Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 284 (NJ DDR 1988, S. 284); 284 Neue Justiz 7/88 Territorium gemäß dem GöV und spezialgesetzlichen Vorschriften zwar Entscheidungsbefugnisse besitzen, jedoch nicht kompetent sind, über alle im Territorium auftretenden Probleme zu entscheiden. Dies gilt auch für die Bearbeitung von Eingaben (vgl. insbesondere §§ 4 und 5 Eingabengesetz). Nicht jede Eingabe kann im Interesse des Einreichers entschieden werden, etwa wenn materielle und finanzielle Bedingungen für die Realisierung berechtigter Wünsche nur schrittweise geschaffen werden können oder wenn ein geltend gemachter Anspruch nach den Rechtsvorschriften nicht besteht. Hier ist gemäß § 5 Abs. 1 Eingabengesetz eine gesetzlich begründete Entscheidung zu treffen, d. h. Zugeständnisse, die im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften und den auf ihrer Grundlage gefaßten Beschlüssen örtlicher Staatsorgane stehen, sind unzulässig. Eine überzeugende Begründung wird in der Regel dazu führen, daß der Bürger die Entscheidung über seine Eingabe akzeptiert. Es gibt bei manchen Bürgern jedoch Erscheinungen mangelnder Einsicht und der Überbetonung individueller Interessen; das findet seinen Ausdruck in dem Versuch, durch wiederholte Eingaben eine Korrektur der begründeten Entscheidung über die erste Eingabe zu erreichen. Für die Eingabenbearbeitung gelten dann die Festlegungen des § 8 Eingabengesetz. Selbstverständlich sind weitere Prüfungshandlungen erforderlich, wenn Anhaltspunkte für Verletzungen der Gesetzlichkeit oder auch der Zweckmäßigkeit der Entscheidung über die erste Eingabe vorliegen, wenn neue Sachargumente vorgebracht werden oder eine oberflächliche Bearbeitung des Anliegens zu vermuten ist. Allerdings ist es nach gehöriger Prüfung u. U. auch zulässig, sich bei der Beantwortung der Eingabe im wesentlichen auf die Gründe zu beschränken, die bereits mit der Entscheidung über die erste Eingabe übermittelt wurden. Bei gleicher Problemlage sollte ebenso verfahren werden, wenn nach Vorliegen einer rechtskräftigen Rechtsmittelentscheidung des staatlichen Organs versucht wird, diese auf dem Eingabenweg anzufechten.11 Zu prüfen ist auch, ob Rechtsvorschriften geschaffen werden sollten, um Fälle der unbegründeten Anfechtung von gesetzlich begründeten Entscheidungen über Eingaben einzuschränken. Als Beispiel könnte hier § 35 OWG dienen, wonach die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Ordnungsstrafmaßnahme nur innerhalb eines Jahres nach dem Erlaß der Entscheidung möglich ist, wenn diese der sozialistischen Gesetzlichkeit widerspricht. öffentliche Auswertung der Eingabenarbeit Zu wenig wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Entscheidungen über Eingaben in der Öffentlichkeit auszuwerten. Hier liegen u. E. noch Reserven, um den Ursachen für das Entstehen ähnlicher Konflikte entgegenzuwirken. Bei Schwerpunktbereichen wie Handel, Dienstleistungen und Reparaturen sind Eingaben auch in der Presse ausgewertet worden. Das ist eine wichtige Möglichkeit, um über die Lösung des Einzelkonflikts hinaus die öffentliche Diskussion auf solche Probleme zu lenken, die durch subjektives Fehlverhalten verursacht wurden. Damit wird auch die Auseinandersetzung mit Mängeln in vergleichbaren Verantwortungsbereichen gefördert. Eine solche Arbeitsweise, die der Überwindung der Ursachen für das Auftreten von Problemen dient, die in der Folge zu Eingaben führen können, entspricht den Anforderungen zur Eingabenauswertung in den jeweiligen Verantwortungsbereichen gemäß § 9 Eingabengesetz. Beispielgebend sind die Aktivitäten der Generaldirektion der Mitropa, die in ihrer Betriebszeitung eine Leserdiskussion über von Gästen und Kunden kritisierte Mißstände führte. Ausgangspunkt war die Veröffentlichung einer Reihe typischer Fälle von Eingaben, die größtenteils schon mit den Verursachern und Einreichern ausgewertet worden waren. Stellungnahmen von Leitern machten deutlich, wie in den Arbeitskollektiven die Auseinandersetzung über negative Verhaltensweisen geführt wird bzw. geführt werden muß. Obgleich durch diese und andere Veröffentlichungen viele weitere Eingaben angeregt wurden, betrachtete man das als Hilfe, um Schwachstellen aufzudecken, und nicht unter dem Gesichtspunkt der Verschlechterung der Eingabenstatistik. Zwar erforderte die Eingabenbeantwortung großen Zeit-und Verwaltungsaufwand, aber bei der Mitropa besteht Klarheit darüber, daß dieser Aufwand „nur vermieden werden kann, wenn man seine Kraft auf die Vermeidung der Ursachen konzentriert“.* 12 Diese Schlußfolgerung ist für die Arbeit mit Eingaben, die Beschwerden der Bürger betreffen, von genereller Bedeutung. Bei anderen gelesen Düstere Lage der BRD-Ziviljustiz -keine Verbesserung durch ZPO-Novelle Die Bundesregierung der BRD unternimmt gegenwärtig einen zweiten Anlauf, um die komplizierte Situation der Ziviljustiz durch ein „Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz 1988“ zu verbessern. Der Entwurf dieser ZPO-Novelle, der im wesentlichen Änderungen im Verweisungsverfahren, im Beweisrecht, im Revisionsrecht, im Beschwerderecht und im Mahnverfahren vorsieht, soll nach der Sommerpause in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gelangen. Im Organ des Bundes der Richter und Staatsanwälte in der. BRD, „Deutsche Richterzeitung“ (Köln/Berlin [West]/Bonn/ München) 1988, Heft 4, S. 145 ff., fanden wir dazu eine kritische Betrachtung, der wir folgende Auszüge entnehmen: Die Ausgangslage war nie düsterer als heute: So konstatiert der Bundesjustizminister ein seit Jahren stetiges Anwachsen des Geschäftsanfails und der Arbeitsbelastung der Zivilgerichte seit 1979 seien die jährlichen Steigerungsraten sogar „erheblich“. Und weiter heißt es in der Entwurfsbegründung: „Die steigenden Eingangszahien, ein teilweise deutlicher Steilenfehlbestand, die Widerstände gegen Stellenvermehrungen und der Zwang zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln auch im Bereich der Justiz nötigen zu der Überlegung, wie die gerichtlichen Verfahren weiter vereinfacht und verkürzt und damit die Gerichte entlastet werden können.“ Deutliche Worte mithin, freilich läßt die Statistik eine andere Bewertung auch kaum zu: Die Gesamtzahl aller erstinstanzlichen Zivilprozesse (einschließlich Familiensachen) ist von 1 453 601 im Jahre 1979 auf 2 057 219 im Jahre ö, also um fast 30% gestiegen! Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der in der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingesetzten Richterinnen und Richter um knapp 7,5 %. Indessen folgt, damit die derart stimulierte Erwartungshaltung des Betrachters nicht vorschnell in Euphorie umschlägt, der Dämpfer auf dem Fuße: Weiteren (d. h. über die de lege lata hinausgehenden)'Maßnahmen zur Vereinfachung der Verfahren und Entlastung der Gerichte sind, so der Bundesjustizminister, Grenzen gesetzt, „wenn strukturelle Eingriffe in das bisherige System der Gerichtsverfassung und des Zivilprozesses vermieden werden sollen”. Und wer, bitteschön, traute sich schon an ein solch heißes Eisen heran? Als wenig überzeugendes Fazit bleibt folglich, daß auch von dem jetzigen Entwurf letztlich keine durchgreifende Verbesserung der Situation der Ziviljustiz zu erwarten sein wird Betrachtet man den Inhalt, so wird das rasch deutlich. Auf alle wesentlichen kritischen Änderungsvorschläge, die bisher in der Diskussion waren, wurde verzichtet. Es wurde abgespeckt und ein Entwurf vorgelegt, der nirgends anecken wird und der problemlos alle Hürden des Gesetzgebungsverfahrens nehmen kann Ein nennenswerter Beschleunigungs- oder Rationalisierungseffekt ist nicht zu erwarten. Eine Reihe von Änderungen betreffen Selbstverständlichkeiten, die zudem in perfektio-nistiseher Weise geregelt werden. , Als Fazit bleibt: ein Gesetzentwurf, der Kleinigkeiten än-einanderreiht, alle wichtigen denkbaren Entlastungsmaßnahmen ausklammert und an dem ganz besonders das auffällt, was fehlt. Das ist um so unverständlicher, als doch im Vorwort zur Notwendigkeit und allgemeinen Zielsetzung darauf hingewiesen wird, daß die Justizminister und -Senatoren „angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls in weiten Bereichen der Rechtspflege Entlastungsmaßnahmen für dringend geboten“ halten und „alle irgend vertretbaren Möglichkeiten ausgeschöpft werden“ müßten, um das gerichtliche Verfahren zu vereinfachen und zu verkürzen. Einem solchen Anspruch wird der Gesetzentwurf auch nicht ansatzweise gerecht. 11 In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinwelsen, daß eine enumerative Erweiterung der gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen, die in der Rechtsmittelinstanz getroffen wurden, eine klare, überschaubare Rechtslage hervorbringen könnte. Dazu haben sich mit unterschiedlichen Argumenten vor allem geäußert: W. Bernet, „Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Verwaltungsakten für die DDR?", in: Beiträge zum sozialistischen Recht, Wissenschaftliche Beiträge der Fried-riCh-SChiller-Universität Jena, 1983, S. 48 ff.; W. Büchner-Uhder, „Zur Extensität des Verwaltungsrechts“, Staat und Recht 1984, Heft 7, S. 581 ff.; E. Poppe, Der Bürger im Verwaltungsrecht der DDR (Sitzungsberichte der Akademie der Wissenschaften der DDR, 6 G), Berlin 1984, S. 3 ff.; dazu U.-J. Heuer, Diskussionsbeitrag, in: E. Poppe, a. a. O., S. 19 ff; K. Wünsche, „Zur Einflußnahme der Gerichte auf die Erhöhung der Rechtssicherheit“, in: Sozialistische Gesetzlichkeit, Triebkräfte, Berlin 1985, S. 39 ff. 12 Vgl. „Das Tablett“ Beilage zur Zeitung „Fahrt frei“ 1987, Nr. 21, S. 5; Nr. 26, S. 6.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 284 (NJ DDR 1988, S. 284) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 284 (NJ DDR 1988, S. 284)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat im engen Sinne hinausgehend im Zusammenwirken zwischen den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit zu erhöhen. Neben den genannten Fällen der zielgerichteten Zusammenarbeit ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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