Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 26 (NJ DDR 1988, S. 26); 26 Neue Justiz 1/88 1. Die Verfassung des Jahres 1982 bekräftigt den sozialistischen Charakter der Gesellschafts- und Staatsordnung. Sie konstituiert ein entsprechend demokratisches System der Volksmacht, das den Entwicklungsbedingungen Chinas Rechnung trägt, auf die Entwicklung der schöpferischen Initiative der Menschen im ganzen Lande orientiert, ihre verfassungsmäßigen Grundrechte und -pflichten sichert, die Besonderheiten und die autonomen Rechte der verschiedenen Nationalitäten und Völkerschaften berücksichtigt und auf dieser Basis die staatsrechtlichen Formen zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der gesellschaftlichen Entwicklung regelt. Die Prinzipien des demokratischen Staatsaufbaus auf örtlicher Ebene wurden 1979 durch ein Gesetz über die örtlichen Organe der Volksmacht geregelt und 1982 präzisiert. 2. In der Gesetzgebung der vergangenen Jahre fällt das Gewicht bodenrechtlicher Regelungen auf. Es existiert u. a. ein vorläufiges Forstgesetz (1979) und ein endgültiges von 1984, eine vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses bestätigte Verordnung über die Inanspruchnahme von Grund und Boden für staatliche Bauvorhaben (1982), ein spezielles Gesetz über das Steppenland (1985) sowie ein allgemeines Gesetz über die Bodennutzung (1986). Hier spiegelt sich die Tatsache wider, daß trotz der Weite des Landes pro Einwohner nur wenig landwirtschaftliche Nutzfläche und überhaupt wirtschaftlich nutzbarer Boden, einschließlich Wald und Steppenland, zur Verfügung steht. Gemessen an der Einwohnerzahl ist der Anteil der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche pro Einwohner bedeutend niedriger als vergleichsweise in der DDR. Daher kommt der rationellen Nutzung des Bodens besondere Bedeutung zu. 3. Bemerkenswert ist, daß die-Trennung von Eigentumsrecht und Bewirtschaftungsrecht offenbar zu einem der tragenden Prinzipien des neuen chinesischen Rechts wird. Dieses Prinzip ist in den Artikeln 80 und 81 des Zivilgesetzes ausdrücklich formuliert, ebenso in Artikel 12 des Bodennutzungsgesetzes. Es dient dazu, das Volkseigentum und das Kollektiveigentum als die grundlegenden Eigentumsformen im sozialistischen China zu stabilisieren und zugleich mit einer Vielzahl von Bewirtschaftungsformen entsprechend dem realen, außerordentlich differenzierten Entwicklungsstand der Produktivkräfte iri den verschiedenen Regionen des Landes und in den einzelnen Bereichen der Volkswirtschaft zu verbinden. Die Bewirtschaftung des Volkseigentums durch eigenverantwortliche, in das volkswirtschaftliche Planungssystem unterschiedlich eingeordnete staatliche Betriebe und die Nutzung des Kollektiveigentums am Boden durch Millionen bäuerlicher Familienhaushalte stehen im Vordergrund, werden aber durch eine Reihe weiterer Formen wie der Bewirtschaftung von Volkseigentum durch Träger kollektiven Eigentums oder durch Privatpersonen das letztere in einer Art Pachtverhältnis ergänzt. Die Beziehungen zwischen Eigentümer und Bewirtschafter werden durch ein Vertragssystem vermittelt, für das sich die Bezeichnung „vertragsgebundenes Verantwortungssystem“ eingebürgert hat. Die Ausgestaltung dieses vertragsgebundenen Verantwortungssystems, für das die neuen Gesetze nur einen allgemeinen Rahmen schaffen, erfolgt je nach den konkreten Bedingungen (Land Stadt, Großbetrieb-Kleinbetrieb ukw.) offenbar sehr differenziert. 4. Es fällt auf, daß das Arbeitsrecht als selbständiger Rechtszweig bisher faktisch kaum entwickelt wurde. Seit 1979 gab es auf diesem Gebiet noch keine Regelung mit Gesetzesrang. In der offiziellen Gesetzessammlung ist an# speziellen arbeitsrechtlichen Regelungen nur eine Vorschrift des Staatsrats „zur Vergütung für Arbeiter und Angestellte'bei Verwandtenbesuchen“ enthalten, die vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volksko'ngresses bestätigt wurde. Diese Vorschrift regelt ein Heimfahrtrecht für Arbeiter und Angestellte für den Fall, daß der Werktätige nicht mit seiner Familie zusammen lebt, und vertritt zunächst die Stelle einer allgemeinen gesetzlichen Urlaubsregelung. Die bisher noch schwache Ausbildung des Arbeitsrechts kommt auch darin zum Ausdruck, daß arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht vor Arbeitsgerichten oder Kammern für Arbeitssachen, sondern bei den Kammern für Wirtschaftssachen der Zivilgerichte verhandelt werden. In Gesprächen wurden überzeugende Gründe für diese Situation angeführt. Sie laufen auf den gegenwärtig außerordentlich dynamischen und sehr unterschiedlichen Charakter der Entwicklung sozialistischer Arbeitsverhältnisse in den verschiedenen Bereichen der Wirtschaft hinaus. Deren Verallgemeinerung erfordert auch deshalb besonders große Bedacht-samkeit, weil in den individuellen Arbeitsverhältnissen historisch gewachsene Gewohnheiten und moralische Faktoren eine bedeutende Rolle spielen. Das heißt andererseits keineswegs, daß auf dem Gebiet der Arbeitsbeziehungen willkürlich vorgegangen wird oder, werden kann. Seit langem besteht wie in den Wohngebieten so auch in den Betrieben ein bewährtes System gewählter Schlichtungskommissionen. Ähnlich den gesellschaftlichen Gerichten in der DDR werden sie zur Beilegung von Konflikten tätig. Der Entwicklung dieses Netzes wird große Aufmerksamkeit gewidmet. Auf der Basis genügend aussagefähiger Erfahrungen wird auch der Ausbau dds Arbeitsrechts langfristig ins Auge gefaßt. 5. Besondere Aufmerksamkeit wurde der rechtlichen Ausgestaltung des „Konkurses“ staatlicher Betriebe beigemessen. Das Gesetz über den Unternehmenskonkurs bei überschuldeten volkseigenen Betrieben wurde nach langer und mehrmaliger Beratung in der Kommission für Rechtswesen des Ständigen Ausschusses 1986 beschlossen, aber noch nicht in Kraft gesetzt. Vielmehr wurde bestimmt, daß es erst 3 Monate nach Inkrafttreten des Betriebsgesetzes, und dann zunächst nur auf „Probe“, in Kraft treten soll. Es sieht in großen Zügen den bekannten Mechanismus für Konkursverfahren vor, so die Eröffnung des Konkurses durch das Gericht, die Gläubigerversammlung, die Festlegung einer Reihenfolge der Befriedigung der Forderungen, den besonderen Schutz der Rechte der Beschäftigten usw.6 Auffällig ist allerdings, daß das Gesetz außerordentlich große Aufmerksamkeit der Abwendung des Konkurses beimißt. Abgesehen davon, daß für volkswirtschaftlich bzw. für das tägliche Leben der Bevölkerung wichtige Betriebe der Konkurs nicht eröffnet werden darf, sofern sie von Staatsorganen subventioniert werden, soll der Fortgang des Verfahrens generell dann suspendiert werden, wenn das übergeordnete Organ des Betriebes sich in Übereinstimmung mit. der Gläubigerversammlung zu einer Sanierung entschließt. Gründliche Diskussionen im Rechtsamt des Staatsrats über die voraussichtlichen ‘Auswirkungen des Konkursgesetzes bestätigten den Eindruck, daß es sich eher um ein „Konkursverhinderungsgesetz“, eine Art Stabilisierungsverfahren, als um ein traditionelles Konkursgesetz handelt, wie es aus kapitalistischen Rechtsordnungen bekannt ist. Mit .großem Interesse hat die Delegation des Verfassungsund Rechtsausschusses der Volkskammer der DDR das Verfahren, die Art und Weise der Vorbereitung von Rechtsvorschriften und dabei insbesondere von Gesetzen studiert. Die Praxis ist offenbar sehr gründlich durchdacht, und ihr demokratischer Charakter ist entsprechend ausgebaut. Sie ähnelt dem in der DDR üblichen Verfahren, unterscheidet sich von ihm aber auch in einigen Punkten, die der Spezifik des Landes geschuldet sind. Der erste Punkt ergibt sich unmittelbar aus Unterschieden im Verfassungsrecht: Seit dgp Annahme der Verfassung von 1982 steht das Recht, Gesetze zu erlassen, neben dem Nationalen Volkskongreß mit seinen fast 3 000 Abgeordneten, die nur einmal jährlich zusammentreten, auch seinem Ständigen Ausschuß zu. Dieser darf zwar Gesetze „grundlegender Natur“ nicht verabschieden, wohl aber auch an solchen Gesetzen Änderungen und Ergänzungen vornehmen, soweit sie den Grundprinzipien des Gesetzes nicht zuwiderlaufen. Von den seit 1983 angenommenen 32 Gesetzen wurden 26 vom Ständigen Ausschuß beschlossen, der damit ein Gremium von 155 Abgeordneten faktisch das wirksamste Gesetzgebungsorgan darstellt. Der zweite Punkt, der in der Vorbereitung von Gesetzentwürfen eine Spezifik deutlich macht, ist die praktizierte Arbeitsteilung bei der Ausarbeitung der Entwürfe. Auch in China existiert ein Perspektivplan der Gesetzgebung für den Fünfjahrplanzeitraum. Die Ministerien erarbeiten in eigener Verantwortung entsprechend diesem Plan Gesetzentwürfe, * 75 6 Nach Auskunft des Leiters des Rechtsamtes heim Staatsrat sollen die Beschäftigten nach Eröffnung des Konkurses noch 1 Jahr 75 Prozent ihres bisherigen Lohns erhalten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 26 (NJ DDR 1988, S. 26) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 26 (NJ DDR 1988, S. 26)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können die Notwendigkeit der Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlunge gemäß oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen. Bei allen derartigen Handlungen besteht das Erfordernis, die im Zusammenhang mit der körperlichen Durchsuchung sowie deren anzuwendenden Mittel und Methoden stehen, sind in der Fachschulabschlußarbeit des Genossen Hauptr.ar. Müller, Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Leipzig, enthalten. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnis-regelungen Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen ist die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen Aufgaben zur Organisation des Erlasses und der Arbeit mit dienstlichen Bestimmungen Einige Probleme der Arbeit mit den Kadern und ihrer Erziehung einzugehen. Das betrifft nicht nur jene Genossen, mit deren Arbeitsergebnissen und Verhalten wir nicht zufrieden sind, sondern gilt grundsätzlich für die Arbeit mit dem einzelnen, vor allem jedoch für begründete Entscheidungen über den Einsatz, die Erziehung und Befähigung sowie Förderung genutzt werden können.

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