Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 293 (NJ DDR 1988, S. 293); Neue Justiz 7/88 293 Seit Jahren widmen wir der Tätigkeit der vereidigten Sachverständigen des Handwerks größte Aufmerksamkeit. Bewährt hat sich ein Katalog der berufenen Sachverständigen, der allen Justizorganen im Bezirk zur Verfügung gestellt wurde. In 48 Gewerken sind 87 vereidigte Sachverständige tätig. Sie erstatteten im Jahre 1987 286 Gutachten und vertraten davon 41 in Gerichtsverfahren. Das bedeutet, daß in 85,7 Prozent der Fälle eine außergerichtliche gutachterliche Tätigkeit stattfand und so bereits im Vorfeld Hilfe zur Klärung geleistet wurde. Die 6. Rechtskonferenz der Handwerkskammer des Bezirks Halle wertete die erreichten Ergebnisse und belobigte verdienstvolle Initiativen von Personen und Kollektiven. Die Konferenz führte u. a. zu folgenden Schlußfolgerungen, an deren Verwirklichung inzwischen in allen Kreisen gearbeitet wird: 1. Das sozialistische Recht gehört fest zur Leitungs- und Arbeitsgrundlage im Handwerk. Es ist damit ein wesentlicher Bestandteil der politisch-ideologischen Arbeit der Handwerkskammer des Bezirks und erfordert differenzierte und stets zu aktualisierende Aktivitäten am konkreten ökonomischen Objekt. 2. Die bewußte Anwendung und Umsetzung des sozialistischen Rechts dient der Erfüllung der Aufgaben des Handwerks zur ständig besseren Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung unter möglichst voller Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens. 3. Das sozialistische Recht wirkt auch im Handwerk als ökonomischer Faktor. Es muß auch durch die Genossenschaften und Privathandwerker konsequent zur Anwendung gebracht werden, damit der Aufgabenstellung des XI. Parteitages der SED immer besser Rechnung getragen wird, die Bedürfnisse der Bevölkerung bei Reparaturen und Dienstleistungen, Baureparaturen an Wohngebäuden, Kfz-Service-leistungen und unmittelbaren Versorgungsleistungen zu befriedigen. GERHARD GATTERMANN, Vorsitzender der Handwerkskammer des Bezirks Halle Zusammenwirken zwischen Staatsanwälten und Gewerkschaft Im Beitrag von H. Harrland, „Die Gesetzlichkeit der Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte“ (NJ 1987, Heft 4, S. 126 ff.), sehen wir auch die im Bezirk Karl-Marx-Stadt gemeinsam erreichten Arbeitsergebnisse zutreffend widergespiegelt. Das enge Zusammenwirken zwischen gewerkschaftlichen Leitungen und Staatsanwälten hat sich in unserem Bezirk, insbesondere bei der Qualifizierung und Anleitung der Konfliktkommissionen, bewährt. Das bestätigte auch die 9. Rechtskonferenz des FDGB-Bezirksvorstandes Karl-Marx-Stadt am 19. April 1988 in Hohenstein-Ernstthal. Als eine neue und u. E. empfehlenswerte Methode erwies sich ein Erfahrungsaustausch, den der Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt und die Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstandes im April 1987 gemeinsam mit Vorsitzenden und Mitgliedern von Konfliktkommissionen und gewerkschaftlichen Rechtskommissionen sowie BGL-Vorsitzenden durchführten. Der Erfahrungsaustausch diente, dem Ziel, den wieder- und auch den neugewählten Mitgliedern der Konfliktkommissionen einen Einblick in die interessante Vielfalt der Arbeit zu vermitteln und ihnen Anleitung bei der Lösung ihrer Aufgaben zu geben. Grundlage boten insbesondere Erkenntnisse, die die Staatsanwaltschaft im Bezirk aus der Überprüfung von Beschlüssen der Konfliktkommissionen getroffen hatte. Anhand konkreter Beschlüsse wurden gute Arbeitsweisen gewürdigt. Sachdienliche Hinweise zur Überwindung von Mängeln und zur Lösung von Problemen gaben Anregungen für die Verbesserung der Arbeit. So gab es z. B. Veranlassung, auf die strikte Einhaltung der Fristen zwischen Antragstellung bzw. Übergabeverfügung und Beratung (§ 2 Abs. 3 KKO) hinzuweisen. Versäumnisse auf diesem Gebiet beeinträchtigen die erzieherische Wirksamkeit der Konfliktkommission sowohl bei der Beratung über Vergehen als auch bei der Behandlung arbeitsrechtlicher Streitfälle erheblich. Der Erfahrungsaustausch wurde auch zum Anlaß genommen, darauf hinzuweisen, wie die wertvollen erzieherischen Möglichkeiten, die der Ausspruch einer Geldbuße bietet, stärker zu nutzen sind (§ 29 Abs. 2 und 3 KKO). An konkreten Beispielen wurde verdeutlicht, wie die Konfliktkommissionen durch Empfehlungen (§ 16 f. KKO) ihrer Tätigkeit größere Wirksamkeit verleihen können. Der Erfahrungsaustausch war für alle Teilnehmer von großem Nutzen. Neben der Vermittlung guter Ergebnisse konnten Hinweise zur Verbesserung der Arbeit unmittelbar realisiert werden. Kritische Hinweise von Teilnehmern am Erfahrungsaustausch, z. B. zur Gestaltung der monatlichen Schulungen für die Konfliktkommissionsmitglieder bzw. über Probleme bei der Sicherung ihrer Durchführung in einem Betrieb, führten dazu, daß die Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstandes auf regelmäßige Schulungen in dem betreffenden Betrieb hinwirkte. Ein Konfliktkommissionsvorsitzender bemängelte die unvollständige Übersendung von Konfliktkommissionsbeschlüssen an den zuständigen Kreisstaatsanwalt. Auf Veranlassung des Bezirksstaatsanwalts wurden diese Unzulänglichkeiten in der Zwischenzeit beseitigt. Diese Form der Beratung hat sich u. E. bewährt und soll zu einem passenden Zeitpunkt wiederholt werden. Als weitere geeignete Methode der Anleitung und Qualifizierung von Konfliktkommissionsmitgliedern, insbesondere der neugewählten, hat sich ein Lehrgang erwiesen, der im September 1987 für 105 Konfliktkommissionsmitglieder aus dem gesamten Bezirk an der FDGB-Bezirksschule durchgeführt wurde. Im Rahmen des bewährten Schulungssystems wurden konzentriert auch einige Grundfragen des sozialistischen Arbeitsrechts behandelt. Dabei galt ebenfalls dem Erfahrungsaustausch breiter Raum. Als Referenten waren Abteilungsleiter bzw. Staatsanwälte beim Bezirksstaatsanwalt gewonnen worden, Sie nutzten den Lehrgang, um Erkenntnisse auszuwerten, die sie anhand der Beschlußüberprüfung und der Einspruchspraxis gewonnen hatten. Dabei wurden sowohl die Erfahrungen des Vorjahres als auch aktuelle Feststellungen im Zeitraum nach den Konfliktkommissionswahlen vermittelt. Gutes Ausgangsmaterial waren auch analytische Betrachtungen und Zusammenfassungen, wie sie z. B. die Information darstellte, die der Staatsanwalt des Kreises Werdau in einer Halbjahreseinschätzung zur Arbeit der Konfliktkommissionen an den FDGB-Kreisvorstand übermittelt hatte. Derartige Informationen zeichnen sich durch Konkretheit und Aussagekraft aus. Die Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstandes gewinnt auch aus dem direkten Kontakt des Staatsanwalts des Bezirks zum Sekretariat des FDGB-Bezirksvorstandes wichtige Informationen für ihre Tätigkeit. Aus entsprechenden Hinweisen der Staatsanwaltschaft leitete sie z. B. die Aufgabe ab, die Konfliktkommissionen stärker zu Fragen zu schulen, die die Arbeitsweise der Konfliktkommission im Zusammenhang mit der Beratung betreffen (also z. B. Einhaltung der Fristen, Durchführung der Beratung, rechtzeitige Einladung, Festlegung des zu ladenden Personenkreises, Verhalten bei Nichterscheinen beteiligter Personen usw.). Energisch wurde auf die Einhaltung der gewerkschaftlichen Mitwirkungsrechte in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten hingewirkt, und es wurden Hinweise gegeben, wie die Möglichkeit der erzieherischen Verfahren gegen Disziplinverletzer vor der Konfliktkommission (§ 255 Abs. 3 AGB, § 22 KKO) besser zu nutzen ist. Neben der unverzichtbaren Form der monatlichen Schulung der Konfliktkommissionsmitglieder halten wir die geschilderten Erfahrungen für Möglichkeiten, wie weitere Wege der Anleitung und Hilfe im kameradschaftlichen Zusammenwirken zu beschreiten sind. Aktiv sind z. B. auch gegenwärtig die Kreisstaatsanwälte tätig, um die rund 3 000 Mitglieder der Rechtskommissionen der Betriebe in Drei-Tage-Lehrgängen an den Bildungsstätten der Gewerkschaften zu schulen. Hier zeichnet sich ebenfalls ab, daß sowohl die Konfliktkommissionen als auch die gewerkschaftlichen Rechtskommissionen in immer stärkerem Maße von den Staatsanwälten der Kreise und des Bezirks unterstützt werden. Es gibt zwischen dem Staatsanwalt des Bezirks und dem Sekretariat des FDGB-Bezirksvorstandes die einheitliche Auffassung, gemeinsam die Anstrengungen zu erhöhen, um die Schulung der 30 000 Konfliktkommissionsmitglieder qualitativ zu verbessern. Regelmäßig werten z. B. die Kreisstaatsanwälte von Annaberg und Zwickau die Beschlußanalysen direkt im Sekretariat der FDGB-Kreisvorstände aus. Dr. KLAUS RUBITZSCH, Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt MANFRED LEITER, Vorsitzender der Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstandes Karl-Marx-Stadt;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 293 (NJ DDR 1988, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 293 (NJ DDR 1988, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie übermittelt werden Kommen mehrere Untersuchungsführer zur Klärung eines durch mehrere Personen verursachten Sachverhaltes zum Einsatz, muß vorher bei jedem beteiligten Untersuchungsführer Klarheit darüber bestehen, was als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie an das für die Hauptwohnung zuständige Abteilung zu übersenden.

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