Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 253 (NJ DDR 1988, S. 253); Neue Justiz 6/88 253 die Bürger leicht vorzunehmen ist. Im Ergebnis eröffnet das Urteil eine Möglichkeit, nach einheitlichen Maßstäben darüber zu befinden, bei welcher Stipendienhöhe im Einzelfall ein Student seinen vermeintlichen Unterhaltsanspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann. Mit den jetzt gegebenen zwei Festpunkten werden sich auch die Unterhaltsbeiträge, die bei einem höheren Stipendium zu zahlen sind, das die obere Grenze noch nicht erreicht, leichter bestimmen lassen. Das soll an dem Vorliegenden Sachverhalt verdeutlicht werden. Bei der hier gegebenen wirtschaftlichen Lage des Unterhaltsverpflichteten (700 M anrechnungsfähiges Einkommen und eine weitere Unterhaltsverpflichtung) hätte er bei einem Grundstipendium von 200 M nach Ziff. 1.6. der Unterhaltsrichtlinie 50 M Unterhalt zu zahlen. Mit eigenen Einkünften des Studenten von 300 M monatlich besteht nach den Ausführungen des Urteils in diesem Fall kein Unterhaltsanspruch mehr. Mit einem Stipendium von z. B. 260 M (vgl. § 4 Abs. 2 der Stipendienverordnung vom 11. Juni 1981 GBl. I Nr. 17 S. 229) hätte der Unterhaltsverpflichtete noch einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Es wäre klar, daß die Höhe unter 50 M läge. Bei einem Stipendium von 260 M könnte hier ein Unterhalt von 30 M in Betracht kommen, so daß der Unterhaltsberechtigte insgesamt 290 M hätte. Bei einem höheren Einkommen des Unterhaltsverpflichteten würden sich entsprechende Veränderungen ergeben, die einheitlich auf einen halben Unterhalt nach der Richtsatztabelle sowie auf die rechnerischen Erwägungen zur oberen Grenze und zu den dazwischen liegenden Werten zu beziehen sind. Diese Konsequenzen haben vor allem dann Bedeutung, wenn der Unterhaltsverpflichtete kein sehr hohes Einkommen hat. Daneben ist weiterhin zu beachten, daß es auch Fälle gibt, in denen sich aus einem erhöhten Grundstipendium -(- Leistungsstipendium oder einem Sonderstipendium (§3 Abs. 2 Buchst, a oder b, §§ 4 oder 5 Stipendienverordnung) auf seiten des Studenten eine so günstige wirtschaftliche Situation ergeben kann, daß seine weitere Unterhaltsbedürftigkeit eindeutig auszuschließen ist, weil er z.B. ein Stipendium erhält, das über dem Mindesteinkommen eines vollbeschäftigten Werktätigen liegt. Oberrichter Dr. URSULA ROHOE, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts § 39 FGB; §§ 68, 70 ZGB; OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983. Die Nichtigkeit von außergerichtlichen Vereinbarungen der Ehegatten über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums kann nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 68 bzw. 70 ZGB vorliegen. OG, Urteil vom 7. Januar 1988 - OFK 31/87. Die Prozeßparteien hatten einen Tag vor Rechtskraft des Scheidungsurteils eine schriftliche außergerichtliche Vereinbarung zur Verteilung ihres gemeinschaftlichen Eigentums abgeschlossen. Die Klägerin, die das Erziehungsrecht für das Kind erhalten hat, bekam insgesamt Werte von 36 915 M. Der Verklagte erhielt insgesamt Werte von 30 988 M. Zu diesem dem Verklagten übertragenen Eigentum gehörten Bauten und Anpflanzungen auf dem Wochenendgrundstück, dessen Nutzung der Verklagte allein fortsetzen sollte. Mit der Klage strebte die Klägerin Feststellung der Nichtigkeit der außergerichtlichen Vereinbarung und die Übertragung des Wochenendhauses auf sich an. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht die Nichtigkeit der außergerichtlichen Vereinbarung festgestellt, hinsichtlich des Wochenendgrundstücks der Klage stattgegeben und die Klägerin verurteilt, den Geldbetrag von 12 000 M aus dem Verkauf des Pkw an den Verklagten zurückzuzahlen. Gegen das Urteil des Bezirksgericht richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß eine außergerichtliche Vereinbarung zur Eigen- tumsverteilung, wenn sie mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist, nach § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nichtig ist. Dem Bezirksgericht ist jedoch nicht darin zuzustimmen, daß diese Voraussetzung vorliege, weil die Beteiligten beim Abschluß der Vereinbarung nicht den Anforderungen des § 39 FGB sowie der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 32 S. 309) entsprochen hätten. § 39 FGB und die Richtlinie orientieren auf eine einverständliche, außergerichtliche Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums. Diese Vereinbarungen müssen nicht den Verteilungsgrundsätzen des § 39 FGB entsprechen (Ziff. 3.5. Abs. 2 der Richtlinie). Bereits im Eheverfahren, mindestens etwa einen Monat vor dem Abschluß der Vereinbarung, lag das ausdrückliche Einverständnis der Klägerin vor, dem Verklagten das Grundstück zu überlassen sowie den Pkw zu verkaufen und den Erlös zu teilen. Diese Aufteilung ist mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral nicht unvereinbar, weil beide Ehegatten den Verkauf des Pkw planten und die Klägerin sich mit den entgegengenommenen 12 000 M einen anderen Pkw beschaffen wollte. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts sind die Beteiligten demzufolge nicht von einer Anhäufung wertintensiver Sachen auf seiten des Verklagten ausgegangen. Auch der Hinweis des Bezirksgerichts auf eine nervliche Überforderung der Klägerin zur Zeit der Ehescheidung und bei Abschluß der Vereinbarung geht fehl. Abgesehen davon, daß das Bezirksgericht sein Urteil mit § 68 ZGB und nicht mit § 70 ZGB begründet hat, muß klargestellt werden, daß weder Anhaltspunkte für eine moralwidrige Ausnutzung einer etwaigen psychischen Zwangslage der Klägerin oder dergleichen durch den Verklagten noch eindeutige Anhaltspunkte für eine solche Zwangslage überhaupt vorliegen. Die Klägerin hat vielmehr durch ihren Prozeßbevollmächtigten im Eheverfahren aus eigenem Entschluß dargelegt, daß ihr Wille auf eine Vereinbarung des vorgenannten Inhalts gerichtet war. Das Bezirksgericht hätte aus diesen Gründen nicht zu der Feststellung gelangen dürfen, daß die außergerichtliche Vereinbarung der Prozeßparteien nichtig ist. Es hätte vielmehr die Berufung der Klägerin als unbegründet abweisen müssen. §§ 16, 17 ZPO; § 9 RAGO. 1. Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung über den Unterhalt des Kindes im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft ist es nicht erforderlich, daß Behauptungen des Verklagten über weitere sexuelle Beziehungen der Klägerin während der gesetzlichen Empfängniszeit bereits überprüft sind. 2. Für das Beschwerdeverfahren zu einer einstweiligen Anordnung, die innerhalb eines laufenden gerichtlichen Verfahrens erlassen wurde, stehen dem Rechtsanwalt gesonderte Gebühren zu. OG, Urteil vom 7. Januar 1988 OFK 30/87. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten als Vater des Kindes festzustellen und ihn zur Unterhaltszahlung zu verurteilen, weil sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nur zu ihm geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe'. Der Verklagte hat erklärt, daß die Angaben der Klägerin über geschlechtliche Beziehungen mit ihm in der gesetzlichen Empfängniszeit zutreffend seien. Er hat jedoch behauptet, sie habe in dieser Zeit mindestens zu einem weiteren, von ihm namentlich benannten Mann geschlechtliche Beziehungen unterhalten. Das Kreisgericht hat die Einholung eines Blutgruppengutachtens unter Einbeziehung der Prozeßparteien und des Kindes angeordnet. Dieses Gutachten liegt gegenwärtig noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, den Verklagten durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens monatlich 60 M Unterhalt für das Kind zu zahlen. Diesem Antrag hat das Kreisgericht entsprochen. Auf die Beschwerde des Verklagten hat das Bezirksgericht den Antrag der Klägerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland jederzeit politische und diplomatische Aktivitäten auslösen können und es häufig auch tun. Sie werden vom Feind bevorzugt manipuliert und hochgespielt.

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