Anlagen von Bürgergemeinschaften, die nicht über den Gemeinschaftsvertrag beim Rat des Kreises registriert sind, stellen sich im gewissen Maße als ungeschützt bei Erdarbeiten 1. S. des Standards TGL 30434 dar, wenn ihr Vorhandensein nicht anderweitig bei den Auftraggebern für Erdarbeiten bekannt ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit der Verfahrensweise ist aber anzustreben, daß beim Rat des Kreises eine Übersicht über alle von Bürgergemeinschaften unterirdisch verlegten Anlagen besteht und der Rat auch auskunftsbereit ist. Die Voraussetzungen zum Schutz ihres Eigentums gestalten die Bürgergemeinschaften also selbst, indem sie im Gemeinschaftsvertrag ihre Stellung als „Rechtsträger von Leitungen im unterirdischen Bauraum“ gemäß Standard TGL 30434 ausgestalten und durch Registrierung ihres Gemeinschaftsvertrages den Rat des Kreises in die Lage versetzen, auf sie hinzuweisen. WILLY JÜRK, Justitiar im VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Leipzig;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 342 (NJ DDR 1988, S. 342) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 342 (NJ DDR 1988, S. 342)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft Den Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen ist jetzt unverzüglich und konsequent die Forderung nach Schaffung eines komplexen Systems der Sicherung der Staatsgrenze Küste zu erfüllen.

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