Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 258

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 258 (NJ DDR 1988, S. 258); 258 Neue Justiz 6/88 vilrecht wegen Schadenersatzes in Höhe von 2 715,04 M für notwendige Kosten der Wiederherstellung der 3 beschädigten Fahrzeuge erhoben. Das Kreisgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Verklagten bestehe nicht, es seien Arbeitspflichten vorsätzlich verletzt worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er ausführt, der Verklagte habe den Pkw unbefugt benutzt. Vor der Mittagspause sei der Arbeitsauftrag abgearbeitet gewesen, und der Verklagte habe danach mit dem Pkw absolut nichts mehr zu tun gehabt. Er sei am Tage zuvor darüber belehrt worden, daß er sich weder in ein Kundenfahrzeug setzen noch dieses starten dürfe. Der Verklagte habe somit durch sein Verhalten die Kriterien der unbefugten Benutzung des Fahrzeugs erfüllt, und damit wäre die zivilrechtliche Schadenersatzverpflichtung gegeben. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der Auffassung des Klägers, zwischen den Prozeßparteien hätten zivilrechtliche Beziehungen bestanden, ist das Kreisgericht zutreffend nicht gefolgt. Im Verfahren wurde festgestellt, daß der Verklagte im Rahmen seiner Lehrausbildung beim Kläger Arbeitsaufgaben am Pkw „Skoda“ durchgeführt hat und daß er vom Lehrausbilder aufgefordert worden war, bei der Endkontrolle des Fahrzeugs anwesend zu sein, weil es ein nicht unbedeutender Teil der Ausbildung der Lehrlinge ist, daß bei der Abnahme der Fahrzeuge durch den Lehrmeister die von ihnen ausgeführten Arbeitsleistungen kontrolliert, bewertet und gleichzeitig Hinweise für die Arbeitsausführungen gegeben werden. Nach Auffassung des Senats ist deshalb die Endkontrolle durch den Lehrmeister Bestandteil des jeweiligen Arbeitsauftrags des Lehrlings. Das trifft auch für die Arbeit des Verklagten zu. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, daß der Arbeitsauftrag durch den Verklagten abgearbeitet war und er mit diesem Pkw absolut nichts mehr zu tun hatte, wie es vom Kläger vorgetragen wurde. Das Kreisgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend begründet, daß zwischen der Erledigung der Arbeitsaufgabe und der pflichtwidrigen Benutzung des Pkw durch den Verklagten der sachliche, zeitliche und örtliche Zusammenhang gegeben war. Der Verklagte hat nach der Mittagspause entsprechend der Anweisung des Lehrmeisters auf diesen bei dem Fahrzeug gewartet. Ihm war zu dieser Zeit weder ein anderer Auftrag erteilt noch die eingetretene Verzögerung der Endkontrolle angekündigt worden. Auch wenn am Vortag alle Lehrlinge belehrt wurden, daß sie nicht berechtigt sind, Fahrzeuge zu starten, kann das unter Berücksichtigung aller Umstände nicht dazu führen, die Handlung des Lehrlings als eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs zu würdigen. Weil der Zusammenhang zur berufspraktischen Ausbildung nicht gelöst war, sind keine Voraussetzungen gegeben, um den Sachverhalt zivilrechtlich gemäß § 330 ff. ZGB zu beurteilen. Strafrecht §§ §§ 162 Abs. 1 Ziff. 3,181 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. Das Tatbestandsmerkmal „wiederholtes Handeln mit besonders großer Intensität“ ist bei der Begehung einer Vielzahl von Diebstahlshandlungen für jede Einzelhandlung anhand der Art und Weise der Straftatbegehung sowie der zur Verwirklichung der kriminellen Zielstellung eingesetzten Mittel und Methoden zu prüfen. Dieses Merkmal ist erst dann erfüllt, wenn mindestens zwei dieser Handlungen mit besonders hohem Aufwand an körperlicher Gewalt, an speziellen technischen Hilfsmitteln oder an geistigen Anstrengungen ausgeführt wurden. OG, Urteil vom 19. Dezember 1986 4 OSK 14/86. Der 30jährige Angeklagte ist insgesamt sechsmal vorbestraft, davon viermal einschlägig wegen Eigentumsdelikten zu Freiheitsstrafen. Während des Strafvollzugs qualifizierte er sich zum Teilschuhfacharbeiter. Nach seiner letzten Entlassung aus dem Strafvollzug im Mai 1980 wurde er im VEB Schuhfabrik R. eingegliedert und weiterqualifiziert. Er leistete eine gute Arbeit und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von 640 M. Nach einem Zerwürfnis mit seiner Freundin im November 1985 sprach der Angeklagte verstärkt dem Alkohol zu. Um sich Geld dafür zu verschaffen, entschloß er sich zu Diebstahlshandlungen. Vom 17. bis 23. November 1985 drang der Angeklagte insgesamt llmal in Verkaufsstellen, Büroräume der GPG sowie in eine Gaststätte ein und durchsuchte die Räumlichkeiten. Zum öffnen der verschlossenen Eingangstüren benutzte er seine eigenen oder die am Tatort Vorgefundenen Schlüssel. Eine Kassette öffnete er mit dem dazugehörigen Schlüssel, den er am Tatort fand. Sein Ziel war insbesondere auf die Erlangung von Bargeld gerichtet. Wo er Geld nicht fand, entwendete er Industriewaren und Genußmittel. In zwei Fällen fand er weder Geld noch andere ihn interessierende Gegenstände und verließ den Tatort, ohne etwas mitzunehmen. Der Angeklagte entwendete Bargeld und Waren im Gesamtwert von 6 261,25 M. Durch Inventurkosten und notwendige Reparaturen entstand weiterer Schaden in Höhe von 3 566,26 M. Der durch die Straftaten verursachte Schaden beträgt somit insgesamt 9 827,51 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten am 20. Februar 1986 wegen mehrfachen versuchten und vollendeten verbrecherischen Diebstahls von sozialistischem und persönlichem Eigentum (§§ 158 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 1 Ziff. 3, 177 Abs. 1, 181 Abs. 1 Ziff. 3, 44 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe und erkannte gemäß § 48 Abs. 1 StGB auf staatliche Kontrollmaßnahmen. Unter Einbeziehung dieses rechtskräftigen Urteils verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten am 17. März 1986 wegen mehrfachen verbrecherischen Diebstahls von persönlichem Eigentum und wegen verbrecherischen Betrugs zum Nachteil persönlichen Eigentums (§§ 177 Abs. 1, 181 Abs. 1 Ziff. 3, 44 Abs. 2, 178 Abs. 1, 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten. Der Angeklagte war in fremde Wohnungen eingedrungen und hatte Bargeld, Schmuck und Tontechnik entwendet. Gegen die Entscheidungen des Kreisgerichts vom 20. Februar und vom 17. März 1986 richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes durch fehlerhafte Anwendung der §§ 162 Abs. 1 Ziff. 3, 44 Abs. 2 StGB gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die vom Kreisgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen werden mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Die rechtliche Beurteilung der Handlungen des Angeklagten als mehrfacher versuchter und vollendeter Diebstahl sozialistischen und persönlichen Eigentums sowie in einem Fall als Betrug zum Nachteil persönlichen Eigentums ist zutreffend. Fehlerhaft ist die rechtliche Beurteilung jedoch insoweit, als das Kreisgericht in beiden Entscheidungen davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte wiederholt mit besonders großer Intensität gemäß §§ 162 Abs. 1 Ziff. 3 und 181 Abs. 1 Ziff. 3 StGB gehandelt hat und die Straftaten aus diesem Grund Verbrechenscharakter tragen. Es hat seine Auffassung damit begründet, daß der Angeklagte innerhalb eines kurzen Zeitraums wiederholt mittels Nachschlüssel und Sperrhaken in Wohnungen und andere Räumlichkeiten eingedrungen ist. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Eine Vielzahl von Diebstahlshandlungen läßt erhebliche Tatintensität erkennen, ist Ausdruck verfestigter negativer Einstellung zu fremdem Eigentum und mitbestimmend für den Grad der Schuld und somit für die Schwere des gesamten strafbaren Verhaltens. Sie ist jedoch kein objektives Merkmal des Tatbestands des wiederholten Handelns mit besonders großer Intensität i. S. der §§ 162 Abs. 1 Ziff. 3, 181 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. Ob das Handeln diesen Tatbestand erfüllt, ist vielmehr hinsichtlich jeder Einzelhandlung anhand der Art und Weise der jeweiligen Tatbegehung und der zur Verwirklichung der kriminellen Zielstellung eingesetzten Mittel und Methoden zu prüfen. Nur wenn mindestens zwei Handlungen die Kriterien der besonders großen Intensität erfüllen, ist eine Ver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der im Rahmen,der Diplomforschung, in sieben Diensteinheiten der Linie durchgeführten Untersuchungen kann eingeschätzt werden, daß im Zeitraum von bis der an operative Linien Staatssicherheit übergeben wurden.

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