Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 252 (NJ DDR 1988, S. 252); 252 Neue Justiz 6/88 Rechtsprechung Familienrecht § 19 ff. FGB; Ziff. 1.6. der Unterhaltsrichtlinie. Erhält ein volljähriger Student wesentlich höhere Leistungen als ein Grundstipendium von 200 M, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine weitere Unterhaltszahlung zu bejahen oder zu verneinen ist. Hierbei bietet die Richtsatztabelle der Unterhaltsrichtlinie einen festen Ausgangspunkt, weil sie die Höhe des Unterhalts, bezogen auf die wirtschaftliche Situation des Unterhaltsverpflichteten, als einheitliche Orientierung festlegt. OG, Urteil vom 19. Februar 1988 - OFK 3/88. Der Kläger hat nach dreijährigem aktivem Wehrdienst am 1. November 1986 ein Studium aufgenommen. Er bezieht 200 M Grund- und 100 M Zusatzstipendium. Mit der Klage beantragte er, den Verklagten zu verurteilen, an ihn von November 1986 bis Juli 1987 monatlich 40 M und ab August 1987 monatlich 50 M Unterhalt zu zahlen. Der Verklagte hat ein Nettoeinkommen von monatlich 700 M. Bis zum Juli 1987 war er für zwei weitere Kinder, ab August 1987 ist er für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig. Das Kreisgericht hat den Verklagten verpflichtet, an den Kläger für die Zeit bis Juli 1987 monatlich 30 M und ab August 1987 monatlich 40 M Unterhalt zu zahlen. Die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht als unbegründet abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Käs-sationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt § 19 ff. FGB und Ziff. 1.6. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für Kinder Unterhaltsrichtlinie - vom 16. Januar 1986 (GBl. I Nr. 5 S. 41; N J 1986, Heft 3, S. 97 ff.). Das Bezirksgericht ist in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger in einem kontinuierlichen Entwicklungsweg ein Studium aufgenommen hat, so daß sein Antrag auf Unterhaltszahlung nach § 17 ff. FGB und Ziff. 1.6. der Unterhaltsrichtlinie zu beurteilen war. Das Bezirksgericht hat sich jedoch unzureichend mit den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Prozeßparteien befaßt und Ziff. 1.6. zweiter Absatz der Unterhaltsrichtlinie nicht beachtet. Danach ist als Unterhaltsbeitrag bei einem Grundstipendium von 200 M die Hälfte des Unterhalts, der nach der Richtsatztabelle für die 2. Altersstufe zu zahlen ist, und bei einem höheren Stipendium weniger als die Hälfte festzusetzen bzw. es besteht überhaupt kein Unterhaltsanspruch. Ob eine weitere Unterhaltszahlung zu bejahen oder zu verneinen ist, wenn ein Student wesentlich mehr als ein Grundstipendium von 200 M erhält, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei ist von dem allgemeinen Erfordernis der Unterhaltsrechtsprechung auszugehen, die Unterhaltsbedürftigkeit stets im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage des Unterhaltsverpflichteten zu betrachten (Ziff. 1.1. der Unterhaltsrichtlinie). Hierbei bietet die Richtsatztabelle der Unterhaltsrichtlinie einen festen Ausgangspunkt, weil sie die Höhe des Unterhalts, bezogen auf die wirtschaftliche Situation des Unterhaltsverpflichteten die durch sein Nettoeinkommen und die Gesamtzahl seiner weiteren Aufwendungs- bzw. Unterhaltsverpflichtungen (§§ 12, 17 FGB) bestimmt ist als einheitliche Orientierung festgelegt. Auf der Grundlage der Richtsatztabelle läßt sich im Hinblick auf ihr Anliegen und ihre Ausgangspunkte auch eine Antwort auf die Frage ableiten, ob ein Student noch von seinem Vater bzw. seiner Mutter Unterhalt zu erhalten hat oder nicht. Eine weitere Unterhaltsleistung ist im Hinblick auf die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten und des -berechtigten dann nicht mehr zu bejahen, wenn dessen Stipendium den Betrag erreicht oder übersteigt, der sich ergäbe, wenn er zu einem Grundstipendium von 200 M einen vollen Unterhaltsbeitrag bekäme. Im vorliegenden Fall läge ein voller Unterhalt für die 2. Altersstufe nach der Richtsatztabelle unter Beachtung von einer bzw. zwei weiteren Unterhaltsverpflichtungen bei 85 M bzw. 100 M. Der Höchstbetrag würde also 285 M bzw. 300 M betragen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Verklagten ist deshalb eine weitere Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers zu verneinen. Anmerkung: Mit der vorliegenden Entscheidung wird die Aussage der Ziff. 1.6. der Unterhaltsrichtlinie, daß ein volljähriger Student je nach der Höhe seines Stipendiums (oder weiterer Einkünfte) und je nach der wirtschaftlichen Lage des Unterhaltsverpflichteten keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, erstmals durch ein Kassationsurteil des Obersten Gerichts konkretisiert. Die sehr wenigen Gerichtsverfahren, in denen über Unterhaltsansprüche volljähriger Studenten zu entscheiden ist, lassen erkennen, daß bei höherem Stipendium keine hinreichende Sicherheit in der Bestimmung der Unterhaltshöhe bzw. zur Beendigung der Unterhaltspflicht besteht. Die Aussage der Ziff. 1.6. der Unterhaltsrichtlinie, daß bei einem Grundstipendium von 200 M ein halber Unterhaltsbeitrag zu zahlen ist, bietet einen festen Ausgangspunkt. Aus dem Urteil ergibt sich eine weitere sichere Aussage, und zwar für die Prüfung, ob ein volljähriger Student noch einen Unterhaltsan- Spruch hat oder nicht. Das Urteil geht von dem aus den Unterhaltsbestimmungen des FGB abgeleiteten Grundsatz aus, daß der Ausgangspunkt für die Festsetzung der Höhe des Unterhalts die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Elternteile sind, die die Bedürfnisse der Kinder bestimmen (Ziff. 1.1. letzter Satz der Unterhaltsrichtlinie). Auf der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse wie sie im Einzelfall durch das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und die Gesamtzahl der weiteren Aufwendungs- bzw. Unterhaltsverpflichtungen bestimmt ist beruht auch die Richtsatztabelle der Unterhaltsrichtlinie. Sie steht inhaltlich in unmittelbarer Beziehung zu den grundlegenden Aussagen der gesamten Ziff. 1.1. der Unterhaltsrichtlinie. Auch Ziff. 1.6. zweiter Absatz der Unterhaltsrichtlinie folgt mit der Aussage: „Zwischen der wirtschaftlichen Lage des Unterhaltsverpflichteten und des Studenten muß ein angemessenes Verhältnis bestehen“ dem angeführten Grundsatz der Ziff. 1.1. Die Beziehung zwischen der wirtschaftlichen Lage des Unterhaltsverpflichteten, der Höhe des Unterhalts und der Frage, ob überhaupt bei eigenem Einkommen des Unterhaltsberechtigten noch eine Unterhaltsbedürftigkeit besteht, bestimmt im übrigen z. B. auch die Unterhaltsbeziehungen zwischen geschiedenen Ehepartnern (vgl. Materialien der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts in NJ 1975, Heft 10, S. 292 ff.). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten sind also ein Dreh- und Angelpunkt für die Bestimmung der Unterhaltshöhe, für die Richtsatztabelle zur Unterhaltsfestlegung bei Kindern und für die Prüfung der Unterhalts- , bedürftigkeit bei eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten. Das vorstehende Urteil nutzt diese Beziehung, indem es aus der Richtsatztabelle für Unterhaltsansprüche nach Ziff. 1.6. der Unterhaltsrichtlinie eine obere Begrenzung ableitet. Dem liegt die Überlegung zugrunde, ähnlich wie bei der Aussage in Ziff. 1.6. bei 200 M Grundstipendium einen halben Unterhaltsbetrag festzusetzen aus der Verbindung von Richtsatztabelle und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten eine weitere feste Orientierung abzuleiten nämlich kein Unterhaltsanspruch mehr, wenn die Einkünfte des Studenten den Betrag erreichen oder übersteigen, der sich drgähe, wenn zu 200 M Grundstipendium ein voller Unterhaltsbetrag nach der Richtsatztabelle hinzukäme. Das ist eine einfache rechnerische Überlegung, die für die Gerichte wie für;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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