Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 309

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 309 (NJ DDR 1988, S. 309); Neue Justiz 8/88 309 gen.8 Ihre Gewährung setzt voraus, daß der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten erfolglos zur Information über sein Einkommen auf gef ordert hat und daß begründet anzunehmen ist, daß sich das Einkommen wesentlich und nicht nur für kurze Zeit erhöht hat.8 9 Der Informationshilfeantrag wird dem Verpflichteten zur Stellungnahme zugeleitet; damit wird dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs auch im Informationshilfeverfahren Rechnung getragen. Der Antragsgegner erhält die Möglichkeit, seine Auffassung zum Vorbringen des Antragstellers darzulegen. Das ist einerseits die letzte Gelegenheit für ihn, seinen Pflichten gerecht zu werden; andererseits kann er natürlich auch gegen unberechtigte Behauptungen Stellung nehmen und der Informationshilfe widersprechen. Wird aber die erforderliche Information nach wie vor verweigert oder erfolgt überhaupt keine Reaktion und liegen die Voraussetzungen für die Informationshilfe vor, kann sich das Kreisgericht bzw. das Referat Jugendhilfe an die Arbeitsstelle des Verpflichteten wenden, von dieser Auskunft über das Nettodurchschnittseinkommen und andere bekannte wiederkehrende Einnahmen des Verpflichteten einholen und sie dem Unterhaltsberechtigten mitteilen. Dem Recht des Gerichts bzw. des Referats Jugendhilfe zur Einholung dieser Auskunft entspricht die Pflicht der Betriebe, die verlangten Informationen zu erteilen. Das Gericht kann auch auf Antrag des Unterhaltsverpflichteten Informationshilfe gewähren, wenn ihm vom Unterhaltsberechtigten erforderliche Informationen verwehrt werden (§ 5 Abs. 2). Nicht alle Fälle sind auf diesem Wege zu klären. Deshalb können sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der -verpflichtete Klage erheben. Unterstützung durch staatliche Unterhaltsvorauszahlung Verschiedene Gründe können dazu führen, daß Erziehungsberechtigte den ihren Kindern zustehenden laufenden Unterhalt nicht erlangen. Um Nachteile für diese Kinder auszuschließen, ist die Gewährung einer staatlichen Unterhaltsvorauszahlung vorgesehen (§§ 6 bis 14). Sie ist zu leisten, wenn vollstreckbare Unterhaltsansprüche10 11 von Staatsbürgern der DDR, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht realisiert werden können. Die Vorauszahlung wird als Unterstützung an den Erziehungsberechtigten des unterhaltsberechtigten Minderjährigen gezahlt. Die rechtliche Regelung der staatlichen Unterhaltsvorauszahlung ist von großer politischer und sozialer Bedeutung. Sie hat die Aufgabe, in Fortführung des entsprechenden Ministerratsbeschlusses von 1974 zur Gewährleistung der sozialen Sicherheit der betroffenen Kinder und Jugendlichen beizutragen. Die DDR sorgt dafür, daß diese noch nicht volljährigen Bürger durch die Zahlung einer Unterstützung an den erziehungsberechtigten Elternteil finanziell so gestellt werden, als würde der ihnen zuerkannte laufende Unterhalt vom Unterhaltsverpflichteten gezahlt. Gelingt es nicht, den Unterhalt zwangsweise zu realisieren, tritt die Gesellschaft ein und schießt dem erziehungsberechtigten Elternteil aus dem Staatshaushalt Mittel für den Unterhalt vor. Das geschieht selbst dann, wenn der Zahlungspflichtige im Ausland lebt und eine Durchsetzung bestehender Unterhaltsforderungen deshalb nicht möglich ist. Liegen die in § 6 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vor, hat der Erziehungsberechtigte künftig einen Anspruch auf staatliche Unterhaltsvorauszahlung. Diese Maßnahme der DDR wird international Aufmerksamkeit finden. Soweit in anderen Ländern bisher überhaupt Regelungen zur Gewährung sozialer Leistungen aus ähnlichem Anlaß bestehen, enthalten diese nicht so weitgehende Vergünstigungen. Diese Regelungen machen die Vorauszahlung des Unterhalts z. B. zumeist davon abhängig, daß der erziehungsberechtigte Elternteil ein so geringes Einkommen hat, daß er das Kind nicht allein ernähren kann. Nach den mit der UnterhaltssicherungsVO der DDR eingeführten Bestimmungen wird dagegen die staatliche Unterhaltsvorauszahlung unabhängig vom Einkommen des Erziehungsberech- tigten gewährt. Die Unterstützung wird grundsätzlich in der gleichen Höhe gegeben, wie sie für den Unterhaltsverpflichteten festgelegt wurde. Jedoch gebietet es die soziale Gerechtigkeit, Höchstbeträge dort festzusetzen, wo auch vergleichbaren sozialpolitischen Leistungen aus ökonomischen Gründen Grenzen gezogen sind. Deshalb wird die Unterstützung höchstens in Höhe der Halbwaisenmindestrente der Sozialversicherung gezahlt (§ 8 Abs. 2).11 Diese Regelung ist flexibel. Für den Fall einer Neuregelung der Rentenhöhe würde sich auch die Obergrenze der staatlichen Unterhaltsvorauszahlung erhöhen. Der Verfahrensweg ist für den Bürger einfach und unkompliziert gestaltet. Kann der laufende Unterhalt im Wege der Vollstreckung nicht oder nicht vollständig realisiert werden, hat der Sekretär des für die Vollstreckung zuständigen Kreisgerichts dem erziehungsberechtigten Elternteil darüber eine Bestätigung zu erteilen (§ 8 Abs. I).12 13 Auf der Grundlage dieser Bestätigung kann der Erziehungsberechtigte bei dem für ihn zuständigen Rat der Stadt bzw. Gemeinde (Sozialwesen) die staatliche Unterhaltsvorauszahlung beantragen (§ 10). Hat der Unterhaltsverpflichtete seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland, ist der Antrag auf staatliche Unterhaltsvorauszahlung beim Referat Jugendhilfe des Rates des Kreises zu stellen (§ 11). Die mit der Unterhaltsvorauszahlung gewährte Unterstützung ist zurückzuzahlen. Der säumige Unterhaltsschuldner wird durch die Zahlung der Unterstützung nicht aus seiner Verpflichtung entlassen; seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unterhaltsgläubiger besteht vielmehr bis zur Erfüllung fort. Es muß deshalb alles daran gesetzt werden, die vorgeschossenen Geldleistungen dem Staatshaushalt wieder zuzuführen. Der Erziehungsberechtigte und nach Volljährigkeit auch der Unterhaltsgläubiger sind aus diesem Grund verpflichtet, die Vollstreckung des Unterhalts mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln weiter voranzutreiben (§ 12 Abs. 1). Die Gerichte und anderen zuständigen staatlichen Organe sind gehalten, sie dabei durch konsequente und zügige Maßnahmen zu unterstützen. Erbringt der Unterhaltsverpflichtete Leistungen, ist die gewährte Unterhaltsvorauszahlung an das staatliche Organ zurückzuzahlen.19 Dieses hat allerdings auch die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch in Höhe der geleisteten Beträge der staatlichen Unterhaltsvorauszahlung auf sich überzuleiten, was von diesem Zeitpunkt an den gesetzlichen Forderungsübergang auf das staatliche Organ i. S. des § 438 ZGB bewirken würde. Das staatliche Organ kann dann den Anspruch selbst verfolgen. In diesem Fall hat ihm der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt und darüber hinaus einen Aufschlag in Höhe von 15 Prozent der geleisteten Beträge zu zahlen (§ 14). Gewährung einer staatlichen Beihilfe Die Verordnung sieht des weiteren die Zahlung einer staatlichen Beihilfe für den Fall vor, daß die Pflicht zur Unterhaltszahlung wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten aufgehoben wurde.14 Mit Aufhebung der Unter- 8 In Übereinstimmung mit der generellen Aufgabenstellung der Jugendhilfe, Erziehungsberechtigte bei der Sicherung der wirtschaftlichen Interessen Minderjähriger zu unterstützen, gewährt die Jugendhilfe nur für noch nicht volljährige Unterhaltsberechtigte auf Antrag ihres gesetzlichen Vertreters Informationshilfe. Für die Zuständigkeit ist der Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters maßgebend (§5 Abs. 1). 9 Begründeter Anlaß zu dieser Vermutung besteht bei solchen Umständen wie Arbeitsstellenwechsel, Abschluß einer beruflichen Qualifikation, Einführung aufwendiger Lebensformen u. a. m. 10 Dazu zählen gerichtliche Entscheidungen oder Einigungen, andere vollstreckbare Urkunden oder für vollstreckbar erklärte gerichtliche Entscheidungen anderer Staaten. 11 Nach § 6 Abs. 2 Buchst, a der 2. EentenVO vom 26. Juli 1984 (GBl. I Nr. 23 S. 281) beträgt diese 130 M. 12 Befindet sich der Unterhaltsverpflichtete im Strafvollzug und wird nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durch die Strafvollzugseinrichtung kein Unterhalt aus staatlichen Mitteln geleistet, erteilt diese die Bestätigung (§9 Abs. l). 13 Nach § 13 Abs. 1 obliegt diese Pflicht dem Erziehungsberechtigten und dem Unterhaltsgläubiger als Gesamtschuldnern. 14 Das kann durch gerichtliche Entscheidung, durch Einstellung oder Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung geschehen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie. Die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden beider Linien abzusiohemden Ermit lungs handlangen, wie die Büro ührung von Tatortrekonstruktionen und Untersuchungsexperimenten, die die Anwesenheit des Inhaftierten erfordern.

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