Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 312

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 312 (NJ DDR 1988, S. 312); 312 Neue Justiz 8/88 dem auf das Heranziehen des wesentlichen Ermittlungsergebnisses zur Auslegung des Anklagetenors und auf die ggf. erforderliche Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt verwiesen wird. Diese für ein mehrstufiges Herangehen geeigneten Festlegungen entsprechen dem gesetzlichen Ziel des Eröffnungsverfahrens, auf zügige Weise Klarheit darüber zu schaffen, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist und bejahendenfalls welche straftatverdächtige Handlung seinen Gegenstand bildet. Sie ermöglichen ein rationelles Verfahren zur Beseitigung der aufgetretenen Unklarheiten und berücksichtigen das Anklagemonopol des Staatsanwalts. Zunächst ist zur Auslegung des Anklagetenors das in der Anklageschrift dargelegte wesentliche Ermittlungsergebnis, soweit es sich auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen bezieht, heranzuziehen. Läßt sich der Anklagegegenstand ausnahmsweise auch danach nicht eindeutig bestimmen, ist die Sache zur Präzisierung an den Staatsanwalt zurückzugeben. Die Tatsache, daß in § 190 Abs. 1 StPO ein solcher Rückgabegrund nicht ausdrücklich aufgeführt ist, steht einer solchen Verfahrensweise nicht entgegen. Für das prozessuale Problem war eine dem rechtspolitischen Anliegen des Eröffnungsverfahrens entsprechende, verbindliche und einheitliche Lösung zu finden. Das ist nunmehr in der Beweisrichtlinie durch Auslegung des Gesetzes geschehen. Im Rückgabebeschluß muß das Gericht darlegen, aus welchen Gründen die straftatverdächtige Handlung des Beschuldigten aus dem Anklagetenor und dem sich darauf beziehenden entsprechenden wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift nicht oder nicht exakt zu bestimmen ist. Aus der Begründung des Beschlusses muß sichtbar werden, worin nach Ansicht des Gerichts die Lücken oder anderweitigen Mängel bestehen oder welche verschiedenen Möglichkeiten der Auslegung der Anklageschrift existieren. Bei Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zur Präzisierung bleibt das Verfahren bei Gericht anhängig. Das Gericht hat dem Angeklagten und den anderen berechtigten Verfahrensbeteiligten die präzisierte Anklageschrift bekanntzumachen (§§ 203, 205 StPO). Damit ist jedoch keine Möglichkeit gegeben, den Anklagegegenstand zu verändern.12 Voraussetzungen für die Rückgabe zwecks weiterer Ermittlungen Nach Abschn. II Ziff. 3 der Richtlinie setzt eine Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt gemäß § 190 Abs. 1 Ziff. 2 StPO voraus, daß die Ermittlungsergebnisse wesentliche Mängel aufweisen. Das schließt ein, daß die Möglichkeiten für weitere Ermittlungen noch nicht ausgeschöpft sind. Im Hinblick auf diese Voraussetzung der Rückgabe ist die bisherige Formulierung deren Klärung dem Gericht nicht möglich ist“ in Abschn. II Ziff. 3 (zweiter Ordnungsstrich) der Neufassung nicht mehr enthalten, weil es nicht vertretbar ist, wenn sich das Gericht darauf verlassen würde, daß es ihm in der Hauptverhandlung gelingt, wesentliche Ermittlungsmängel auszuräumen. Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn die Ermittlungsergebnisse Lücken oder Widersprüche von geringerer Bedeutung enthalten (z. B. zwischen den Aussagen mehrerer im Ermittlungsverfahren vernommener Zeugen) und die begründete Möglichkeit besteht, sie in der Hauptverhandlung durch die gerichtliche Beweiserhebung zu beseitigen. Unter solchen Umständen rechtfertigen Widersprüche oder Lücken des Ermittlungsergebnisses im Interesse beschleunigter und ökonomischer Verfahrensdurchführung nicht die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt.13 In Abschn. II Ziff. 3 der Beweisrichtlinie wird nunmehr auch klargestellt, daß die Nichtbeiziehung eines für die Wahrheitsfindung notwendigen Gutachtens im Ermittlungsverfahren ein Rückgabegrund gemäß § 190 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ist. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt und bezieht sich auch auf psychiatrische und psychologische Gutachten. Ergibt sich die Notwendigkeit der Begutachtung dagegen erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, hat das Gericht das Gutachten selbst anzufordern, es sei denn, es sind noch weitere Ermittlungen notwendig (Abschn. III Ziff. 3 der Richtlinie). Präzisiert wurden auch die Gründe für die Rückgabe der Sache wegen der Nichteinbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte in das Strafverfahren, sofern ihre Mitwirkung für die Erforschung der Wahrheit notwendig ist. Es entspricht der Stellung und Verantwortung des Gerichts, auch insoweit festzulegen, welche Maßnahmen zur Vorbereitung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung notwendig sind. Durch die klare Hervorhebung der Anforderungen an den Rückgabebeschluß (Sachbezogenheit, Konkretheit, Eindeutigkeit) soll gewährleistet werden, daß von der Rüdegabe der Sache nur in den tatsächlich notwendigen Fällen Gebrauch gemacht wird und daß keine unerfüllbaren Forderungen an den Staatsanwalt gestellt werden. Damit wird in Ansehung der spezifischen Beweiserfordernisse der jeweiligen Sache unangemessenen Forderungen an den Ermittlungsaufwand vorgebeugt und eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vermieden. Vorbereitung der Beweisaufnahme Von entscheidender Bedeutung für eine gesetzliche, wirksame und konzentrierte Beweisführung in der Hauptverhandlung ist die rechtzeitige Beiziehung aller Beweismittel, die für die Entscheidung über die strafrechtliche und materielle Verantwortlichkeit des Angeklagten notwendig sind. Für die Beweisführung nicht benötigte Zeugen werden in der Regel nicht geladen. Dagegen kam es mehrfach zu Beweisschwierigkeiten, wenn das Gericht im Vertrauen auf das Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zur Hauptverhandlung keine Zeugen auch nicht die Geschädigten geladen hatte. In Abschn. III Ziff. 1 der Beweisrichtlinie wird daher darauf orientiert, die Beweisaufnahme gründlich und umfassend vorzubereiten. Das erfordert, alle Beweismittel beizuziehen, die unter Berücksichtigung der konkreten Beweislage zu einer überzeugenden Entscheidung über die Tatbestandsmäßigkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlung, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit und über die gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzansprüche benötigt werden. Das ist auch zur Überprüfung von Geständnissen des Angeklagten geboten. Die Aussagen der Geschädigten haben für die Wahrheitsfindung, vor allem für die exakte Aufklärung von Art und Umfang des Schadens, eine besondere Bedeutung. In der gerichtlichen Praxis sind die Kenntnisse der Geschädigten über die Straftat und ihre Umstände stärker zu nutzen. Geschädigte sind zur Hauptverhandlung zu laden und zu vernehmen, wenn sie Tatzeugen waren oder wenn die Aussagen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren keine ausreichenden oder klaren Angaben zur Art und zum Umfang des Schadens enthalten.14 Ihre beweiserheblichen Informationen bilden zugleich eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der materiellen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Allerdings darf auf die Beiziehung von Rechnungen, Belegen und ähnlichen Unterlagen nicht verzichtet werden.15 Auch insoweit ist die Hauptverhandlung in beweismäßiger Hinsicht so vorzubereiten, daß möglichst eine abschließende Entscheidung über die gestellten Schadenersatzanträge getroffen werden kann. Festsetzung des Hauptverhandlungstermins Für die Gewährleistung des Rechts des Angeklagten auf Verteidigung ist die umsichtige Festsetzung des Termins der Hauptverhandlung sehr wichtig. Der Termin muß so anberaumt werden, daß einerseits die Hauptverhandlung innerhalb der für ihre Durchführung vorgesehenen Frist (§ 201 Abs. 3 StPO) stattfindet, andererseits aber in der Regel (abgesehen vom beschleunigten Verfahren und von der nur ausnahmsweise zulässigen Abkürzung! mindestens die Ladungsfrist (§ 204 Abs. 1 StPO) eingehalten wird. Der Angeklagte muß in jedem Fall unter Berücksichtigung des Umfangs der Strafsache, der Beweislage und der rechtlichen Kompliziertheit der Sache nach Abschn. III Ziff. 6 der Richtlinie ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung auf die Beweisaufnahme haben. Durchführung der gerichtlichen Beweisaufnahme In Abschn. IV der Richtlinie wird die gerichtliche Beweisaufnahme erster Instanz behandelt. Hier geht es um das Kernstück der Tätigkeit der Kreisgerichte die gerichtliche Beweisaufnahme als Grundlage für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Gemäß Art. 92 der Verfassung wird die Rechtsprechung von den Gerichten ausgeübt. Nur das Gericht kann rechtsverbindlich darüber entscheiden, 12 Insofern wurde auch die von L. Reuter („StPO-Kommentar und Weiterentwicklung des Strafprozeßrechts“, NJ 1388, Heft 7, S. 273) vorgeschlagene Klärung der Perspektive des Verfahrens bei der Neufassung der Beweisrichtlinie berücksichtigt. 13 Vgl. auch L. Reuter, a. a. O., S. 274. 14 Vgl. dazu auch H. Willamowski, „Zum Inhalt und Umfang der gerichtlichen Beweisprüfung im Eröffnungsverfahren und bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung“, in: Gerichtliche Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß, a. a. O., S. 61 f. 15 Vgl. dazu auch den gemeinsamen Standpunkt des Generalstaatsanwalts der DDR, des Obersten Gerichts, des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern zur Zeitwertbestimmung von Sachen, die durch Diebstahl, Betrug oder vorsätzliche Sachbeschädigung erlangt, beschädigt oder zerstört worden sind, vom 1. August 1987, OG-Informationen 1987, Nr. 5, S. 3 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise des Auftretens der Mitarbeiter der Untersuchungsorgane muß dem Bürger bewußt werden, das alle Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Sammlung. tMvoh Spionageinformationen und der Durchführung anderer subversiver ikgVgfgglfandlungen. die Werbung von Spionen sowie das Verbindungswesen. das Vorgehen zur Unterwanderung.

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