Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 280 (NJ DDR 1988, S. 280); 280 Neue Justiz 7/88 Auszeichnungen von Hochschullehrern der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Vaterländischer Verdienstorden in Silber Prof. Dr. Siegfried Petzold Vaterländischer Verdienstorden in Bronze Prof. Dr. sc. Joachim Krüger Orden „Banner der Arbeit" Stufe III Prof. Dr. sc. Wilhelm Ersil Prof. Dr. habil. Frithjof Kunz Prof. Dr. sc. Ellenor Oehler Orden „Banner der Arbeit“ Stufe I (in Kollektiven) Prof. Dr. Karl-Heinz Alpen, Prof. Dr. sc. Jürgen Stölzel, Dozent Dr. Johannes Ohmann, Dozent Dr. sc. Rainer Pietzke „Hervorragender Genossenschaftler" Prof. Dr. Dr. habil. Reiner Arlt Clara-Zetkin-Medaille Prof. Dr. Gertraud Liebscher (z. B. Arbeitsrecht) oder auf mehrere rechtlich geregelte Bereiche (z. B. Wirtschaftsrecht, Zivilrecht) und auf einzelne (z. B. Verkehrswesen) oder auf mehrere Bereiche der Volkswirtschaft (z. B. Industrie und Landwirtschaft) erstrecken. Derivative allgemeine Verhaltenspflichten der Betriebe, die im rechtlichen Regelungsmechanismus in konkrete Schadensverhütungspflichten umgesetzt werden, werden in allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften weiter konkretisiert. Allgemeine Verhaltenspflichten werden letztlich in betrieblichen normativen Leitungsakten konkretisiert. Diese Einzelentscheidungen der Leiter werden häufig als Ordnung, Organisationsanweisung, Betriebs- oder Arbeitsanweisung erlassen.5 in ihnen werden Rechte und Pflichten auf der Grundlage und im Rahmen des geltenden Rechts festgelegt. Sie sind keine Rechtsetzungsakte5 6, gelten deshalb nur innerhalb des Betriebes und sind für alle Mitarbeiter verbindlich (z. B. Fahrdienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn). Die in den betrieblichen Regelungen festgelegten Verhaltensanforderungen müssen klar und eindeutig formuliert, die Rechte und Pflichten exakt festgelegt und die Verantwortungsbereiche voneinander abgegrenzt werden.7 Das hat vor allem in den Funktionsplänen und in den Arbeitsordnungen der Betriebe zu erfolgen, die zu verwirklichen und zu kontrollieren das gemeinsame Anliegen der Leiter, der Gewerkschaftsorgane und aller Werktätigen sein muß. Das schließt auch die Forderung ein, die Aufgaben, Rechte und Pflichten gesellschaftlicher Gremien und Kräfte herauszuarbeiten und sie so zu bestimmen, daß sie gesellschaftliche Aktivitäten bei der Schadensvorbeugung mobilisieren. Untersuchungen verdeutlichen, daß z. B. der Kontrolle durch das Arbeitskollektiv objektiv Grenzen gesetzt sind. Bestimmte Rechtsverletzungen im Betrieb (z. B. im Rechnungswesen) können und müssen durch spezielle betriebliche und außerbetriebliche Kontrollorgane (z. B. Revisionskommission, Staatliche Finanzrevision, ABI) aufgedeckt werden, und zwar deshalb, weil diese Organe nicht nur über ausreichende Sachkenntnis, sondern auch über die erforderlichen Kompetenzen verfügen. Die betrieblichen Regelungen sind als normative Leitungsentscheidungen und Elemente der rechtlichen Regelung Konkretisierungsstufen des Rechtsverwirklichungsprozesses und Verhaltensnormen innerhalb des Kombinats bzw. Betriebes. Soweit sie auf der Grundlage des geltenden Rechts ergehen, sind sie auch rechtlich durchsetzbar. Es hat sich bewährt, in die betrieblichen Ordnungen auch Regelungen über Maßnahmen beim Schadenseintritt aufzunehmen, vor allem solche, die eine schnelle und exakte Feststellung des Umfangs und der Höhe des Schadens ermöglichen, die Ursachen und Bedingungen der Rechtspflichtverletzung klären helfen und dazu beitragen, den Schädiger zu ermitteln. Die allgemeinen Schadensverhütungspflichten sind zu unterscheiden von den im ZGB geregelten8 9 besonderen Verpflichtungen, die für Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gelten (gesetzliche und vereinbarte Pflichten); Pflichten, die nur für besondere Verantwortungsbereiche gelten (z. B. für bestimmte Betriebe, Berufe oder Tätigkeiten)6; Pflichten gegenüber bestimmten Partnern (z. B. aus Handeln ohne Auftrag gemäß § 276 ZGB) sowie konkreten außervertraglichen Schadenersatzpflichten gemäß § 330 ff. ZGB. Die inhaltliche Charakterisierung der allgemeinen Schadensverhütungspflichten der Betriebe und der Prozeß ihrer Umsetzung haben nicht nur rechtstheoretische Bedeutung. Sie dienen der Praxis bei der Prüfung und Feststellung der zivilrechtlichen außervertraglichen Verantwortlichkeit und bei der Schadensvorbeugung. In Fällen, in denen Bürger dem Volkseigentum unter Verletzung ihnen obliegender Pflichten rechtswidrig Schäden zufügen, ist es für die Beseitigung und künftige Vermeidung dieser Schäden unerläßlich zu wissen, mit welchen Rechtspflichtverletzungen begünstigende Bedingungen für Schäden und ggf. sogar für Straftaten gesetzt wurden. Das ist jedoch nur möglich, wenn sich die Betriebe mit den aus §§ 323 bis 325 ZGB ableitbaren, in Rechtsvorschriften oder betrieblichen normativen Leitungsakten konkret formulierten Rechtspflichtverletzungen auch auseinandersetzen können. Außerdem wird in Fällen der Schadenszufügung die Pflichtverletzung und die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung als Voraussetzung der materiellen Verantwortlichkeit und damit der Tatbestandsmäßigkeit nach § 330 ZGB leichter und konkreter zu prüfen und vor allem für die zu treffende Entscheidung überzeugender zu begründen sein. Für die Rechtsanwendung folgt daraus, daß mit der Verletzung einer durch Rechtsvorschrift oder durch betrieblichen normativen Leitungsakt konkret bestimmten Pflicht zur Verhütung von Schäden und zur Abwehr von Gefahren stets auch allgemeine Rechtspflichten des Betriebes verletzt werden. Aber auch dann, wenn solche konkret bestimmten Pflichten nicht festgelegt sind, ist zu prüfen, ob gegen allgemeine Rechtspflichten zur Schadensverhütung verstoßen wurde, weil auch deren alleinige Verletzung Verantwortlichkeit für dadurch verursachte Schäden nach sich ziehen kann.10 In solchen Fällen kann das zur Feststellung der Mitverantwortlichkeit des geschädigten Betriebes gemäß § 341 ZGB führen, denn mit der alleinigen Verletzung allgemeiner Rechtspflichten wird das Tatbestandsmerkmal der Pflichtverletzung in § 330 ZGB ebenso erfüllt wie durch die Verletzung konkret bestimmter Schadensverhütungspflichten. Das stellt hohe Anforderungen an die für die Prüfung der 5 Eine Analyse normativer betrieblicher Einzelentscheidungen führte zur Klassifizierung in vier Gruppen von Ordnungen: 1. Ordnungen, die über Rechtsvorschriften informieren, diese zusammenfassen und erläutern; sie werden überwiegend als Richtlinien, Hinweise oder Informationen bezeichnet. 2. Ordnungen, die bestehende Rechte und Pflichten durch Festlegungen untersetzen, aber die rechtliche Stellung der Adressaten nicht verändern. Sie besitzen einen eigenständigen faktischen, aber kaum einen rechtlichen Inhalt. Sie werden häufig als Kombinatsanweisungen, Organisationsanweisungen, Arbeits- oder Dienstanweisungen bezeichnet. 3. Ordnungen, die Rechtsnormen konkretisieren und die rechtliche Stellung der Adressaten weiter ausgestalten. Ihr Inhalt enthält insofern eine wesentliche selbständige, aber aus den Rechtsnormen unmittelbar abgeleitete rechtliche Komponente. 4. Ordnungen, die originär normative Rechte und Pflichten festlegen. Sie können als betriebliche Rechtsvorschriften charakterisiert werden. Vgl. dazu eingehend L. Lotze/G. Teil, „Zum rechtlichen Inhalt der Kombinatsordnungen“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Mar-tin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Gesellschafts- und Sprachwissenschaftliche Reihe, 1985, Heft 4, S. 74 ff. 6 Vgl. dazu K. Hildebrandt/U. Kensy, „Ordnungen wichtige Leitungsmittel bei der Rechtsverwirklichung in den Kombinaten“, NJ 1981, Heft 1, S. 9 ff. 7 Vgl. u. a. W. Haring/H. Radeck, „Ordnungen als Leitungsmittel in den Kombinaten und Betrieben“, NJ 1984, Heft 5, S. 197 f. 8 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, a. a. O., S. 166 und 170. 9 Jedoch werden auch diese Pflichten von den Bestimmungen über allgemeine Pflichten zur Verhütung von Schäden und zur Abwehr von Gefahren (§§ 323 bis 325 ZGB) mit erfaßt. 10 Vgl. zu dieser Problematik M. Posch, „Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Schadenszufügung und ihre Voraussetzungen“, NJ 1977, Heft 1, S. 10 (11); Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, a. a. O., S. 191; G. Uebeler, „Zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit nach Schadenszufügung durch Unterlassen“, NJ 1983, Heft 3, S. lllf.; H.Lieske, „Über den Rechtscharakter der allgemeinen Pflichten zur Verhütung von Schäden und zur Abwehr von Gefahren“, NJ 1987, Heft 6, S. 234.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei , Repräsentanten der Parteiund Staatsführung, Funktionäre und Mitglieder der Partei - die Bestimmungen über den Reiseverkehr in nichtsozialistische Staaten und die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bereits vorhandener Objekt- und Kreisdienst stellen und dazugehöriger Einrichtungen. Diese Anweisung regelt Fragen der Gewährleistung der Sicherheit durch bauliche, technische, nachrichten-technische und brandschutz-technische Maßnahmen.

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