Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 272

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 272 (NJ DDR 1988, S. 272); 272 Neue Justiz 7/88 StPO-Kommentar und Weiterentwicklung des Strafprozeßrechts (Schluß)* Prof. Dr. sc. LOTHAR REUTER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Abweichend von der inhaltlichen Abfolge des Kommentars wendet sich der zweite Teil der Rezension einigen zentralen, übergreifenden Fragestellungen zu, deren wissenschaftlichtheoretische Diskussion sicher das Interesse der Praxis und der Strafprozeßrechtswissenschaft finden wird. Eine solche Diskussion auch im kontroversen Sinn ist m. E. angesichts der Aufgaben zur Neugestaltung der StPO unerläßlich. Dabei verbietet sich bloße Begriffsstreiterei ebenso wie scholastisches Herangehen, das die wirklichen Bedürfnisse und Fragen der Praxis unberücksichtigt läßt. Natürlich muß der Rezensent den Zweck des Kommentars, nämlich Hilfe und Anleitung bei der Anwendung des Strafprozeßrechts zu geben und die Aneignung des Strafprozeßrechts in der Ausbildung zu unterstützen, im Auge behalten. Dennoch ist hier auch nach theoretischen Konzeptionen und entsprechenden Impulsen und Konsequenzen zu fragen, die nicht nur für das praktizierte Strafprozeßrecht von Bedeutung sind, sondern auch für seine Fortentwicklung. Unter diesem Gesichtspunkt sollen die folgenden Fragenkomplexe behandelt werden. Zur Einheit des Strafprozeßrechts Der Kommentar unterstreicht die Einheit des Strafprozeßrechts der DDR, begreift sie jedoch in dem Widerspruchsverhältnis des Einheitlichen und Besonderen. Einheit des Strafprozeßrechts schließt danach notwendigerweise Differenzierungen ein, doch finden diese ihre Grenze dort, wo sie die Aufgaben- und Zielstellungen des Strafverfahrens und seine grundlegenden Prinzipien beeinträchtigen. Aus dieser Sicht betont der Kommentar die uneingeschränkte Geltung der Grundsatz- und allgemeinen Bestimmungen für die straf-prozessualä Tätigkeit in allen Stadien des Verfahrens, und zwar auch als Garantie für die Gesetzlichkeit des Verfahrens. Das wird insbesondere darin deutlich, daß im Kommentar aus Rationalisierupgsgründen keine unzulässigen, die Rechte der Betroffenen einschränkenden Schlußfolgerungen gezogen oder entsprechende praktische Empfehlungen vermittelt werden. Die bewährten Erfahrungen aus der Verwirklichung der 1973 ergangenen zentralen Anleitungsdokumente zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens* 26 sind zwar sowohl im Kapitel über das Ermittlungsverfahren als auch im Kapitel über das gerichtliche Verfahren bei der Kommentierung erfaßt und berücksichtigt worden, doch stets im Gleichklang mit den Grundsätzen des Strafprozeßrechts. Obwohl dieses Herangehen auch für die Neugestaltung der StPO gilt, ist immer wieder darüber nachzudenken, wie prozessuale Tätigkeit in einer praktischen Arbeitsweise widergespiegelt wird, die auch ökonomisch und rationell ist und die die dem Strafprozeß gestellten Ziele mit gebotener Schnelligkeit zu erreichen sucht. Der Zeitfaktor ist und bleibt auch für die Strafverfolgung eine maßgebliche Größe, die selbstverständlich nicht losgelöst von den konkreten Bedingungen des Strafverfahrens und den notwendigen materiellen und personellen Potenzen ist. Das Nachdenken über „Rationalisierungs“-effekte des Strafverfahrens muß deshalb fortgeführt werden. Aus der Sicht der Einheit des Strafprozeßrechts behandelt der Kommentar auch die besonderen Verfahrensarten, insbesondere das beschleunigte Verfahren (§ 257 ff. StPO) und das Strafbefehlsverfahren (§ 270 ff. StPO). Die Kommentierung wirkt einer extensiven Anwendung dieser Verfahrensarten zu Recht entgegen. Die besondere Problematik dieser Verfahrensarten gegenüber Jugendlichen hätte jedoch tiefer ausgelotet werden sollen; die Bemerkungen in Anm. 1.8. zu § 257 StPO (S. 310) und in Anm. 1.1. zu § 270 StPO (S. 319) vermitteln leider keine Hinweise, von welchen Kriterien sich Staats- anwälte und Gerichte in diesen Fällen leiten lassen sollten. Wegen der Gefahr, die allgemeinen Besonderheiten des Verfahrens gegen Jugendliche nicht genügend zu beachten, muß deutlicher formuliert werden, daß beide Verfahrensarten bei Jugendlichen über die allgemeinen Anwendungsvoraussetzun-gen hinaus nur dann zur Anwendung gelangen dürfen, wenn die Gewähr der strikten Einhaltung aller für das Strafverfahren gegen Jugendliche maßgeblichen Vorschriften besteht. Bedauerlicherweise ist der in Anm. 2.1. zu § 21 StPO (S. 45) geäußerte Gedanke von der ausnahmsweisen Anwendung des Strafbefehlsverfahrens bei Jugendlichen in der Kommentierung des § 270 StPO nicht wiederholt worden. Er sollte aber nicht übersehen werden. Hinsichtlich des beschleunigten Verfahrens hätte zu § 258 StPO zum Ausdruck gebracht werden müssen, daß es nicht angewendet werden sollte, wenn das Gesetz für die seinen Gegenstand bildende Straftat eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht (z. B. in § 44 Abs. 1 StGB), weil damit ein realer Entscheidungsraum für das Gericht nicht mehr gegeben ist. Stellung von Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht und Fragen ihres Zusammenwirkens Die Kommentierung der strafprozeßrechtlichen Stellung von Gericht und Staatsanwaltschaft unterstreicht deren verfassungsrechtliche Begründetheit sowohl in den Aussagen zu den §§ 9 und 13 StPO als auch in denen zum 3. und 4. Kapitel der StPO. Sie vermittelt den Zusammenhang zum Gerichtsverfassungsgesetz und zum Staatsanwaltschaftsgesetz. Deutlich wird hier als Lücke in der StPO das Fehlen einer Grundsatzibestimmung über die strafprozeßrechtliche Stellung der Untersuchungsorgane. § 88 StPO und die entsprechende Kommentierung (S. 124 f.) vermögen diese Lücke nicht zu schließen, handelt es sich doch bei den staatlichen Untersuchungsorganen nicht um Anhängsel der Staatsanwaltschaft, sondern um rechtlich selbständige staatliche Organe, die eigenverantwortlich und selbständig im Rahmen der ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnisse die Ermittlungen in Strafsachen durchführen. Ihre ausschließliche Bestimmung in § 88 StPO ist m. E. daher nicht ausreichend., Ausgehend von der Erfahrung, daß die Effizienz des Strafverfahrens unter dem Gesichtspunkt der inneren, justitiellen Wirksamkeitsbedingungen betrachtet wesentlich davon bestimmt wird, wie eigenverantwortlich jedes Rechtspflege-orgafi 'seine Aufgaben erfüllt und wie kooperativ auf dieser Grundlage das Zusammenwirken ist, beanspruchen schon diese entsprechenden Aussagen des Kommentars unser Interesse. Im folgenden soll dazu beschränkt auf einige Probleme Stellung genommen werden. Zunächst interessiert hier das Zusammenwirken von Untersuchungsorganen und Staatsanwalt. Die Praxis hat dazu in den letzten Jahren eine Fülle von neuen Erfahrungen hervorgebracht, die weitgehend in der von R. Müller/H. P. H o f m a n n kommentierten Anweisung 1/85 des Generalstaatsanwalts der DDR27 berücksichtigt sind. Theoretische Erkenntnisse dazu wurden in der prozeßrechtlichen Forschung * Der erste Teil des Beitrags ist in NJ 1988, Heft 6, S. 229 ff., veröffentlicht. 26 Vgl. Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der DDR und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973 und den entsprechenden Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom gleichen Tage, NJ 1973, Heft 5, Beilage 1. 27 Vgl. R. Müller/H. P. Hofmann in NJ 1986, Heft 4, S. 148 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 272 (NJ DDR 1988, S. 272) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 272 (NJ DDR 1988, S. 272)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X