Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 250 (NJ DDR 1988, S. 250); Neue Justiz 6/88 '250 mern derjenigen Waren aufgenommen, die ursprünglich zu herabgesetzten Preisen angeboten werden sollten. Hier ist der Nachweis der bewußt falschen Absetzung bestimmter Beträge von den abzuführenden Erlösen mit dem Nachweis der vorsätzlichen Schadenszufügung gleichzusetzen. Bei zu hoher Belastung der Handelseinrichtung, beispielsweise auf Grund einer mit dem Lieferschein nicht übereinstimmenden Warenlieferung, ergibt sich die Pflicht des verantwortlichen Mitarbeiters zur Reklamation. Löst er eine solche trotz Kenntnis dieser Tatsache nicht aus bzw. sichert er die ordnungsgemäße Bearbeitung des berechtigten Anspruchs nicht auf andere Weise, entsteht dem Betrieb Schaden in Gestalt einer entgangenen Geldforderung. Hierfür ist der Werktätige in voller Höhe ersatzpflichtig. WOLF-DIETRICH VOIGT und JÜRGEN KRELL, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR Nochmals: Garantiezeitverlängerung bei Nachbesserung i In ihrem Bestreben, dem Käufer eine möglichst optimale Gebrauchswertgarantie für die von ihm gekaufte Ware zu sichern, vertreten A. Bernhardt /A. Marko inNJ 1987, Heft 11, S. 462 die Auffassung, daß der Tag der Mängelanzeige bei der Berechnung der Garantiezeitverlängerung mitgerechnet werden muß. Ihre Begründung dafür steht u. E. jedoch nicht im Einklang mit dem Gesetz. Aus rechtssystematischer Sicht findet sich im ZGB kein Hinweis darauf, daß sich gerade § 154 Abs. 1 ZGB aus sich selbst heraus erklärt und nicht der Fristenregelung des § 470 ZGB unterliegt. Der Aufbau und der Regelungsmechanismus des ZGB lassen u. E. keinen Zweifel darüber aufkommen, daß es sich bei § 470 ZGB um eine einheitliche Fristenregelung handelt. Das kommt eindeutig auch im Lehrbuch des Zivilrechts (Berlin 1981, Teil 1, S. 252) zum Ausdruck. Dort heißt es: „Zur Klarstellung der Rechte und Pflichten und um Streitigkeiten vorzubeugen, enthalten die §§ 470, 471 eine einheitliche Regelung über die Einzelheiten der Berechnung vertraglich vereinbarter sowie gesetzlich vorgesehener Fristen.“ Ebenso wird im ZGB-Kommentar (Berlin 1985, S. 495) in der Vorbemerkung zum Fünften Kapitel klar gesagt: „Die in diesem Kapitel enthaltenen Begriffsbestimmungen und Auslegungsregeln gelten für das ZGB, seine Nebenregelungen “ Hieraus ergibt sich zweifelsfrei die Schlußfolgerung, daß eine differenzierte Betrachtung des § 154 Abs. 1 ZGB, losgelöst von der Fristenregelung des § 470 ZGB, nicht möglich ist. Der Auffassung von Bernhardt/Marko, daß für den Zeitraum der Verlängerung der Garantiezeit nicht der Terminus „Frist“ Anwendung finden kann, ist ebenfalls nicht beizu-pflichten. Hinter dem Begriff „Fffct“ verbirgt sich immer ein genau bestimmter oder bestimmbarer Zeitabschnitt, und § 154 Abs. 1 ZGB bestimmt den Zeitabschnitt, um den sich die Garantiezeit bei Nachbesserung verlängert, konkret als die Zeit von der Mängelanzeige bis zur Rückgabe der Ware. Es sei auch darauf hingewiesen, daß in § 3 der (1.) DVO zum ZGB von Nachbesserungs f ri s t e n die Rede ist. Wir meinen also, daß die Verlängerung der Garantiezeit erst mit dem Tag beginnt, der auf den Tag der Mängelanzeige folgt. Schließlich möchten wir auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 14. Oktober 1980 2 OZK 34/80 (NJ 1981, Heft 4, S. 185) hinweisen, aus dem sich ebenfalls ergibt, daß der Interpretation von Bernhardt/Marko nicht beizupflichten ist. In dem konkreten Rechtsstreit erfolgte die Mängelanzeige am 3. März 1977, die Nachbesserung aber erst am 8. September 1977. Das bedeutete eine Garantiezeitverlängerung gemäß § 154 Abs. 1 ZGB von 189 Tagen. Der Tag der Mängelanzeige wurde hier, wie es § 470 Abs. 1 ZGB regelt, nicht mitgerechnet. Gerade weil wir die Auffassung von Bernhardt/Marko nicht teilen, unterstützen wir ihren Vorschlag, mißverständ- liche Formulierungen in Publikationen zu vermeiden und damit die Rechtssicherheit zu erhöhen. WOLFGANG BÖRNER und THOMAS THEEL, Justitiare im VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin II Der juristische Ausgangspunkt der Diskussion hat m. E. die Fragestellung zu sein, was unter einer Frist gemäß § 470 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist. Diese Frage wird im ZGB-Kommentar (Berlin 1985, Anm. 1.1. zu § 470 [S. 498]) eindeutig und richtig beantwortet: „Eine Frist ist ein genau bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum.“ Geht man davon aus, ergibt sich zwingend, daß § 154 Abs. 1 ZGB eine Fristbestimmung hinsichtlich der Garantiezeitverlängerung für den Fall der Nachbesserung enthält. Es ist die Zeit, die von der Mängelanzeige einerseits und der Rückgabe der Ware an den Käufer andererseits genau bestimmt wird. Dieser Zeitraum ist damit eine Frist. Das haben W. Börner /T. Theel richtig erfaßt. Die dazu von A. Bernhardt / A. Marko (NJ 1987, Heft 11, S. 462) eingenommene gegenteilige Position beruht nicht auf einer Auseinandersetzung mit dem Begriff der Frist, sondern wie sie schreiben auf rechtspolitischen und rechtssystematischen Erwägungen. Diese Überlegungen sind legitim. Sie erweisen sich m. E. aber nicht als so fundiert, daß man ihnen folgen könnte. Selbstverständlich ist es zutreffend, daß die Rechtsanwendung so zu geschehen hat, daß auch dem Käufer einer mit Mängeln behafteten Ware der Gebrauchswert entsprechend den Rechtsvorschriften während der gesamten Garantiezeit gewährleistet sein muß, jedenfalls soweit er selbst alles dazu Erforderliche getan, z. B. also den Mangel alsbald nach seinem Auftreten bei einem Garantieverpflichteten angezeigt hat. Bernhardt/Marko vertreten die Auffassung, daß das bei Anwendung der Fristenregelung gemäß § 470 Abs. 1 ZGB insoweit nicht der Fall sei, als der Tag der Mängelanzeige selbst nicht in die Verlängerungsfrist gemäß § 154 Abs. 1 ZGB einberechnet wird, sich um diesen Tag die Frist also auch nicht verlängern kann. Sie lassen dabei unbeachtet, daß nach § 471 Abs. 1 und 2 ZGB der Tag der Rückgabe der Ware an den Käufer vollständig in die Frist eingeht, um diesen Tag somit die Garantiezeit verlängert wird. Die von Bernhardt/Marko aufgegriffene Problematik betrifft die Fristenberechnung überhaupt, die vom Gesetz in der Weise vernünftig geregelt ist, daß bei einer nach Tagen oder längeren Zeitabschnitten bestimmten Frist der Tag des Eintritts des auslösenden Ereignisses nicht in die Frist fällt, unabhängig davon, zu welcher Tageszeit es eintritt, und daß hiervon ebenso unabhängig der Tag zur Frist gehört, an dem das Ereignis, das das Fristende bestimmt, eintritt. Vor- und Nachteile dürften sich im praktischen Durchschnitt der Tageszeiten, zu denen eigentlich die Frist nach der gegebenen Sachlage schon oder nicht mehr laufen müßte, ausgleichen. Eine Kritik an dieser Regelung überhaupt oder bezogen auf die Verlängerungsfrist gemäß § 154 Abs. 1 ZGB ist m. E. deshalb nicht begründet, und ebensowenig wäre es in Abkehr von geklärten Rechtspositionen gerechtfertigt, davon auszugehen, daß § 154 Abs. 1 ZGB überhaupt keine Fristenregelung beinhalte. Angemerkt sei darüber hinaus, daß die in § 470 Abs. 1 ZGB verbindlich vorgeschriebene Fristenberechnung im Zusammenhang mit der Garantiezeit noch eine andere Konsequenz nach sich zieht. Tritt nämlich ein Mangel am Tage des Kaufes auf, bedeutet das, daß das vor Beginn der Garantiezeit geschehen ist. Garantieansprüche werden selbstverständlich auch in diesen Fällen ausgelöst. Das ist aus inhaltlichen Gründen zwingend aus § 149 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZGB abzuleiten, wonach die Garantiezeit „mit Übergabe der Ware an den Käufer“ beginnt, weil andernfalls ein völlig sinnwidriges Ergebnis erreicht würde. Am Charakter der Garantiezeit als Frist gemäß § 470 Abs. 1 ZGB und an der Art und Weise ihrer Berechnung ändert sich dadurch nichts. Oberrichter Dr. WILHELM HURLBECK, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 250 (NJ DDR 1988, S. 250) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 250 (NJ DDR 1988, S. 250)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten Inhaftierter; - Einleitung von wirkungsvollen politisch-operativen Maßnahmen gegen Inhaftierte, die sich Bntweichungsabsichten beschäftigen, zur offensiven Verhinderung der Realisierung solcher Vorhaben; - ständige Überprüfung des Standes der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse sachkundige Hilfe und Unterstützung zu geben, die bis zur gemeinsamen Erarbeitung von Gesprächskonzeptionen und dgl. reichen kann. Bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, vor allem dem sowie Rechtspflegeorganen, wie der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, zur ollseitigen Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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