Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 297

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 297 (NJ DDR 1988, S. 297); Neue Justiz 7/88 297 Zivilrecht Art. 44 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages DDR SRR; §§ 336, 337, 338 Abs. 1 ZGB; §§ 2 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 3 ZPO. 1. Die Ersatzpflicht für Schäden, die einem rumänischen Staatsbürger in der DDR durch einen DDR-Betrieb zugefügt wurden, regelt sich nach dem Recht der DDR. 2. Die Ersatzpflicht bei Gesundheitsschäden umfaßt auch erhöhte Aufwendungen, die durch Behinderung des Geschädigten infolge seiner gesundheitlichen Schädigung entstehen. 3. Zur Hinweispflicht des Gerichts bei nicht exakter Antragstellung einer Prozeßpartei. OG, Urteil vom 22. Dezember 1987 1 OZK 9/87. Die Klägerin (Staatsbürgerin der SR Rumänien) war am 17. April 1978 beim Aussteigen aus einem S-Bahn-Zug zu Fall gekommen. Sie erlitt eine Verletzung des rechten Ellenbogens, die operativ behandelt wurde und zu einer Bewegungseinschränkung des rechten Armes führte. Vom 20. April 1978 bis 20. Juni 1978 war sie unfallbedingt krankgeschrieben und unterzog sich vom 9. August 1978 bis 20. August 1978 einer Kur. Im Ergebnis des Verfahrens vor dem Kreisgericht hat die Verklagte (Verkehrsbetrieb) an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von insgesamt 5 671,90 M zuzüglich 4 Prozent Zinsen zu zahlen, darunter 462,60 M Kosten für eine Haushaltshilfe während der zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit. Mit der gegen die Entscheidung des Kreisgerichts eingelegten Berufung behauptete die Klägerin, auch über die Zeit der Arbeitsunfähigkeit hinaus durch die Unfallfolgen bei der Durchführung von Arbeiten im Haushalt behindert und auf eine Haushaltshilfe angewiesen zu sein. Dafür müsse sie ab 1. Februar 1979 monatlich 1 600 Lei zahlen. Ausgehend davon hatte die Klägerin bereits vor dem Kreisgericht beantragt, die Verklagte zur Zahlung eines tlegenwertes von 108 800 Lei in Mark der DDR, berechnet bis 30. September 1984 (68 Monate), zu verurteilen. Auch im Berufungsverfahren stellte ihr Prozeßbevollmächtigter diesen Antrag. Die Verklagte beantragte, die Berufung abzuweisen. Sie behauptete, bei dem ärztlich festgestellten Krankheitsbild sei eine Haushaltshilfe für die Klägerin über die Zeit ihrer Krankschreibung unmittelbar nach dem Unfall hinaus nicht gerechtfertigt. Das Bezirksgericht hat nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens die Verklagte zur Zahlung eines weiteren Betrags von 6 800 M nebst 4 Prozent Zinsen seit 1. September 1984 verurteilt und im übrigen die Berufung abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Bezirksgericht im wesentlichen ausgeführt: Aus dem Gutachten und weiteren Unterlagen ergebe sich, daß die Klägerin infolge der unfallbedingten Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit ihres rechten Armes bei der Durchführung von Arbeiten im Haushalt behindert sei. Diese Erschwernisse rechtfertigten die Inanspruchnahme der Hilfe für solche Haushaltsarbeiten, deren Erledigung die eingeschränkte Belastbarkeit übersteigt. Den zeitlichen Umfang dafür hat das Bezirksgericht auf acht Stunden wöchentlich geschätzt und insoweit auch unter Beachtung dessen, daß an die bei der Klägerin tätige Bürgerin Insgesamt umgerechnet etwa 600 M monatlich gezahlt würden, sine zu zahlende Vergütung von umgerechnet 100 M monatlich zugrunde gelegt. Es hat ausgeführt, daß der Klägerin für den geltend gemachten Zeitraum daher 6 800 M zustünden und die weitergehende Berufung abzuweisen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. ' Aus der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 336, 337, 338 Abs. 1 ZGB; §§ 2 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 3 ZPO). Nach den Bestimmungen des ZGB der DDR über die Ersatzpflicht bei Gesundheitsschäden, die in dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß Art. 44 Abs. 1 des Vertrages zwischen der DDR und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen vom 19. März 1982 (GBl. II Nr. 6 S. 106) und § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Rechtsanwendungsgesetz vom 5. Dezember 1975 (GBl. I Nr. 46 3. 748) anzuwenden sind, umfaßt die Ersatzpflicht auch erhöhte Aufwendungen, die durch vorübergehende oder dau- ernde Behinderung des Geschädigten entstehen (§ 338 Abs. 1 ZGB). Der Entscheidung des Bezirksgerichts ist insoweit zuzustimmen, als, es, gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen Begutachtung, der Klägerin für die Zeit nach dem 1. Februar 1979 einen Ersatzanspruch für Aufwendungen infolge der unfallbedingten Behinderungen zuerkannt hat. Auch die Höhe der insoweit pro Monat gerechtfertigten Aufwendungen ist im Hinblich auf die Gesamtumstände einschließlich der nur verhältnismäßig geringfügigen Beeinträchtigungen zutreffend bemessen. Demgegenüber bieten die bisherigen Verfahrensergebnisse keine Grundlage für die Bemessung und Begrenzung des Zeitraumes, für den die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz derartiger Aufwendungen begründet sind. Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsverfahren, die Zahlung für den Zeitraum bis 30. September 1984 zu leisten, geht lediglich auf den gleichen Antrag in erster Instanz vom August 1984 zurück, während die Klägerin selbst in einem Schreiben vom 29. Januar 1986 an ihren Prozeßbevollmächtigten das dem Bezirksgericht vorlag, erklärte, Ersatzansprüche über die Zeit nach dem 30. September 1984 hinaus zu haben, und ausdrücklich darum bat, diese vor Gericht zu vertreten. Das Gutachten vom 11. Juni 1986, auf das sich das Bezirksgericht gestützt hat, hat zu der Frage der Dauer der Anspruchsberechtigung keine Klärung gebracht. Bei dieser Sachlage hätte das Bezirksgericht zunächst durch Wahrung seiner Hinweispflicht klarstellen müssen, auf welchen Zeitraum sich die Antragstellung der Klägerin im Berufungsverfahren bezieht. Das ist ausweislich des Verhandlungsprotokolls nicht erfolgt und muß deshalb nachgeholt werden. Wenn Ansprüche für einen weitergehenden Zeitraum geltend gemacht werden, sind durch eine erneute Begutachtung das Ausmaß und die Art der unfallbedingten Beschwerden und Behinderungen der Klägerin für den Zeitraum ab Oktober 1984 aufzuklären, und es ist zu prüfen, ob die Klägerin in einem solchen Maße behindert ist, daß dadurch eine Unterstützung erforderlich ist. Danach ist zu entscheiden, ob damit erhöhte Aufwendungen entstehen und diese von der Verklagten zu ersetzen sind. §§ 23 Abs. 1, 10 Abs. 4 der VO über die öffentlichen Straßen StraßenVO - vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515). Zur Schadenersatzpflicht eines Straßenunterhaltungsbetriebs, der Pflichten zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung von Straßen rechtswidrig verletzt (hier: Unterlassen des Auf-stellens von Warn- bzw. Hinweiszeichen bei akuten Gefahrenquellen, die nach Instandsetzungsarbeiten an der Fahrbahnoberfläche auftraten) und dadurch Ursachen für den Unfall eines Verkehrsteilnehmers setzt. BG Suhl, Urteil vom 19. Oktober 1987 - BZB 54/87. Der Kläger erlitt während der Fahrt mit seinem Pkw auf der Straße nach W. einen Unfall. Er erhob Klage auf Feststellung, daß ihm dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch gegen die Verklagte (Straßenunterhaltsbetrieb) zusteht. Zur Begründung trug er vor, ursächlich für den Unfall sei der Straßenzustand gewesen. Aus der Fahrbahn sei öl ausgetreten, nachdem die Verklagte kurze Zeit vorher die Straßendecke unter Verwendung einer Bitumenemulsion instand gesetzt habe. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Verklagte wäre nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie ihr obliegende Pflichten zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung der Straße verletzt und damit rechtswidrig einen Schaden verursacht hätte. In Würdigung des Beweisergebnisses sei aber festzustellen, daß eindeutige Pflichtverletzung der Verklagten nicht vorliege. Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Technologie bei den Straßeninstandsetzungsarbeiten könne nicht nachgewiesen werden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Aus der Begründung: Zutreffend geht das Kreisgericht davon aus, daß die Verantwortlichkeit der Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen in § 23 der VO über öffentliche Straßen StraßenVO vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515) geregelt ist. Diese;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert einheitliche Maßstäbe in der Anwend ung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts bei der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß von Ermittlungsverfahren.

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