Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 338

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 338 (NJ DDR 1988, S. 338); 338 Neue Justiz 8/88 tungsdokumenten des Obersten Gerichts7 in die Neufassung der ZPO aufgenommen werden müßten. Dabei muß es sich natürlich um Grundsatzbestimmungen handeln, die von ihrer Bedeutung her eine Regelung durch Gesetz erfordern. Andere Bestimmungen sollten dagegen in einer Durchführungsbestimmung erfaßt werden, die gleichzeitig mit der ZPO-Novelle vorzubereiten wäre. Inhaltliche Schwerpunkte der Novellierung Die Überlegungen zur Änderung und Ergänzung der ZPO erfassen Bestimmungen aller Verfahrensabschnitte und Verfahrensarten. Schwerpunktmäßig konzentrieren sie sich jedoch auf die Gestaltung des erstinstanzlichen Verfahrens, das mit seiner umfassenden Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung im Erkenntnisverfahren und für die Verwirklichung der Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren den größten Umfang des Gesetzes einnimmt und in dem der größte Arbeitsanfall zu bewältigen ist. Die Änderungen und Ergänzungen sollten aber auch kostenrechtliche Bestimmungen und Bestimmungen über die Nachprüfungsverfahren mit erfassen. 1. Zum Verfahren vor dem Kreisgericht Hier geht es darum, durch eine inhaltliche Erweiterung der Rechte und Mitwirkungspflichten der Prozeßparteien sowie durch die Erhöhung der Verantwortung des Gerichts das Verfahren insgesamt gesellschaftlich wirksamer zu gestalten, in einigen Stadien und Abschnitten zu vereinfachen und die Anwendung der modernen Computertechnik8 9 bei der Datenerfassung, Textbearbeitung, Verfahrensgestaltung und Entscheidungsvorbereitung zu ermöglichen. Unter diesen Gesichtspunkten sollen z. B. die Bestimmungen über das gerichtliche Zahlungsaufforderungsverfahren geprüft und die Prozeßrechtsnormen über die mündliche Verhandlung, die Beweiserhebung und Beweisaufnahme sowie zur Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei überarbeitet werden. Im Interesse eines rationellen Arbeitsablaufs sind die Verfahrensweisen bei Klagerüdenahmen und der Zustellung von Entscheidungen und Schriftstücken zu vereinfachen und die Möglichkeiten, in Zivil- und Familienrechtssachen auf eine mündliche Verhandlung verzichten zu können, zu erweitern. Im Hinblick auf eine höhere Wirksamkeit des Eheverfahrens wird der Vorschlag der Familienrechtswissenschaftler gründlich zu prüfen sein, eine bessere Anpassung der Aufgaben und des Ablaufs des gerichtlichen Verfahrens zur Ehescheidung durch eine Änderung der Bestimmungen der §§ 48 bis 51 ZPO zu bewirken, um dadurch das Niveau des Eheverfahrens insgesamt anzuheben und seine politische, moralische und rechtliche Bedeutung zu erhöhen. Die Bestimmungen über das Ehescheidungsverfahren sollten dabei sowohl unter dem Aspekt der Erhöhung seiner gesellschaftlichen Wirksamkeit als auch unter dem Gesichtspunkt einer rationelleren Verfahrensgestaltung verändert werden.8 In diesem Zusammenhang sind auch die Regelungen über den Abschluß gerichtlicher Einigungen in Ehesachen über die nach § 13 ZPO mit der Scheidung verbundenen Ansprüche (§ 46 Abs. 4 ZPO) zu überdenken.10 11 Mit der Novellierung der ZPO soll auch dem dringenden Bedürfnis der Praxis nach einer Beendigung des Verfahrens Rechnung getragen werden, wenn der Kläger nach Klageeinreichung oder nach Verweisung des im Strafverfahren gestellten Schadenersatzantrags an die Zivil- oder Arbeitsrechtskammer (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) inaktiv wurde. Bisher können in solchen Fällen die Verfahrensakten nur nach Ziff. 6.2. der Verfahrensaktenordnung11 weggelegt werden, ohne daß damit jedoch die Anhängigkeit der Sache bei Gericht beseitigt würde. Notwendig wäre es deshalb, in der ZPO eine Regelung zu schaffen, die in diesen Fällen eine Einstellung des Verfahrens von Amts wegen ermöglicht. Ein weiterer Vorschlag geht dahin, die Fälle, in denen von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen werden kann (§ 78 Abs. 3 ZPO), zu erweitern. Die Erfahrungen der Praxis besagen, daß die Prozeßparteien dann, wenn das Urteil ihren Anträgen entspricht, nur den Urteilsspruch für die weitere Gestaltung ihrer Lebensbeziehungen benötigen. Deshalb sollte in den in den „Gemeinsamen Standpunkten“ des Obersten Gerichts und des Ministeriums der Justiz vom 20. November 1985 genannten Fällen von einer schriftlichen Begründung abgesehen werden. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob es möglich ist, in Zivil- und Familienrechtssachen generell bei Verzicht der Prozeßparteien auf Rechtsmittel und eine Begründung des Urteils nur noch den Urteils- spruch zu verkünden und zuzustellen. In Arbeitsrechtssachen kommt auf Grund ihrer Spezifik eine solche Regelung wohl nicht in Betracht. Die Einführung eines abgekürzten Urteils erfordert in jedem Fall eine Änderung hinsichtlich der Teno-rierung sowie der Verkündung des Urteils und der mündlichen Begründung. Eine Vereinfachung und Präzisierung der kostenrechtlichen Bestimmungen sollte geprüft werden, um sie besser handhabbar und insbesondere für die Bürger überschaubarer und verständlicher zu gestalten. So könnte z. B. eine einheitliche Gebührenwertberechnung in Ehesachen (§ 172 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) für das Verfahren vor dem Kreisgericht und für das Berufungsverfahren eingeführt werden. Wünschenswert wäre es auch, die Kostenbestimmungen für die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten sowie die Bestimmungen über die Kostenerstattung in Ehesachen zu vereinfachen. 2. Zum Verfahren zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Bei der Novellierung der Bestimmungen über die Vollstrek-kung (§ 85 ff. ZPO) geht es vor allem darum, durch eine rationellere Arbeitsweise die Rechte der Gläubiger effektiver und schneller durchzusetzen. Dazu sind insbesondere die Vorteile der sozialistischen Demokratie durch eine enge Zusammenarbeit der Gerichte mit anderen staatlichen Organen und Einrichtungen und durch die Einbeziehung betrieblicher Kollektive bei der Erfüllung gerichtlich festgesetzter Verpflichtungen zu nutzen. Als eine wirksame Form zur freiwilligen Erfüllung von Forderungen' hat sich in der Praxis die Lohnabtretung (§ 85 Abs. 3 ZPO) bewährt. Sie sollte deshalb künftig ohne Einschränkungen zur Erfüllung aller vollstreckbaren Geldansprüche zugelassen werden. Um eine bessere Anpassung an die Bedürfnisse der Praxis, insbesondere im Hinblick auf eine Besserstellung der Schadenersatzansprüche von Bürgern zu bewirken, soll die Reihenfolge bei mehrfacher Pfändung von Zahlungsansprüchen in § 105 ZPO verändert und mit der Sachpfändung zugunsten mehrerer Gläubiger entsprechend § 125 ZPO in Übereinstimmung gebracht werden. Beabsichtigt ist, die grundsätzlichen Bestimmungen der Vollstreckung in Sachen und der Vollstreckung sonstiger Ansprüche klarer auszuformulieren. So soll eine Regelung über das Pfändungspfandrecht in die Grundsätze zur Vollstreckung aufgenommen werden. Eine Neufassung zwecks besserer Verständlichkeit und Unterscheidung wäre auch für die Bestimmungen über die Einstellung der Vollstreckung und Beschwerde (§§ 131 bis 135 ZPO) angebracht. 3. Zu den Rechtsmittel-, Kassations- und W iederaufnahmeverfahren Bei der Überarbeitung dieser Bestimmungen (§§ 147 ff., 160 ff. ZPO) wird vor allem angestrebt, den Umfang der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch die übergeordneten Gerichte zu erweitern. Dadurch soll sowohl zur Erhöhung der Qualität und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung als auch zur noch besseren Durchsetzung des demokratischen Zentralismus in der Rechtsprechung beigetragen werden. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es erforderlich und wünschenswert, die gegenüber der ersten Instanz bestehende Aufgabe der Überprüfung und Anleitung der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren im Gesetz konkreter zu regeln. Weiterhin sollten eine allgemeine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Kostenentscheidung im Falle der Berufungseinlegung eingeführt, die Regelung über die Berufungsrücknahme (§ 155 ZPO) vereinfacht und die Wirkung der Berufung (§ 153 ZPO) bei mehreren Verfahrensbeteiligten erweitert werden. 7 Vgl. Bericht des Präsidiums an die 1. Plenartagung des Obersten Gerichts zu den Anforderungen an die Sachaufklärung in den Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren vom 27. Januar 1982 (OG-Informationen 1982, Nr. 2, S. 18); Bericht des Präsidiums an das Plenum des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung der ZPO bei der Verstärkung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der ZFA-Verfahren (OG-Informationen 1977, Nr. 1, S. 4). 8 Vgl. W. Peiler, „Bürocomputer in der gerichtlichen und notariellen Tätigkeit“, NJ 1987, Heft 10, S. 401 ff. 9 Vgl. A. Grandke, „Zur Anwendung des Ehescheidungsrechts“, NJ 1987, Heft 2, S. 56 ff. 10 Vgl. H. Grutza, „Zum Widerruf gerichtlicher Einigungen im Ehescheidungsverfahren“, NJ 1987, Heft 11, S. 462 f. 11 Ordnung über die Verwaltung von Verfahrensakten bei den Kreis- und Bezirksgerichten Verfahrensaktenordnung - vom 29. November 1982 (MdJ-Leitungsinformation Nr. 19/82).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Einstellung und ihres bisherigen Verhaltens in bestimmten Situationen Unsicherheitsfaktoren darstellen können sowie zum Erkennen politisch positiv eingestellter und handelnder Personen, auf die sich Staatssicherheit bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben umerwartete Komplikationen, Schwierigkeiten oder veränderte Bedingungen auf-treten und ein entsprechendes operativ zweckmäßiges Reagieren Verhalten der operativen Kräfte notwendig ist.

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