Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 313

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 313 (NJ DDR 1988, S. 313); Neue Justiz 8/88 313 daß der Angeklagte schuldig ist und welche Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gegen ihn auszusprechen sind. Das Gericht muß garantieren, daß Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit gegenüber jedermann geübt werden. Das Oberste Gericht orientierte in seiner 4. Plenartagung zur Hauptverhandlung erster Instanz im Jahre 198216, in der 10. Plenartagung zur Rechtsprechung zweiter Instanz in Strafsachen im Jahre 198417 18 und in dem Kontrollplenum dazu im Jahre 198710 auf dieses Ziel. Die 6. Plenartagung zur Neufassung der Beweisrichtlinie ist die Konsequenz dieser kontinuierlich auf die Ausprägung der Rechtssicherheit in unserem Lande gerichteten Leitung der Rechtsprechung in dem außerordentlich wichtigen Bereich der Feststellung der objektiven Wahrheit im sozialistischen Strafprozeß. Zum Umfang der Beweisaufnahme In der Richtlinie wird der Gegenstand der Beweisaufnahme im einzelnen dargelegt. Bewiesen werden muß erstens die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung. Gelingt das nicht, muß der Angeklagte freigesprochen werden. Zu beweisen sind zweitens Umstände, die auf das Ausmaß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Einfluß haben oder für die Strafzumessung im weitesten Sinne bedeutsam sind. Gelingt das nicht, dürfen die nicht bewiesenen Umstände nicht der Strafzumessung zugrunde gelegt werden. Zur Feststellung der Ursachen und Bedingungen der Straftat ist konzeptionell von dem Grundgedanken auszugehen, daß die Verpflichtung, sie aufzudecken, zu den Prinzipien des sozialistischen Strafverfahrens gehört (§ 2 Abs. 1 StPO). Die Richtlinie bestimmt den Platz ihrer Feststellung im Strafverfahren und wirkt Meinungen einer ausufernden Ursachenerforschung im Sinne kriminologischer Erhebungen entgegen. Ursachen und Bedingungen von Straftaten sind im Strafverfahren nur im Zusammenhang mit der Prüfung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit festzustellen (§§ 8 Abs. 2, 101 Abs. 2, 222 Abs. 1 StPO). Für ihre wahrheitsgemäße Feststellung gelten keine anderen Grundsätze der Beweisführung als für die anderen Tatsachen. Die Richtlinie nennt zwei Hauptrichtungen für die Feststellung von Ursachen und Bedingungen: 1. die Strafzumessung (ein wichtiger Gesichtspunkt ist insoweit z. B. die Mitverursachung durch Geschädigte) und 2. Schlußfolgerungen aus festgestellten Ursachen und Bedingungen für Aktivitäten zur Gewährleistung einer hohen gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung.19 Fragen der Beweisführung und Beweiswürdigung In Abschn. IV Ziff. I Buchst, b der Richtlinie werden einige Fragen der Beweisführung, inbesondere der Beweiswürdigung behandelt. Als übergreifender Gedanke ist hier hervorzuheben, daß die objektive Wahrheit eine Eigenschaft der Aussage über das zu beurteilende Objekt ist. Bei der Feststellung der Wahrheit im Strafverfahren geht es um zwei eng miteinander verbundene, aber nicht identische Aspekte: 1. die Gewinnung wahrer Erkenntnisse und 2. den Nachweis, daß sie wahr sind, denn der Weg zur Wahrheit muß selbst wahr sein.20 Das Beweisen gerade des Wahrheitsgehalts der Erkenntnisresultate ist in der gerichtlichen Tätigkeit zu verbessern. Zu oft verbleibt es noch bei der bloßen Aufzählung der Beweismittel, ohne sich mit dem Inhalt der aus ihnen erlangten Informationen auseinanderzusetzen. Mängel bei der Arbeit mit Vorhalten aus dem Ermittlungsergebnis oder bei der Verlesung der Protokolle über frühere Vernehmungen sind seltener geworden, aber noch nicht überwunden. Deshalb ist auch weiterhin der Beweisführung mit Vorhalten und Verlesungen in be- und entlastender Hinsicht Aufmerksamkeit zu widmen. Alle Beweismittel sind kritisch zu prüfen. Widersprüchen ist nachzugehen. Erst wenn alle Beweismöglichkeiten ausgeschöpft sind und trotzdem keine Zweifelsfreiheit in der Wahrheitsfeststellung erreicht wird, ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ anzuwenden. Neu aufgenommen wurde in die Richtlinie die Protokollierung mündlich vorgetragener Sachverständigengutachten. Der Vorsitzende hat zu sichern, daß der Inhalt des Gutachtens richtig und umfassend erforderlichenfalls wörtlich protokolliert wird. Zu diesem Zweck kann er den Gutachter bitten, die wörtlich aufzunehmenden Passagen selbst zu diktieren. Nur das vom Sachverständigen Vorgetragene und das Protokollierte darf beweisrechtlich verwendet werden. Bei schriftlich vorliegenden Gutachten, deren Inhalt ein- deutig ist, braucht der Sachverständige nicht zur Hauptverhandlung geladen zu werden. Das Gutachten muß in dem für die Sache erforderlichen Umfang verlesen werden, also alle Teile des Gutachtens, die in ihrer Gesamtheit den begründeten Nachweis der sachverständigen Darlegung führen. Das Verlesen der Schlußfolgerungen reicht nicht aus. Neu ist auch der Hinweis auf Aktenvermerke über den Inhalt fernmündlicher Mitteilungen von Betrieben und Einrichtungen. Weil diese Aktenvermerke kein zulässiges Beweismittel i. S. des § 24 StPO sind, kann der Inhalt der Auskunft in der Beweisaufnahme nur vorgehalten werden. Bestreitet der Angeklagte den Wahrheitsgehalt der Auskunft, muß die betreffende Person als Zeuge vernommen werden. Die Anforderungen an die Indizienbeweisführung sind ebenfalls in diesem Abschnitt der Richtlinie den Erfordernissen der Praxis entsprechend behandelt. Prüfung von Aussagen des Angeklagten und der Zeugen In Abschn. IV Ziff. 2 und 3 der Richtlinie werden Kriterien zur Nachprüfung von Aussagen des Angeklagten (Geständnis, Widerruf) und der Zeugen dargelegt. Damit soll Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen und eine Anleitung vermittelt werden, die es ermöglicht, die Qualität der gerichtlichen Beweisaufnahme zu erhöhen. Auf der Grundlage der Dialektik der Beweisführung in ihrer Einheit von ideellen und materiellen Beweismitteln ist bei zusammenhängender Würdigung der vorliegenden und sich in ihrer Gesamtheit einander ergänzenden und bestätigenden oder auch in Zweifel setzenden Informationen der Wahrheitsgehalt aller sachbezogenen Beweismittel zu überprüfen. Auch zwischen den Kriterien der Überprüfung von Geständnis und Widerruf und von Zeugenaussagen besteht ein dialektischer Zusammenhang. So ist z. B. bei der Überprüfung des Geständnisses zu beachten, welche objektiven Möglichkeiten der Wahrnehmung für den Angeklagten bestanden und ob subjektive Umstände Vorlagen, die seine Fähigkeit zur exakten Wahrnehmung, Erinnerung oder Wiedergabe beeinträchtigt haben können. Aus der bisherigen umfangreichen Diskussion zum „Täterwissen“ sind wesentliche Ergebnisse in die Richtlinie aufgenommen worden. Die Feststellung, „Täterwissen“ sei offenbart worden, ist nur zulässig, wenn das Vorliegen dieses speziellen Wissens bewiesen ist, das im Zusammenhang mit dem gesamten Beweisergebnis unter Ausschluß jeder anderen objektiven realen Möglichkeit einen zweifelsfreien Schluß auf die Täterschaft zuläßt. Dies setzt nach Umfang und Konkretheit ausreichende, anhand anderer Beweismittel überprüfbare Aussagen, den zweifelsfreien Ausschluß, daß der Angeklagte sein bekundetes Wissen anders erlangen konnte als durch eigene Wahrnehmung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, und die Feststeilbarkeit der Wahrheit geschilderter Details anhand anderer Beweisinformationen voraus. In bestimmten Fällen stehen zur Nachprüfung des Wahrheitsgehalts des Geständnisses als eines Beweismittels keine weiteren Beweismittel zur Verfügung. In der Diskussion wurde die Auffassung vertreten, daß dann die Gewißheit, daß das Geständnis in seiner Ganzheit oder in seinen Details wahr ist, nicht erlangt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch solche Geständnisse sind anhand der in der Richtlinie genannten inneren Kriterien nachprüfbar. Aber auch Rekonstruktionen, Aussagedemonstrationen, Besichtigung von Orten und Gegenständen können hier hinzukommen. Die beweisrechtliche Bewertung der Zeugenaussagen von 16 Vgl. 4. Plenartagung des Obersten Gerichts, „Die Hauptverhandlung erster Instanz in Strafsachen ihre Bedeutung für die Durchsetzung des sozialistischen Rechts und die Rechtserziehung der Bürger“, vom 21. Dezember 1982, OG-Informatlonen 1983, Nr. 1, S. 3 ff. 17 Vgl. 10. Plenartagung des Obersten Gerichts, „Zur Verantwortung des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte,'Mllltärobergerichte für die Rechtsprechung zweiter Instanz in Strafsachen“, vom 19. Dezember 1984, OG-Informationen 1634, Nr. 6, S. 9 ff. 18 Vgl. 5. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 16. Dezember 1987, „Stand der Durchsetzung der 4. Plenartagung vom 21. Dezember 1982, der 10. Plenartagung vom 19. Dezember 1984 und des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 19. Dezember 1984“, OG-Informationen 1988, Nr. 1. S. 5 ff.; G. Körner,TS. Schröder, „Erhöhung der Wirksamkeit der Strafverfahren erster und zweiter Instanz“, NJ 1988, Heft 2, S. 54 ff. 19 Weitergehende Aspekte erörtern II. Weber/R. Hörmann, „Probleme der Feststellung und des Beweises von Ursachen und Bedingungen der Straftat im Strafverfahren“, in: Gerichtliche Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß, a. a. O., S. 193 ff. 20 Vgl. K. Marx, a. a. O.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 313 (NJ DDR 1988, S. 313) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 313 (NJ DDR 1988, S. 313)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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