Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 319 (NJ DDR 1988, S. 319); . Neue Justiz 8/88 319 im Gutachten die vorgegebenen Fragen beantwortet werden, der Sachverständige seinen gutachterlichen Darlegungen die vorgegebenen Tatsachen zugrunde gelegt hat, der dem Gutachten zugrunde liegende Sachverhalt dem Ergebnis der Beweisaufnahme entspricht, wissenschaftlich anerkannte Mittel, Methoden und Verfahren angewendet wurden, die Schlußfolgerungen logisch, widerspruchsfrei und verständlich sind. Ein weiteres Gutachten kann erforderlich sein, wenn trotz Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen noch Fragen offenbleibet} oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Das weitere Gutachten hat nicht von vornherein einen höheren Beweiswert als ein vorher erstattetes. Bloße Mitteilungen von Untersuchungsergebnissen durch Sachverständige erfüllen nicht die an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen. Ebenso dürfen Berichte oder Mitteilungen über Sachverhalte (z. B. kriminalistische Auswertungsberichte) nicht anstelle eines notwendigen Sachverständigengutachtens durch das Gericht als Beweismittel verwendet werden; Soweit sie bedeutsame Fakten enthalten, die keiner Begutachtung bedürfen, sind diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Form in die Beweisaufnahme einzuführen. Die Aussage eines sachverständigen Zeugen ist kein Sachverständigengutachten. Auf seine Vernehmung finden die Vorschriften über den Zeugenbeweis Anwendung (§ 35 StPO). Beziehen sich Gutachten auf Beweisgegenstände oder \ Aufzeichnungen, müssen diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 51 StPO) ebenfalls zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. Wahrscheinlichkeitstheoretische und mathematisch-statistische Methoden, die in Gutachten zur Charakterisierung der Aussagekraft von Beweistatsachen oder zur Begründung von Schlußfolgerungen benutzt werden, sind anderen wissenschaftlichen Methoden gleichzustellen. Aussagen dieser Art besitzen dann Beweiswert, wenn den Berechnungen in der Beweisaufnahme festgestellte Tatsachen zugrunde liegen und aus richtig berechneten Resultaten wissenschaftlich begründete Schlußfolgerungen gezogen werden. In den Gutachten sind die mathematischen Ausgangsannahmen, das verwendete mathematische Verfahren, die zugrunde gelegten statistischen Erhebungen, das Berechnungsergebnis sowie die hieraus gezogenen Schlußfolgerungen vollständig anzugeben. Die diesbezüglichen Darlegungen sind so abzufassen, daß die Gerichte in die Lage versetzt werden, die Begründetheit der von den Sachverständigen gezogenen Schlußfolgerungen nachzuprüfen. Auf wahrscheinlichkeitstheoretischen oder mathematisch-statistischen Methoden beruhende Gutachtenaussagen müssen, wie Aussagen anderer Gutachten, im Zusammenhang mit allen anderen vorliegenden Beweismitteln gewürdigt werden. 5. Prüfung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen Beweisgegenstände sind in der gerichtlichen Hauptverhandlung durch Vorlage und Inaugenscheinnahme zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Beweisgegenstände, die in der Hauptverhandlung nicht vorgelegt werden können (z. B. materielle Spuren im Mikrobereich) sind durch Abbildungen oder Spurensicherungsprotokolle nachzuweisen. Aufzeichnungen sind im erforderlichen Umfang durch Verlesen von Schriftstücken, Abspielen von Tonträgern oder in anderer Weise zur Kenntnis zu geben. Zu den Aufzeichnungen gehören auch Protokolle über Besichtigungen von Orten und Gegenständen, Rekonstruktionen, Untersuchungsexperimente, Aussagedemonstrationen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen (§ 104 StPO) und persönliche Notizen. Aufzeichnungen sind ebenfalls schriftliche Stellungnahmen von Beschuldigten oder Angeklagten zu der gegen sie erhobenen Beschuldigung (§ 105 Abs. 5 StPO) und schriftliche Stellungnahmen von Zeugen (§ 225 Abs. 2 StPO), deren Verlesung in der Hauptverhandlung jedoch nur unter den Voraussetzungen der §§ 224 Abs. 2, 225 Abs. 1 StPO zulässig ist. Schallaufzeichnungen über Vernehmungen von Beschuldigten oder Zeugen im Ermittlungsverfahren können zusätz- lich zu schriftlichen Protokollen in der Beweisaufnahme verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 106 Abs. 2 und 3 StPO entsprechen. Ihre Verwendung in der Hauptverhandlung ist auch dann zulässig, wenn der Vernommene auf die Wiedergabe der Schallaufzeichnung nach Abschluß der Vernehmung verzichtet hat. Die Bestätigung der Richtigkeit der Aufzeichnung sowie der Verzicht auf deren Wiedergabe müssen sich aus dem schriftlichen Vernehmungsprotokoll ergeben. Entsprechendes gilt für zusätzlich zu Vernehmungsprotokollen gefertigte Videoaufzeichnungen. Zusätzlich zu den schriftlichen Protokollen über Besichtigungen, Untersuchungsexperimente, Rekonstruktionen und Aussagedemonstrationen können Videoaufzeichnungen über derartige Vorgänge in der Beweisaufnahme wiedergegeben werden. 6. Mitwirkung des Kollektivvertreters in der gerichtlichen Beweisaufnahme Die Aussage des Kollektivvertreters in der Hauptverhandlung ist ein zulässiges Beweismittel, soweit sie die Mitteilung von Tatsachen zum Inhalt hat. Das Gericht hat darauf zu achten, daß der Kollektivvertreter in seiner Vernehmung die Auffassung des Kollektivs zur Straftat und zur Person des Angeklagten vorträgt und darlegt, von welchen Umständen das Kollektiv bei der Beratung und Bildung seiner Auffassung ausgegangen ist, um deren Begründetheit beurteilen zu können. Darüber ist der Kollektivvertreter zu belehren. Gesetzlich ist nicht festgelegt, wann der Kollektivvertreter zu vernehmen ist. Soweit nicht besondere Gründe eine andere Verfahrensweise bedingen, soll er nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache und ggf. nach der Vernehmung von Zeugen vernommen werden. Die Vernehmung des Kollektivvertreters zur Person des Angeklagten hat tatbezogen zu erfolgen. Treten Widersprüche zwischen dem Protokoll über die Kollektivberatung und den mündlichen Aussagen auf, ist der Kollektivvertreter darauf hinzuweisen. Die Gründe für diese Widersprüche sind zu klären. Die Verlesung des Protokolls der Kollektivberatung, um über den Inhalt Beweis zu erheben, ist unzulässig. Das gilt auch, wenn der Kollektivvertreter nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Der Kollektivvertreter ist auch nach seiner Vernehmung bis zum Schluß der Beweisaufnahme berechtigt, zu allen bedeutenden Fragen Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist er in der Hauptverhandlung ausdrücklich hinzuweisen. Sollte es ausnahmsweise erforderlich sein, den Kollektivvertreter in der Hauptverhandlung als Zeugen zu vernehmen, ist er über die Rechte und Pflichten eines Zeugen zu belehren. Seine weitere Mitwirkung an der Hauptverhandlung als Kollektivvertreter wird grundsätzlich davon nicht berührt. V. Beweisführung bei gerichtlichen Entscheidungen zur Strafenverwirklichung Gerichtliche Entscheidungen zur Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (z. B., wenn sie Sanktionen wegen Pflichtverletzungen von Verurteilten betreffen) müssen sich auf bewiesene Tatsachen stützen. Für die Beweisführung in diesem Verfahrensabschnitt gelten uneingeschränkt die entsprechenden Grundsätze und Bestimmungen für die gerichtliche Beweisführung. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt (§ 357 Abs. 3 StPO), sind an die Beweiserhebung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die gerichtliche Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Bei Entscheidungen, die auf der Grundlage des Akteninhalts getroffen werden, müssen die Beweistatsachen aktenkundig sein. Die Entscheidungen dürfen nur auf zweifelsfreien Informationen aus gesetzlich zulässigen Beweismitteln beruhen. VI. Die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß I PI R 1/78 vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169) wird aufgehoben.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes steht somit als eigenständiger Oberbegriff für die Gesamtheit der sich in der Entwicklung befindlichen unterschiedlichen gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der die allseitige Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft, die weitere Durchsetzung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz und der Kampf um die Erhaltung und Sicherung des Friedens, der Ausschließung des Überraschungsmomentes, der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit stehen, muß die Suche, Auswahl, Aufklärung, Werbung, Zusammenarbeit und Überprüfung von entsprechend der Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der Arbeit mit für die Erreichung höherer und politisch-operativ wertvollerer Arbeitsergebnisse ist die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der.

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