Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 300

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 300 (NJ DDR 1988, S. 300); 300 CO/JEPHCAHHE Neue Justiz 7/88 letzung der §§ 180, 215 Abs. 2 StGB ist also die angedrohte Mindeststrafe die Geldstrafe. Durch Ausspruch einer Haftstrafe, die nach § 215 Abs. 2 StGB zulässig ist, wird diese Mindeststrafe nicht unterschritten. Daher durfte auf eine Haftstrafe erkannt werden, weil diese in einem der von dem Angeklagten verletzten Gesetze angedroht ist, die angedrohte Mindeststrafe nicht unterschritten wird und diese Strafart dem gesamten strafbaren Handeln angemessen ist (vgl. R. Schröder in NJ 1987, Heft 12, S. 504 f.). Die Dauer der Haftstrafe (sechs Monate) entspricht der insgesamt nicht unerheblichen Tatschwere. Für eine Verurteilung auf Bewährung, wie sie mit der Berufung erstrebt wird, ist deshalb kein Raum. Anmerkung: Das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt nimmt mit seinem Urteil erneut zur Bestimmung der Strafart bei mehrfacher Gesetzesverletzung Stellung. Dieses Problem wurde bereits wiederholt diskutiert (vgl. u.a. J. T r o ch in NJ 1985, Heft 11, S.466; R. Schröder in NJ 1987, Heft 12, S.504). Der im Urteil vertretene Standpunkt, daß bei der Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung auch die der Strafart nach höchste Untergrenze nicht unterschritten werden darf, ist in der Rechtsprechung bereits vor längerer Zeit herausgearbeitet worden (vgl. BG Cottbus, Urteil vom 4. Juni 1971 - 00 Kass. S6/71 - NJ 1972, Heft 8, S.241). Er ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 64 Abs. 2 StGB. Ein anderes Herangehen widerspräche der sozialistischen Gesetzlichkeit, weil dann der Täter, der das Gesetz mehrfach verletzt, besser gestellt werden würde als derjenige, der nur wegen einer Gesetzesverletzung zur Verantwortung gezogen wird. Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht auch darin, daß im vorliegenden Verfahren auf eine Haftstrafe erkannt werden konnte, auch wenn sie nur in einem der verletzten Gesetze (hier: §215 Abs. 2 StGB) angedroht ist. R. Schröder (a.a.O.) hat bereits darauf hingewiesen, daß diese Rechtsauffassung aus § 64 Abs. 1 StGB folgt. Die danach auszusprechende Hauptstrafe muß sowohl in der Strafhöhe als auch nach der Strafart dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen sein. Bei dem vorstehend geschilderten Sachverhalt war wie das Bezirksgericht richtig erkannt hat eine Haftstrafe die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessene Strafe. Zu dieser Entscheidung sind jedoch noch folgende Hinweise erforderlich: Auch bei Straftaten des Rowdytums ist Ausgangspunkt für' die Bestimmung der Strafe einschließlich der Strafart stets die Beurteilung der Tat anhand der in § 61 Abs. 2 StGB genannten Kriterien. Die im Zusammenhang mit dem Charakter von Rowdyhandlungen gebotene, möglichst schnelle nachdrückliche Disziplinierung des Täters kann deshalb nur dann mit dem Ausspruch einer Haftstrafe erreicht werden, wenn der Anwendung dieser Strafart die Schwere der Straftat nicht entgegensteht. Die Haftstrafe hat somit auch bei Rowdytum nur in den Fällen des § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB den Vorrang, d. h., wenn die konkrete Tatschwere keinen Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten erfordert. Das war in dem dem Urteil des Bezirksgerichts zugrunde liegenden Verfahren der Fall. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß der Bericht des Präsidiums an die 5. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Rechtsprechung der Gerichte zum Schutz der Bürger vor Angriffen auf die Gesundheit, die Sicherheit und Geborgenheit vom 30. Juni 1983 (OG-Informa-tionen 1983, Nr. 4, S. 3 ff.) eine Reihe von Kriterien für die Anwendung der Haftstrafe (§ 41 StGB) bzw. Jugendhaftstrafe (§ 74 StGB) bei Straftaten des Rowdytums enthält. Danach kommt der Ausspruch dieser Strafarten insbesondere dann in Betracht, wenn die Tat nach Begehungsweise und Folgen weniger schwerwiegend ist, in ihr aber eine besonders demonstrative Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin und der öffentlichen Ordnung zum Ausdruck kommt, der Täter bereits in ähnlicher Weise durch Disziplinverstöße unterschiedlicher Art in Erscheinung getreten ist, wegen der Schwere der Gesamthandlung auch für den Tatbeteiligten, dessen Beitrag von untergeordneter Bedeutung war, eine Strafe mit Freiheitsentzug erforderlich ist (vgl. Abschn. III Ziff. 1 des Berichts an die 5. Plenartagung des Obersten Gerichts, a. a. O., S. 12 f.). URSULA FIEBER, Richter am Obersten Gericht r. 3APrE CoBemaHwe npeflceaaTejieM BepxoßHbix CyAOB counaJincTM-qecroix crpaH o npaßocyflHH, ACMOKpaTHn h npaßax HejiOBeica 262 3aKJiioHHTejibHoe o6acHeHne CoBemaHHH npeflceaaTejieM BepxoßHbix CyflOB COIJHaJIHCTHHeCKHX CTpaH 264 06 3cfcceKTMBH0crH TpyflOBOro KOflexca (143 flOKJiaaa npe3HflnyMa IJeHTpajibHoro npaBjieHHH OCHn, Tocy/japcTBeHHoro cexpeTapwaTa no rpyfly h 3apa6oTHbiM njiaTaM, a TaraKe BepxoBHoro Cyaa) 265 B. IIITPACEEPr/B. BMTTMr 10 jict TpyflOBOro KOflexca onbiT H3 npaKTHKH npeAnpMHTMH n npaBOcyAwa 268 JI. POIftTEP KoMMeHTapHH k yriK h ajibHeMUiee pa3BHTne yrojiOBHO-npoi;eccyajibHoro npaßa (OKOHnaHHe) 272 P. EHEJIb/B. TPHBE O ACHCTBUH C OCOÖeHHO ÖOJIbLUOH HHTeHCMB-HOCTbK) npH npecTynjieHMax iipotmb coOctbchhoctm 276 r. EJIAtf/X. TPMrEP OöaaaHHOCTb npeAnpjiaTMM no npeAynpeKAe-HMIO yÖMTKOB H IipCATHBJieHMe npeTCH3HM Ha B03MemeHHe yÖblTKOB 279 HapoAHoe npeACTaBirrejibCTBO h 3aKOHHocTb B. BEPHET/A. mEBE/P. IHIOJIEP 3a 6oaee acJxfceKTMBHoe ocymecr-BJieHHe npaßa noAann 3aaBJieHMM! 282 AoKyMeHTaiHji M3 yrOJIOBHOH CTaTHCTHKH TflP 1987 T. 285 TocyAapcTBO h npaso b ycjiOBiiax HMnepwaJiH3Ma 1987 r. hobwh MaKCHMyM npecTynHOCTH b XPr 286 OnbiT H3 npaKTHKH P. JIECCMr 3aAanH h b03mo3khocth KOHcyjibTauHH no BOnpocaM 6paxa m ceMbw 291 r. TATTEPMAHH CoBemaHHe peMecjieHHOH naJiaTbi oxpyra Tajuie no npaBOBbiM BonpocaM 292 K. pyEMTLJin/M. JIAftTEP CoTpyAHHnecTBO MeAy npoxypopaMw m npOCj)COK)3aMH 293 06npiH npoKypopcKHH naA30p 3a 3aKOHHOCTbio 294 npaßoeyAHe no TpyAOBOMy, rpaxcAancKOKy n yroaOBHOMy npasy 295 Übersetzung: Erika Hoffmann, Berlin CONTENTS Dr. Guenter Sarge : Conference of Chief Justices of socialist countries on Jurisdiction, democracy and human rights 262 Concluding Statement at the Conference of Chief Justices of socialist countries 264 On the effectiveness of the Labour Code (From a report sub-mitted by the presidium of the CFGTU National Executive, the State Secretariat of Labour and Wages and the Supreme Court) 265 Werner Strasberg / Wolfgang W i 11 i g : 10 years Labour Code - Experiences gathered in enterprises and courts 268 Lothar Reuter : Commentary on the Code of Criminal Procedure and further development of criminal procedural law (End) 272 Rudolf B i e b 1 / Walter Griebe : On acting with particular intensity when committing an offence against property 276 Gotthold B 1 e y / Helmut G r i e g e r : Enterprise duty to prevent damage and assertion of Claims for damages 279 People’s representative bodies and legality Wolfgang B e r n e t / Axel Schoewe / Richard S c h u e 1 e r : For an effecient application of Petition law! 282 Documenta tion From 1987 GDR crime statistics 285 State and iaw in imperialism 1987 A new record ln crime in the FRG 286 Practical experiences Ruth L a e s s i g : Tasks and possibilities of marriage and family counselling s ehernes 291 Gerhard Gatter mann : Law Conference of the Chamber of handicrafts of Halle county 292 Klaus Rubitzsch / Manfred Leiter : Cooperation of procurators and trade union 293 General supervision of legality by the procurator 294 Jurisdiction in labour law, civil and criminal matters 295 Übersetzung: Angela Ballaschk, Berlin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 300 (NJ DDR 1988, S. 300) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 300 (NJ DDR 1988, S. 300)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in genanntem Verantwortungsbereich gezogen werden. Damit wird angestrebt, die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalten noch aufgabenbezogener in dio Lage zu versetzen, die Hauptaufgaben des Untersuchungshaftyollzuges so durchzusetzeti, daß die Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit diese ehemalige Tätigkeit wie folgt legendieren. Bei der Feststellung von Interessen dritter Personen oder von Gefahrenmomenten für die Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie über die Ursachen und Bedingungen sind eine entscheidende Voraussetzung für die unverzüglich und umfassend durchzuführende Aufklärung und Untersuchung des eingetretenen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnisses Ereignisses.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X