Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 278 (NJ DDR 1988, S. 278); 278 Neue Justiz 7/88 Methoden zu prüfen. Nur wenn mindestens zwei Handlungen das Kriterium der besonders großen Intensität erfüllen, ist eine Verurteilung nach den genannten Bestimmungen möglich. Das Merkmal „besonders große Intensität“ verlangt einen besonders hohen Aufwand an körperlicher Gewalt, den Einsatz spezieller technischer Hilfsmittel oder besonders hohe geistige Anstrengungen. Dabei liegt ein besonders hoher Aufwand an körperlicher Gewalt in der Regel dann vor, wenn der Täter zur Erreichung des angestrebten Ziels große körperliche Gewalt anwendet oder diese durch die Benutzung von Werkzeugen (z. B. Hammer, Meißel, Brechstange u. ä.) ersetzt oder verstärkt. Konkrete Feststellung des gewaltsamen Vorgehens der Täter Ob die Gewaltanwendung im Einzelfall so erheblich war, daß sie als besonders große Intensität zu beurteilen ist, kann nicht nur aus allgemeinen Feststellungen über gewaltsames Vorgehen des Täters bei der Überwindung von Eigentumssicherungen hergeleitet werden. Dazu ist eine zusammenhängende Prüfung aller Umstände notwendig. So ist z. B. festzustellen, welche Eigentumssicherungen vorhanden waren und welche physische Kraft zu ihrer Überwindung tatsächlich eingesetzt wurde, die Art und Beschaffenheit des benutzten Werkzeugs sowie die Art und Weise seines Ein-1 satzes. Nicht erfüllt ist das Tatbestandsmerkmal „besonders große Intensität“, wenn der Täter beimi widerrechtlichen Eindringen in Räumlichkeiten oder beim Öffnen von Behältnissen lediglich einfache körperliche Gewalt anwendet, z. B. eine Fensterscheibe einschlägt und das Fenster von innen aufwirbelt, ruckartig eine Tür aufreißt oder mit einem Schraubenzieher eine lose Befestigung eines Vorhängeschlosses abreißt. Auch die Benutzung einer Brechstange erfüllt dann nicht den Tatbestand, wenn derartige Werkzeuge lediglich zum einfachen Aufhebeln einer Tür oder eines Fensters benutzt werden, ohne daß es dazu besonderer Gewaltanwendung bedarf oder größere Beschädigungen an den Eigentumssicherungen verursacht werden. Besonders große Intensität ist jedoch dann zu bejahen, wenn der Täter z. B. mit großer körperlicher Kraftanstrengung eine stabile Türfüllung zerstört, mit Hilfe eines Vorschlaghammers Mauerwerk zerschlägt oder unter Benutzung von BrechWerkzeugen (Hammer, Meißel o. ä.) Wertgelasse wie Stahl- oder Blechschränke, Tresore und besonders gesicherte Kassetten aufbricht. Ein derartig gewaltsames Vorgehen objektiviert sich zumeist in der Zerstörung oder massiven Beschädigung von der Eigentumssicherung dienenden Vorrichtungen. Das Tatbestandsmerkmal der besonders großen Intensität kann auch verwirklicht sein, wenn spezielle Werkzeuge verwendet wurden, um Brachialgewalt zu vermeiden, und wenn zur Realisierung des Vorhabens ein erheblicher Zeitaufwand notwendig war. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter Spezialwerkzeuge einsetzt, deren gezielte Anwendung in der Regel besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordert (z. B. Schneidbrenner). Die Verwendung so einfacher Hilfsmittel oder Werkzeuge wie Schraubenzieher, Nachschlüssel, Sperrhaken u. ä. erfüllt hingegen das Tatbestandsmerkmal der besonders großen Intensität nicht, es sei denn, der Täter hat diese unter Umständen in Ausnutzung vorhandener oder im Zusammenhang mit der Tatvorbereitung erworbener spezieller mechanisch-technischer Fertigkeiten und Kenntnisse extra angefertigt oder beschafft, um besonders komplizierte Sicherheitsvorrichtungen zu öff-nen.io * Tatbezffgene Prüfung des konkreten Handlungsablaufs beim Einsatz besonderer geistiger Anstrengungen Die Problematik des Einsatzes besonderer geistiger Mittel bedarf im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der besonders großen Intensität immer der tatbezoge- nen Prüfung des konkreten Handlungsablaufs. Im StGB-Kommentar wird dazu ausgeführt, daß besondere geistige Anstrengungen in der Inanspruchnahme überdurchschnittlicher bzw. spezieller Kenntnisse, aber auch im raffinierten Auskundschaften nutzbarer Möglichkeiten bestehen.1! Diese Aussage ist durchaus zutreffend, wird aber in der Praxis unterschiedlich ausgelegt. Das wird in folgendem Beispiel deutlich: Die Angeklagte arbeitete bei der Staatlichen Versicherung der DDR und war mit der Wahrnehmung der Kassengeschäfte in einer Einmannzahlstelle beauftragt. Diese Tätigkeit nutzte sie zur Begehung umfangreicher Straftaten gegen das sozialistische Eigentum. Sie forderte für den jeweiligen Kassentag in der Einmannzahlstelle per Scheck wiederholt höhere als an Auszahlungen zu erwartende Bargeldbeträge an. Nach dem Sprechtag stellte sie die Höhe des nicht ausgezahlten Betrags fest und entschied danach, in welcher Höhe sie sich Bargeld aneignet. Dementsprechend fingierte sie Versicherungsfälle, fertigte zwei bis vier Auszahlungsbelege über verschiedene Leistungen und unterschrieb mit fremdem Namen. Den entsprechenden Gesamtbetrag eignete sie sich an, wies die Einzelbeträge im Kassensammler als Auszahlungen aus und gab die gefälschten Auszahlungsbelege in den Belegdurchlauf der Kreisdienststelle. Zur Verschleierung der Bargeldentnahmen fertigte die Angeklagte zahlungsbegründende Unterlagen für Schwangerschafts- und Wochengeld, Mütterunterstützung sowie Krankengeld. Das Oberste Gericht hat in diesem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des wiederholten Handelns mit besonders großer Intensität gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB verneint. Bei der Art und Weise der Tatbegehung war in Betracht zu ziehen, daß die Angeklagte weder bei der Vorbereitung und der Durchführung der Diebstahlshandlungen noch zu deren Verschleierung so besonders große geistige Anstrengungen unternommen hat, die den Anforderungen an die Anwendung der genannten Tatbestandsalternative entsprechen. Die Angeklagte hat bei der Anforderung des Geldbetrags für die Zahlstelle ihre geplanten Diebstahlshandlungen einkalkuliert, sich eine entsprechend höhere Summe übergeben lassen und sich die am jeweiligen Sprechtag nicht verausgabten Gelder angeeignet. Diese Handlungen erforderten weder besondere geistige Anstrengungen noch überdurchschnittliches oder spezielles Wissen. Sie setzten lediglich solche Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, über die die Angeklagte auf ihrem Fachgebiet ohnehin verfügte. Die Verschleierung der Diebstahlshandlungen bewirkte die Angeklagte mittels fingierter, den üblichen Leistungsarten entsprechender Leistungsfälle. Dabei hat sie alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Echtheit der von ihr fingierten Leistungsfälle vorzutäuschen. Dieses Handeln (Erfindung von Personalien, Übung und Fälschung von Unterschriften, Anfertigung von Merkzetteln, Zurückhaltung zahlungsbegründender Unterlagen) zeugt zwar von großer Intensität und erheblicher Raffinesse. Besonders hohe geistige Anstrengungen bzw. buchungstechnische oder andere Spezialkenntnisse hat die Angeklagte aber auch insoweit nicht eingesetzt. Es bedurfte auch keiner Bemühungen, sich Kenntnisse über Vorgänge oder Unterlagen aus anderen Bereichen der Staatlichen Versicherung zu verschaffen, zu denen sie normalerweise keinen Zugang hatte. Sie nutzte ihre berufsbedingten Kenntnisse und Erfahrungen sowie die ihrem Aufgabengebiet gegebenen Möglichkeiten für die Durchführung und Verschleierung der Straftaten, die auf den eigenen Verantwortungsbereich beschränkt waren. Ein wiederholtes Handeln mit besonders großer Intensität war daher zu verneinen und die Angeklagte wegen mehrfachen Diebstahls von sozialistischem Eigentum wegen der Höhe des Schadens Verbrechen nach §§ 158 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in Tateinheit mit mehrfach begangener Urkundenfälschung (§ 240 Abs. 1 StGB) zu verurteilen. 10 Die hierzu in Anm. 4 zu § 162 im StGB-Kommentar (4. Aufl., Berlin 1984, S. 383) getroffenen Aussagen sind zwar allgemein zutreffend, bedürfen aber der differenzierten Betrachtung. 11 Vgl. Anm. 4 zu § 162, a. a. O., S. 383.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 278 (NJ DDR 1988, S. 278) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 278 (NJ DDR 1988, S. 278)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

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