Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 257

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 257 (NJ DDR 1988, S. 257); Neue Justiz 6/88 257 rung gerissen und sie gegen den Brustkorb des Geschädigten geschleudert habe. Die Kreissäge habe nicht die Schutzgüte aufgewiesen, wie sie nach §§ 4 und 5 der ArbeitsschutzVO ASVO vom 1. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 36 S. 405) gefordert werde. Es habe auch der Nachweis über die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes (GAB-Nachweis) gemäß § 5 der 3. DB zur ASVO Schutzgüte vom 24. Januar 1980 (GBl. I Nr. 6 S. 45) nicht Vorgelegen. , Als Ursache für den Eintritt des tödlichen Unfalls hat das Kreisgericht die Verwendung eines nach unten offenen Spaltkeils ohne TGL-gerechte Sicherung angesehen. Auf das Fehlen einer Spaltkeilsicherung am Original sei mit der Übergabe der kompletten Dokumentation der Sägemaschine durch den zuständigen Betrieb hingewiesen worden. Deshalb wäre der Verklagte verpflichtet gewesen, den Originalspaltkeil mit einer Spaltkeilsicherung nachzurüsten. Eine Mitverantwortlichkeit des Verunglückten sei auszuschließen. Seine Pflichtverletzungen stellten lediglich begünstigende Bedingungen dar; sie allein hätten nicht zu diesem Unfall führen können. Das Bezirksgericht hat auf die Berufung des Verklagten die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die j Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Die Prüfung des Vorliegens von Mängeln an der Tischkreissägemaschine, an der der Ehemann der Klägerin gearbeitet und den tödlichen Unfall erlitten hat, sei nicht erforderlich. Ursache des Unfalls sei ausschließlich das pflichtwidrige Verhalten des Verunglückten selbst. Er habe ohne betriebliche Genehmigung an der Tischkreissägemaschine Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt, und zwar allein, obwohl dabei auch noch die Anwesenheit eines weiteren Werktätigen erforderlich gewesen sei. Der Verunglückte habe sich über die ihm bekannte betriebliche Weisung und auch über die betriebliche Schlüsselordnung hinweggesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt §§ 330, 334, 337, 339 Abs. 1 und 2, 341 ZGB. Das Bezirksgericht hat die für den Schadenseintritt maßgeblichen Kausalitätsbeziehungen nicht voll erfaßt und ist deshalb zu einer fehlerhaften Entscheidung gelangt. In rechtlicher Hinsicht steht folgendes fest: Gemäß § 4 ASVO war und ist der Verklagte verpflichtet, die Schutzgüte der Tischkreissägemaschine, an der sich während des Arbeitsvorgangs der Unfall ereignet hat, zu gewährleisten und nachzuweisen (GAB-Nachweis). Die Forderung nach Gewährleistung der Schutzgüte gilt auch für die im eigenen Betrieb hergestellten sicherheitstechnischen Mittel. Wenn sich ergibt das Bezirksgericht hat dazu auf Grund seiner Kausalitätsauffassung keine Feststellungen getroffen , daß das Kreisgericht das Unfallgeschehen richtig erkannt hat, insbesondere, daß der Spaltkeil keine Sicherung gegen das Herausschleudern hatte und die nach den Arbeitsschutzvorschriften notwendige Sicherung sein Herausreißen und in der Folge des Wegschleudern der Schutzhaube gegen den Körper des Geschädigten verhindert hätte, dann ist die Kausalität zwischen der fehlenden Schutzgüte, die der Verklagte zu gewährleisten hatte, und dem Unfall unabhängig vom Verhalten des Geschädigten und sonstigen Umständen gegeben. Daß der Geschädigte ohne Genehmigung gearbeitet und überhaupt ohne Genehmigung den Betrieb und die betreffende Werkstatt betreten hat, hat keinen Einfluß auf die dargestellte objektiv gegebene Kausalitätsbeziehung. Selbstverständlich ist das Arbeiten des Geschädigten an der Maschine für den Unfall in dem Sinne ebenfalls kausal, daß er sich andernfalls so nicht hätte ereignen können. Diese Überlegungen treffen andererseits auch dafür zu, daß der Verklagte die Sägemaschine aufgestellt und in einem technisch einsatzbereiten Zustand gehalten hat. Darauf kommt es aber bei der Beurteilung der sich aus dem Unfallgeschehen ergebenden Rechtsbeziehungen nicht an, wenn auch diese Überlegungen verdeutlichen, daß selbst bei Betrachtung nur dieser Sachumstände im Hinblick auf die Ursache-Wirkung-Bezie-hungen nicht zu dem Ergebnis gelangt werden kann, das Verhalten des Geschädigten'sei allein für den Unfall kausal gewesen. Soweit es aber den Umstand betrifft, daß der Geschädigte unerlaubterweise gearbeitet hat, wird dadurch die Kausalitätsbeziehung zwischen der mangelnden Schutzgüte und dem Unfall nicht beseitigt, wie das Bezirksgericht angenommen hat, sondern das wirft vielmehr die Frage auf, ob auf der Grundlage der durch das Verhalten sowohl des Betriebes als auch des Geschädigten gegebenen Kausalitätsbeziehungen im Hinblick auf den Unfall durch diese Rechtswidrigkeit die Allein- oder Mitverantwortlichkeit des Geschädigten begründet wurde. Eine Alleinverantwortlichkeit des Geschädigten wäre bei den hier zu erörternden Sachumständen dann zu bejahen, wenn der Verklagte ihm die Genehmigung zur Arbeit für sich und andere Bürger außerhalb der Arbeitszeit nach dem 30. Mai 1985 deshalb verweigert hätte, weil er verhindern wollte, daß die betreffende Maschine wegen der damit verbundenen Unfallgefahr in Betrieb genommen wird, und der Geschädigte sich in Kenntnis dessen über dieses Verbot und sonstige ausreichende Sicherungen des Verklagten, dieses Verbot auch zu gewährleisten, hinweggesetzt hätte. Das ist nach dem bisher aufgeklärten Sachverhalt eindeutig zu verneinen. Würde allerdings von einem solchen Sachverhalt auszugehen sein, würde das bedeuten, daß der Verklagte alle Maßnahmen getroffen hat, die von ihm unter Ausnutzung aller durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten zur Schadensabwendung erwartet werden konnten. Er wäre dann von der Schadenersatzpflicht gemäß § 334 ZGB befreit. Unter den gegebenen Sachumständen ist dagegen nur die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten für den Unfall und dessen Folgen gemäß § 341 ZGB zu prüfen. In diese vom Bezirksgericht nachzuholende Prüfung ist neben der Berücksichtigung dessen, daß der Geschädigte ohne Genehmigung gearbeitet und den Betrieb betreten hat, vor allem auch einzubeziehen, ob er die ihm nach dem Sachvortrag des Verklagten angelastete fehlerhafte Umrüstung (insbesondere das Einsetzen eines Hartmetallsägeblattes mit einem zu großen Durchmesser und nicht genügend festes Anziehen des Spaltkeils nach dem Verstellen wegen des Einsatzes eines größeren Sägeblattes) vorgenommen hat. Ist diese Frage zu bejahen, dann ist auch aufzuklären, unter welchen Umständen es zu diesen vorschriftswidrigen Maßnahmen gekommen ist. Wenn sich ergibt, daß bei Vorhandensein einer vorschriftsgemäßen Sicherung des Spaltkeils der Unfall hätte vermieden werden können, dann könnte der Umfang der Mitverantwortlichkeit des Geschädigten nicht mehr als ein Drittel betragen. Auf den Kassationsantrag war daher das Urteil des Bezirksgericht aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an dieses Gericht zurückzuverweisen. § 330 ff. ZGB; § 260 ff. AGB. Ein Lehrling, der entgegen gegebenen Weisungen ein Kundenfahrzeug in Gang setzt und dabei einen Schaden verursacht, ist nicht zivilrechtlich, sondern arbeitsrechtlich materiell verantwortlich, wenn der sachliche, zeitliche und örtliche Zusammenhang zu seiner Arbeitsaufgabe nicht gelöst war. BG Neubrandenburg, Urteil vom 5. August 1987 BZB 24/87. Der Verklagte erlernte ab September 1985 beim Kläger den Beruf eines Kfz-Schlossers. Im Rahmen der Lehrausbildung führte er am 14. August 1986 die große Durchsicht an einem Pkw „Skoda“ durch, die er kurz vor Beginn der Mittagspause abschloß. Sein Lehrmeister wollte nach der Mittagspause die Kontrolle der ausgeführten Arbeiten vornehmen. Er kam jedoch nicht sofort nach der Pause zum Fahrzeug zurück, weil er aufgehalten wurde. Der Verklagte setzte sich auf der Auffahrtbühne in den Pkw „Skoda“, wartete zunächst und entschloß sich dann, das Fahrzeug rückwärts von der Bühne herunterzufahren, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war und noch kein Fahrzeug von einer Hebebühne gefahren hatte. Bei dieser Fahrt kam es zu Beschädigungen am Fahrzeug sowie an weiteren in der Halle abgestellten Pkws, weil die Fahrertür des Pkw „Skoda“ geöffnet war. Durch den Kläger wurde Klage vor der Kammer für Zi-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Kontrolle. Die Kontrolltätigkeit ist insgesamt konsequenter auf die von den Diensteinheiten zu lösenden Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren. Dabei geht es vor allem darum; Die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Befragung können entgegen der ursprünglichen politischoperativen Zielstellung die Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Veranlassung andersrechtlicher Sanktionen erforderlich machen.

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