Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 337

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 337 (NJ DDR 1988, S. 337); Neue Justiz 8/88 337 sammenhang von Strafrechts- und Strafverfahrensrechtsentwicklung bedeutsam sind, nicht unberücksichtigt bleiben. Die Neufassung der Strafprozeßordnung ist mit dem Erlaß anderer Normativakte zu koordinieren und führt gleichzeitig zu Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts. Dabei ist an die Neufassung grundsätzlidier Bestimmungen (Artikel des StGB) und an die strafrechtliche Ausgestaltung der Rechte der durch Straftaten Geschädigten (Wiedergutmachung, Schadenersatz, Verhältnis zur Geldstrafe), den Ausbau der Antragsdelikte und von Verfehlungsregelungen zu denken. Das Strafverfahren soll verständlich und rationell gestaltet werden. Vereinfachungs- und Rationalisierungsvorschläge finden jedoch dort eine absolute Grenze, wo sie zu Abstrichen an der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der Rechte und der Würde des Menschen und an der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens führen könnten. Der Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege wird primär von der Quantität und Qualität der als Straftaten zu verfolgenden Handlungen und erst sekundär durch die Anforderungen des Strafverfahrensrechts bestimmt. Die größte Entlastung der Strafrechtspflege tritt mit der Verringerung der Zahl der als Straftaten zu verfolgenden Handlungen und nicht etwa durch die „Vereinfachung“ des Strafverfahrensrechts ein.13 1 Diese Erkenntnisse ändern jedoch nichts an der berechtigten Forderung nach rationeller Arbeitsweise und Erweiterung des sinnvollen Einsatzes neuer technischer Mittel. Anliegen der Rationalisierung der Strafrechtspflege ist die effektive Gestaltung aller Arbeitsphasen. Eine bloße Verlagerung von Arbeitsaufwand von einem Stadium des Strafverfahrens, von einem Organ der Strafrechtspflege auf ein anderes ist keine Rationalisierung. Die gesellschaftlich wirksame und rationelle Gestaltung des Strafverfahrens und des Strafverfahrensrechts ist kein vorrangig technisch-organisatorisches, sondern als Grunderfordernis staatlicher Leitung überhaupt ein politisch-ideologisches Problem, eine Frage der ständigen Qualifizierung der Mitarbeiter der Organe der Strafrechtspflege. 13 K.-H. Beyer, „Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens“, NJ 1971, Heft 10, S. 284 ff. (Des. S. 285). Überlegungen zur Weiterentwicklung des Zivil Prozeßrechts Dr. GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz INGEBORG VEHMEIER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Eine Analyse zur Wirksamkeit von Bestimmungen der ZPO1 hat ergeben, daß sich die rechtlichen Regelungen für das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen in über zehnjähriger Praxis grundsätzlich bewährt haben. Sie ermöglichen weitgehend eine rationelle, überschaubare und wirksame Verfahrensweise der Gerichte. Darüber hinaus führte die Analyse zu der Erkenntnis, daß eine Reihe von Prozeßrechtsnormen, die zur Zeit ihres Inkrafttretens einen wesentlichen Fortschritt gegenüber dem bis dahin geltenden Recht darstellten, gegenwärtig nicht mehr den neuen Anforderungen an ein zügiges und wirksames Gerichtsverfahren entspricht. Deshalb ist der Zeitpunkt herangereift, mit dem Blick auf das Jahr 2000 die ZPO zu ändern und zu ergänzen. Diese Aufgabe ist im Gesetzgebungsplan bis 1990 vorgesehen. Eine beim Ministerium der Justiz gebildete Arbeitsgruppe, der Vertreter des Obersten Gerichts, des Generalstaatsanwalts der DDR, des Bundesvorstands des FDGB, Prozeßrechtswissenschaftier und erfahrene Richter, Rechtsanwälte und Sekretäre angehören, befaßt sich derzeit mit der Prüfung von Vorschlägen und Anregungen zur Novellierung der ZPO. Zielstellung, Aufgaben und Hauptrichtungen für die Gesetzgebungsarbeiten sind in einer Konzeption enthalten, die auf der Wirksamkeitsanalyse beruht. Im folgenden soll über den bisherigen Stand der Arbeit informiert und zur Diskussion angeregt werden. Zielstellung der ZPO-Novellierung Die vom XI. Parteitag der SED vorgezeichneten Grundlinien der perspektivischen Entwicklung des sozialistischen Staates und Rechts sind auch der Weiterentwicklung des Prozeßrechts der DDR zugrunde zu legen.2 Davon ausgehend lassen sich die mit der ZPO-Novelle zu lösenden Aufgaben von folgenden Fragen ableiten: 1. Wie können Änderungen im Zivilprozeßrecht noch wirkungsvoller die Gesetzlichkeit gewährleisten und zur Erhöhung der Rechtssicherheit im Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht durch den Schutz und die Durchsetzung der Rechte und Pflichten mittels der Verfahren beitragen? 2. Wodurch können die Rechte und Pflichten der Prozeßparteien, ihre Stellung und Mitwirkung im Verfahren weiter ausgebaut, die Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit erhöht und eine bessere Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen gewährleistet werden? 3. Welche Maßnahmen bewirken eine weitere Rationalisierung des Verfahrensablaufs, ohne dabei die Ziele des Verfahrens, die Sachaufklärung und die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beeinträchtigen? 4. Wo und wie ist der wissenschaftlich-technische Fortschritt, insbesondere die Einführung einer computergestützten Arbeitsweise, in der gerichtlichen Praxis zu nutzen? Hierbei sind die in über zehnjähriger Praxis gewonnenen Erfahrungen aus der Rechtsanwendung, vor allem aus der Rechtsprechung, und die Erkenntnisse der Rechtswissenschaft auszuwerten. Ebenso sollen die Erfahrungen anderer sozialistischer Länder bei der Weiterentwicklung des Verfahrensrechts einfließen. An der Struktur und am System der ZPO sollten möglichst keine Veränderungen vorgenommen werden. Sie haben sich bewährt und sollten im Interesse einer weiteren kontinuierlichen Arbeit mit dem Gesetz erhalten bleiben. Mit der Überarbeitung der ZPO sollen die rechtlichen Grundlagen für eine bürgernahe Arbeitsweise der Gerichte ausgebaut und damit auch das Vertrauen der Bürger zum sozialistischen Staat und seinen Gerichten weiter gestärkt werden. Die Novellierung soll dazu beitragen, die politischjuristische Qualität der Rechtsprechung zu erhöhen, die Rechte der Bürger und der Betriebe in ihrer Einheit mit verantwortungsbewußter Pflichterfüllung zu sichern und eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit der Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsprechung zu gewährleisten. Umsetzung von Ergebnissen der Wirksamkeitsanalyse Die Analyse der Wirksamkeit der ZPO hat gezeigt, daß bisher noch nicht immer alle Möglichkeiten zur effektiven Anwendung des geltenden Rechts genutzt wurden. Deshalb haben die zentralen Justizorgane der Praxis Orientierungen zur einheitlichen Anwendung des Zivilverfahrensrechts gegeben. Mit dem Ziel, die bereits vorhandenen Möglichkeiten für eine rationelle und effektive Verfahrensweise der Gerichte noch besser auszuschöpfen, haben das Ministerium der Justiz und das Oberste Gericht „Gemeinsame Standpunkte zur Anwendung von Bestimmungen der ZPO entsprechend ihrem Anliegen, eine konzentrierte und zügige Verfahrensdurchführung zu gewährleisten“, vom 20. November 19853 4 als Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt. Ferner hat der Minister der Justiz in Umsetzung der Wirksamkeitsanalyse die Rundverfügungen Nr. 9/86 vom 1. Oktober 1986 zu den Anforderungen an die Bearbeitung von Anträgen auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung1* und Nr. 6/86 vom 5. Juni 1986 über die Leitungsaufgaben und Anforderungen an die Durchführung gerichtlicher Vollstreckungen5 erlassen Auch die 3. DB zur ZPO Pfändung von Sachen und Vollstreckung sonstiger Ansprüche vom 1. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 31 S. 373) ist auf die Ergebnisse der Wirksamkeitsanalyse zurück-zuführen. Diese Dokumente, die als eine Art Sofortmaßnahme bereits vor einer Änderung und Ergänzung der ZPO in die Praxis eingeführt worden sind, sollten in ihren grundlegenden Aussagen in die ZPO-Novellierung Eingang finden. Damit würde der Charakter der ZPO als verfahrensrechtliche Grundsatzregelung weiter ausgestaltet. Unter diesem Aspekt ist auch zu prüfen, welche Regelungen der 1. und 2. DB zur ZPO6 sowie aus bedeutsamen Lei- 1 Vgl. S. Wittenbeck, „Planmäßige Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung“, NJ 1987, Heit 11, S. 430 11. 2 Für das Stralprozeßrecht vgl. H. Plitz/G. Teichler, NJ 1988, Heit 1, S. 32. 3 Vgl. OG-Inlormationen 1986, Nr. 1, S. 13 11. 4 Vgl. MdJ-Leitungsinlormation Nr. 25/86. 5 Vgl. MdJ-Leitungsinlormation Nr. 14/86. 6 Vgl. 1. DB zur ZPO Zuständigkeit des Kreisgerichts in Arbeitsrechtssachen - vom 25. Oktober 1977 (GBl. I Nr. 32 S. 349); 2. DB zur ZPO Pländbarkeit von Geldleistungen der Sozialversicherung - vom 1. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 37 S. 427).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte.

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