Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 254 (NJ DDR 1988, S. 254); 254 Neue Justiz 6/88 Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß das Interesse des Kindes, bereits während des Verfahrens Unterhalt zu bekommen, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin als dringend zu beurteilen ist. Die Klägerin ist wegen des Kindes z. Z. nicht berufstätig und erhält eine Mütterunterstützung von 303,31 M. Im Hinblick auf die mögliche längere Verfahrensdauer liegt eine weitere Voraussetzung für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung vor (vgl. OG, Urteil vom 8. Mai 1984 3 OFK 12/84 NJ 1984, Heft 10, S. 427). Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß die Klägerin die gemäß § 16 ZPO erforderlichen Antragsgründe hinsichtlich einer möglichen Vaterschaft des Verklagten im gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht glaubhaft machen könne, ist jedoch nicht zuzustimmen. Vielmehr ergibt sich aus den übereinstimmenden Erklärungen der Prozeßparteien zu ihren geschlechtlichen Beziehungen in der gesetzlichen Empfängniszeit, daß die Vaterschaft des Verklagten möglich ist. Damit liegt ein ausreichender Grund für den Erlaß der einstweiligen Anordnung vor. Es ist entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht erforderlich, daß die Behauptungen des Verklagten über weitere sexuelle Beziehungen der Klägerin während der gesetzlichen Empfängniszeit bereits geprüft worden sind. Das entspräche nicht dem Anliegen der §§ 16, 17 ZPO, bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens, unter Umständen auch schon zu dessen Beginn, die erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen. Für die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war zu beachten, daß gemäß § 168 Abs. 1 ZPO keine Gerichtskosten entstehen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten war § 9 Abs. 1 RAGO zu berücksichtigen. Danach stehen dem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigtem für das Beschwerdeverfahren (hier: zu einer einstweiligen Anordnung, die innerhalb eines laufenden gerichtlichen Verfahrens erlassen wurde) gesonderte Gebühren zu.* Insoweit war gemäß § 174 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 ZPO eine Kostenentscheidung zu Lasten des Verklagten, unabhängig von der Kostenentseheidung zur Hauptsache, zu treffen. * Vgl. hierzu auch H. Ktihnert, „Rechtsanwaltsgebühren für einstweilige Anordnungen“, NJ 1986, Heft 12, S. 508 f. D. Red. Zivilrecht §§ §§ 70 Abs. 1, 148, 159 ZGB. Qualitätsmangel einer gekauften Ware berechtigen nicht zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums; vielmehr sind in diesem Fall Garantie- bzw. Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Verschweigt der Verkäufer die Qualitätsmängel jedoch bei Abschluß des Kaufvertrags, so können sie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründen. OG, Urteil vom 15. Oktober 1987 - 1 OZK 5/87. Die Prozeßparteien schlossen am 19. Oktober 1983 einen Kaufvertrag über ein Sportboot (Seekreuzer), das der Verklagte für 50 000 M zum Verkauf angeboten hatte. Wegen sichtbarer Mängel vereinbarten die Prozeßparteien einen Kaufpreis von 45 000 M. Das Boot war ab 1972 gebaut worden und seit 1976 in Gebrauch. Die technische Zulassung war bis zum 31. Dezember 1979 gültig. Die Unterlagen darüber händigte der Verklagte dem Kläger nach Abschluß des Kaufvertrags aus. Der Kläger hat das Boot u. a. zur Teilnahme an größeren Segelwettbewerben im Juni 1984 genutzt. Der Kläger hat den Verklagten darauf hingewiesen, daß bei Benutzung des Bootes eine Reihe weiterer Mängel erkennbar wurden, und den Kaufvertrag wegen Irrtums ange-fochten. Der Verklagte hat der Anfechtung widersprochen. Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Er habe das Boot für die Küstenfahrt, erwerben wollen und der Zusicherung des Verklagten geglaubt, daß eine Verlängerung der technischen Zulassung ohne Schwierigkeiten zu erreichen sei. Dem am 31. Mai 1984 gestellten Antrag auf technische Zulassung des Bootes sei jedoch nicht stattgegeben worden, weil zunächst Mängel am Boot zu beseitigen gewesen wären. Der Verklagte habe ihn arglistig getäuscht. Bei Kenntnis der Sachlage (Mängel am Boot und Nichterteilung einer Zulassung für die Küstenfahrt) hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Der Kläger hat beantragt, die Nichtigkeit des Kaufvertrags festzustellen und den Verklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zu verurteilen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Vorwurf der arglistigen Täuschung zurückgewiesen und erklärt: Dem Kläger sei bekannt gewesen, daß die technische Zulassung bei Kaufabschluß abgelaufen war. Seit der Indienststellung des Bootes im Jahre 1976 habe es keine Beanstandungen gegeben. Das Boot sei nach gutachtlichen Stellungnahmen auf den Binnenwasserstraßen nutzbar. Das Kreisgericht hat dem Antrag des Klägers entsprochen. Es ist davon ausgegangen, daß der Beweis der arglistigen Täuschung nicht erbracht sei. Die nicht erfüllte Vorstellung des Klägers, das Boot für die Küstenfahrt verwenden zu können, sei ein Motivirrtum und könne die Anfechtung des Vertrags nicht rechtfertigen. Der Kläger hätte sich jedoch über wesentliche Eigenschaften des Bootes geirrt. Er sei davon ausgegangen, mit dem Boot auf allen Wasserstraßen fahren zu können. Diese Eigenschaft habe bei Abschluß des Kaufvertrags aber nicht Vorgelegen, so daß die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchsfähigkeit nicht gegeben wäre. Mit seiner Berufung hat der Verklagte insbesondere auf die jahrelange Nutzung des Bootes hingewiesen und eine mangelnde Gebrauchsfähigkeit bei Vertragsabschluß bestritten. Das Bezirksgericht hat die Berufung abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe sich über die für den Vertragszweck wesentlichen Eigenschaften des Bootes geirrt. Das sei kein Motivirrtum, sondern als Irrtum über den Erklärungsinhalt i. S. des § 70 Abs. 1 ZGB anzusehen. Er hätte den Kaufvertrag bei Kenntnis des Zustandes des Bootes, der eine Küstenfahrt ausschließe, nicht abgeschlossen. Das Boot werde auch nicht ohne weiteres für die Binnenwasserfahrt zugelassen. Daß die Zulassung für die Küstenfahrt in Aussicht gestellt gewesen sei und das Boot bis 31. Dezember 1979 auch dafür zugelassen war, sei rechtlich nicht erheblich. Maßgeblich sei, daß nunmehr Mängel aufgedeckt worden seien, die beseitigt werden müßten, um eine vertragsgemäße Nutzung zu ermöglichen. Der rechtzeitig erhobenen Anfechtung des Kaufvertrags habe das Kreisgericht daher mit Recht entsprochen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Instanzgerichte sind davon ausgegangen, daß das Boot bei Abschluß des Kaufvertrags und bei seiner Übergabe Mängel aufgewiesen hat, die seine Nutzung jedenfalls zur Küstenfahrt ausschließen, sofern sie nicht behoben werden. Das entspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die daraus abgeleitete Schlußfolgerung, der Kläger sei deshalb zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums berechtigt, ist jedoch, fehlerhaft. Ein Kaufvertrag kann wegen Irrtums gemäß § 70 ZGB zwar auch dann wirksam angefochten. werden, wenn sich der Irrtum des Käufers auf wesentliche Eigenschaften der Ware bezieht und er bei Kenntnis der Sachlage den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. ZGB-Kommentar, 2. Aufl., Berlin 1985, Anm. 1.1. zu § 70 [S. 105]; OG, Urteil vom 15. April 1983 - 2 OZK 8/83 - [NJ 1983, Heft 9, S. 382]; BG Gera, Beschluß vom 9. Dezember 1976 - BZB 76/76 - [NJ 1977, Heft 10, S. 313]). Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt kommt es darauf aber nicht an. Wesentlich ist vielmehr, daß die Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit des Bootes auf Qualitätsmängel zurückzuführen ist, die auf der Grundlage der gesetzlichen oder vertraglichen Garantie-, Schadenersatz- oder sonstigen Bestimmungen wegen einer nicht qualitätsgerechten Leistung Ansprüche auslösen und die die Rechtsfolgen wegen nicht qualitätsgerechter Leistung umfassend und abschließend regeln (so im Ergebnis auch J. Klinkert, „Das Verhältnis der Regelungen über Vertragsanfechtung zu denen über Garantieansprüche im ZGB“, NJ 1984, Heft 4, S. 150 f., und P. Kurz-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen durch entsprechende politisch-operative Einflußnahme zurückzudrängen auszuräumen und damit dafür zu sorgen, daß diese Personen dem Sozialismus erhalten bleiben.

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