Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 29 (NJ DDR 1988, S. 29); Neue Justiz 1/88 29 Berichte Wissenschaftliche Konferenz über die Verfassung der USA Der Problemrat für USA-Forschung beim Wissenschaftlichen Rat für außenpolitische Forschung veranstaltete am 21. Oktober 1987 in Berlin eine Konferenz zum Thema „200 Jahre Verfassung der USA Bedeutung, Grenzen, Wandlungen“. Ihr Anliegen war es wie der Vorsitzende des Problemrates, Prof. Dr. Claus Montag (Institut für Internationale Beziehungen an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR) einleitend darlegte , die gegenwärtige Rolle der Verfassung der USA anhand einer Analyse grundlegender Prozesse in Ökonomie, Politik, Recht und Ideologie der USA zu beleuchten. Das Einführungsreferat zum Konferenzthema war von Prof. Dr. Ekkehard Lieberam und Dr. Rolf Lämmerzahl (Institut für Theorie des Staates und des Rechts an der Akademie der Wissenschaften der DDR) vorbereitet worden und wurde von Lietferam vorgetragen. Im Mittelpunkt des Referats stand die Frage nach Verfassungsanspruch und Verfassungsinterpretation im Verhältnis zur sozialökonomischen Realität von heute.* Der Referent ging davon aus, daß die USA-Verfassung und das Verfassungsrecht im weiteren Sinne die Herrschaftsstrukturen in den USA bestimmen. Es gehört zu den beachtenswerten Resultaten des Verfassungsdokuments von 1787, daß es einen funktionierenden Mechanismus bürgerlicher Demokratie, ein im Sinne der Herrschenden effektives Regierungssystem schuf, das elastisch genug war, sich an 200 Jahre sozialökonomischer Entwicklung anzupassen. Waren die „Gründungsväter“ der USA zunächst nicht bereit, einen Bürgerrechtskatalog in die Verfassung aufzunehmen, so mußten sie sich schließlich der demokratischen Bewegung in den Einzelstaaten beugen und 1791 mit der Bill of Rights die ersten zehn Verfassungszusätze (Amendments) in Kraft setzen. Diese stellen, gemessen an den Maßstäben des 20. Jahrhunderts, allenfalls ein Minimalprogramm dar. Das Hauptproblem der Bürgerrechte aber ist das Auseinanderklaffen zwischen Wort und Tat. Der Versuch, den Forderungen demokratischer Kräfte nach Aufnahme sozialer Rechte in die Verfassung entgegenzufcommen, scheiterte an der konservativen Rechtsprechung des Obersten Gerichts. Der Referent verdeutlichte, daß die Herausbildung des Monopolkapitalismus in den USA zu einem enormen Anwachsen der Präsidialmacht und zur Veränderung der bundesstaatlichen Struktur geführt hat. Es verstärkten sich antidemokratische Tendenzen in der Handhabung des .Machtmechanismus, die entschieden den in der Verfassung proklamierten Prinzipien und Rechten widersprechen. Die Präsidialmacht eignet sich vor allem auf außenpolitischem Gebiet Kompetenzen an, die verfassungsrechtlich nur dem Kongreß zustehen. Abschlie'ßend ging Lieberam auf drei weitere Aspekte der Verfassungsfrage ein, die in den USA in Vorbereitung des 200. Jahrestages eine Rolle spielten: 1. Unter Berufung auf die Verfassung stellen maßgebende Kreise des USA-Imperialisrpus die Vereinigten Staaten als „Messias der Freiheit“ hin, der das Recht hat, unter Einschluß von ökonomischer Erpressung und militärischer Intervention der Menschheit diese „Freiheit“ zu bringen. 2. Konservative Kräfte betonen, daß die Verfassungsgrundsätze gemäß der „ursprünglichen Absicht“ (original intent) der „Gründungsväter“ der USA interpretiert werden müßten. Dabei geht es ihnen jedoch keineswegs um die Anknüpfung an revolutionär-demokratische Ideen des 18. Jahrhunderts, sondern darum, gegen die Volksmassen gerichtete, extrem konservative politische Auffassungen zu beleben. 3. In Vorbereitung des Jubiläumsjahres gab es vielfältige Vorschläge zu einer Revision der USA-Verfassung. Das Ziel extrem konservativer Kreise, die Präsidialgewalt noch weiter auszubauen und die Kompetenzen des Kongresses zumindest in der Außenpolitik radikal zu beschneiden, konnte jedoch nicht realisiert werden. Zum Thema „Pressefreiheit in den USA“ sprach Prof. Dr. Edward A. I w a n j a n (USA/Kanada-Institut der Akademie der Wissenschaften der UdSSR). Er verdeutlichte den historischen Hintergrund der Verankerung der Pressefreiheit in der Bill of Rights und belegte anhand von Fakten, welche Rolle die Massenmedien als ein wichtiges Instrument der Monopolbourgeoisie zur Durchsetzung ihrer Klasseninteressen spielen. , Auf der Grundlage des problemorientierten Einführungsreferats wurde die Konferenz in vier Arbeitskreisen fortgesetzt. Der Arbeitskreis I (Leitung: Prof. Dr. Claus Montag und Prof. Dr. Gerhard Basler, Institut für Internationale Politik und Wirtschaft) befaßte sich mit dem Komplex „Verfassung Außenpolitik sicherheitspolitische. Auseinandersetzung in den USA“. Auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Mechanismen des außenpolitischen Entscheidungsprozesses und unter Berücksichtigung von außerhalb der Verfassung entstandenen Einrichtungen (z. B. Nationaler Sicherheitsrat) wurden Tendenzen der Verfassungsinterpretation und der Verfassungsverletzung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über außenpolitische Strategien diskutiert. Der Arbeitskreis II (Leitung: Prof. Dr. Siegfried Sack und Dr. Walter Stock, beide vom Institut für Internationale Beziehungen der ASR) hatte das Thema „Verfassung und staatsmonopolistische Wirtschaftsregulierung“ zum Gegenstand. Die Teilnehmer erörterten Grundprozesse und Widersprüche wie den Monopolisierungsprozeß in den 80er Jahren und die Antitrustbestimmungen, das Haushaltsdefizit und die Auseinandersetzung um eine Verfassungsergänzung, die verschärfte Konkurrenz und die Auseinandersetzung um freien Handel oder Protektionismus. Ausführlich behandelt wurden Ursachen und Auswirkungen der gegenwärtigen Wirtschaftspolitik der Reagan-Administration. Im Arbeitskreis III (Leitung: Prof. Dr. Ekkehard Lieberam und Dr. Axel Dost, ASR) Wurde über „Verfassungsideologien“ diskutiert. Im Mittelpunkt stand die Auseinandersetzung mit extrem konservativen Verfassungsideologien zur Rechtfertigung der gegenwärtigen Außen- und Innenpolitik der USA. Prof. Dr. Horst I h d e (Humboldt-Universität Berlin) wies in seinem Beitrag „Die Ideale der bürgerlichdemokratischen Revolution und die Verfassung der USA“ darauf hin, daß die progressiven Kräfte der USA angesichts des spürbaren Abbaus demokratischer Errungenschaften auch zukünftig für die Realisierung und Erweiterung jener Rechte und Freiheiten kämpfen müssen, die in der Unabhängigkeitserklärung von 1776 und in der Verfassung von 1787 verankert wurden. Dr. Hans-Ulrich Geyer (Martin-Lüther-Universität Halle) legte dar, daß sich das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative durch Zentralisierung politischer Entscheidungsprozesse weiter zugunsten der Präsidialmacht verschoben hat. Dr. A. D o s t, der sich zur Rolle der Rechtsprechung im Sinne der „ursprünglichen Absicht“ und z!ur Funktion des Obersten Gerichts der USA äußerte, kam zu dem Schluß, daß beide als Instrumente einer konservativen Gegenreformation nur begrenzt nutzbar seien. Das Oberste Gericht, das mit dem- Anspruch der authentischen Verfassungsinterpretation auftritt, könne nicht ohne weiteres seine bisherigen Entscheidungen für Fehlinterpretationen der Verfassung erklären, sondern sie allenfalls in einer anderen Richtung fortschreiben. In weiteren Diskussionsbeiträgen wurden verschiedene . Strömungen des gegenwärtigen US-amerikanischen Konservatismus in ihrem Verhältnis zur Verfassung analysiert. Ferner wurde nachgewiesen, wie sich die neuen gesetzlichen Bestimmungen über die Wahlkampffinanzierung im Interesse der Monopolbourgeoisie auswirken. Der Arbeitskreis IV (Leitung: Prof. Dr. Wolfgang Menzel, Karl-Marx-Universität Leipzig, und Dr. Rolf Lämmerzahl) mit dem Thema „Verfassung und Kampf um politische und soziale Rechte“ hinterfragte den Katalog der konstitutionellen Grundrechte und Grundfreiheiten der USA-Bürger auf Anspruch und Wirklichkeit. Prof Dr. Manfred Premßler (Karl-Marx-Universität Leipzig) wies nach, daß die USA-Verfassung keine sozialen Rechte kennt und daß Tarifvertragsrecht wie individuelles Arbeitsrecht zu Lasten der Werktätigen und ihrer Gewerkschaften ausgehöhlt werden (Wegfall von branchenweiten Verträgen, massenhafte Einführung atypischer Arbeitsverträge, Lohndiskriminierung der Frauen und nationalen Minderheiten u. a. m.). Dr. Helga Lumer (Humboldt-Universität Berlin) behandelte die Geschichte der Entrechtung der US-amerikanischen Indianer und deren Kampf um Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und Erhaltung des ihnen verbliebenen Landes. Dr. Günter Wer-nicke (Humboldt-Universität Berlin) und Dr. Rolf Läm- Fortsetzung auf S. 30 * S. Vgl. dazu auch E. Lieberam/R. Lämmerzahl, „200 Jahre USA-Vferfassung - Geschichte und Gegenwart“, NJ 1987, Heft 9, S. 367 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 29 (NJ DDR 1988, S. 29) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 29 (NJ DDR 1988, S. 29)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Verhinderung schadensverursachender Handlungen bei ständiger Gewährleistung des Primats der Vorbeugung. Die konkreten Ziele und Vege für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie an der Bearbeitung von Operativen Vorgängen muß auf politisch-operative Schwerpunkte beschränkt bleiben. Der Hauptweg der weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen besteht in der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bearbeitung der Feindtätigkeit. Sie ist abhängig von der sich aus den Sicherheitserfordernissen ergebenden politisch-operativen Aufgabenstellung vor allem im Schwerpunktbereich.

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