Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 246

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 246 (NJ DDR 1988, S. 246); 246 Neue Justiz 6/88 Rechtserziehung und Rechtspropaganda Weitere Qualifizierung der Rechtsauskunft der Kreisgerichte Dr. GERALD JACKWERTH und HORST SCHRÖDER, miss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Kreisgerichte erteilen den Bürgern unentgeltlich Auskünfte über das sozialistische Recht und über die Möglichkeiten, wie sie ihre gesetzlich geschützten Rechte wahrnehmen und ihren Pflichten nachkommen können (§ 28 Abs. 1 GVG). Die gerichtliche Rechtsauskunft war bereits 1952 mit dem ersten Gerichtsverfassungsgesetz eingeführt worden.1 Sie wurde für die Bürger zur Selbstverständlichkeit. Das spricht für ihren engen Bezug zum Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat, insbesondere zwischen Bürger und Gericht. Die Richter und Sekretäre der Kreisgerichte beraten den Bürger, der sich mit seinen rechtlichen Angelegenheiten an sie wendet. Das ist eine wichtige, mit der Rechtsprechung verbundene spezifische Aufgabe der Gerichte. Jährlich werden über 500 000 Rechtsauskünfte von ihnen erteilt. Sie betreffen die Alltagsbelange der Bürger; etwa 90 Prozent der Fragen werden deshalb zum Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht gestellt. Die Auskunftswünsche lassen ein zunehmendes Interesse der Bürger erkennen, ihre persönlichen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich wahrzunehmen bzw. zu erfüllen. In der Aufgabenstellung der Gerichte zur Verwirklichung der Beschlüsse des XI. Parteitages der SED wurde darauf orientiert, die Rechtsauskunft entsprechend den territorialen Erfordernissen und Möglichkeiten weiter zu entwickeln.1 2 Zur Unterstützung dieser Aufgabe wurden im Ministerium der Justiz Arbeitsgruppen gebildet, die am Stadtbezirksgericht Berlin-Treptow und am Kreisgericht Königs Wusterhausen unter Nutzung der Erkenntnisse aus einer wissenschaftlichen Analyse3 praktische Erfahrungen studierten, um Bewährtes zur Verallgemeinerung an allen Gerichten nutzbar zu machen. Es galt insbesondere, die qualitativen Anforderungen an die Leitung der gerichtlichen Rechtsauskunft herauszuarbeiten und zu konkretisieren. Zu den Grundsätzen der gerichtlichen Rechtsauskunft Der mit der Rechtsauskunft gemäß § 28 GVG verbundenen Informationspflicht gegenüber dem Bürger werden die Gerichte insbesondere auf den justizspezifischen Rechtsgebieten umfassend gerecht. Richter und Sekretäre geben dem Bürger im Bedarfsfälle aber auch auf nicht justizspezifischen Rechtsgebieten sachdienliche Hinweise, z. B. welche Fachorgane für die Lösung seiner rechtlichen Angelegenheit zuständig sind. Die in § 28 GVG fixierte Rechtsauskunft ist für ratsuchende Bürger eingerichtet. Das ist auch der Grund dafür, daß die Sprechzeiten ihnen Vorbehalten bleiben sollten. Deshalb ist es richtig, wenn Kreisgerichte darauf orientieren, daß Leiter von Betrieben und Einrichtungen, Justitiare, Gewerkschaftsfunktionäre sowie Vorsitzende und Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte sich mit rechtlichen Fragen, die die Lösung ihrer staatlichen und gesellschaftlichen Aufgaben betreffen, nicht während der Sprechstunden an den Richter oder Sekretär wenden. Solche Konsultationen sind ebenso wie telefonische Anfragen von Prozeßparteien, Rechtsanwälten und anderen Berechtigten z. B. zum Sachstand des Verfahrens, zur Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung u. ä. keine Rechtsauskunft i. S. des § 28 GVG. Das persönliche Gespräch mit dem Ratsuchenden ist ein Grundprinzip jeder gerichtlichen Rechtsauskunft. Viele Kreisgerichte haben über diese Grundform der Rechtsauskunft hinaus in enger Zusammenarbeit mit der URANIA und der Vereinigung der Juristen außerhalb der Gerichte Telefonforen, telefonische Rechtsauskünfte u. a. organisiert, die bereits nach kurzer Zeit von den Bürgern umfangreich genutzt werden.4 Richter und Sekretäre erteilen mit hohem Verantwortungsbewußtsein Rechtsauskünfte. Sie wissen, die Bürger vertrauen darauf, daß die ihnen erteilte Rechtsauskunft richtig ist. Die Praxis macht auch deutlich, daß einige Bürger in der Rechtsauskunft -möglichst zu ihren Gunsten beraten werden wollen. Deshalb weisen die Richter und die Sekretäre den Bürger darauf hin, daß die erteilte Auskunft auf dem einseitigen Sachvortrag des Bürgers basiert und in einem eventuell später beim Kreisgericht anhängig werdenden Verfahren bei um- fassender Sachaufklärung sich die Sach- und Rechtslage anders darstellen kann. Vielfach werden materiell-rechtliche Auskünfte zu einem zur Verhandlung und Entscheidung anstehenden Gerichtsverfahren gewünscht. Es ist richtig, keine diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen, weil damit gerichtlichen Entscheidungen vorgegriffen werden würde. Es verstärkt das Vertrauen des Bürgers zum Richter und zum Sekretär, wenn ihm auch bei komplizierter Sach- und Rechtslage fundierte Rechtsauskünfte erteilt werden. Ist in solchen Fällen eine Rechtsauskunft nicht sofort möglich, nehmen die Ratsuchenden gern das Angebot wahr, ihnen die abschließende Rechtsauskunft zu einem späteren Zeitpunkt zu geben. Für den Bürger ist es bedeutsam zu wissen, daß der Richter bzw. der Sekretär seine in der Rechtsauskunft vorgetragenen Angelegenheiten vertraulich behandelt. Davon kann der Bürger auch dann ausgehen, wenn offensichtlich wird, daß er von einem anderen Staatsorgan oder von einem Betrieb zu einer Rechtslage nicht richtig beraten wurde und eine klärende Information an diese Institutionen mit seinem Einverständnis erfolgen müßte. Werden in der Rechtsauskunft Hinweise und Kritiken vorgetragen, die die Arbeitsweise des Gerichts betreffen, sind sie im Sinne des Eingabengesetzes zu prüfen und zu bearbeiten.5 Zur Leitungsverantwortung der Direktoren der Kreisgerichte In der gerichtlichen Tätigkeit bilden Rechtsprechung, Rechtserziehung und Rechtspropaganda eine Einheit. Viele Kreisgerichtsdirektoren werden diesem Prinzip dadurch gerecht, daß sie die Rechtsauskunft stärker zum Gegenstand ihrer Leitungstätigkeit gemacht haben. Sie wirken darauf hin, die Qualität und Effektivität der Rechtsauskunft weiter zu erhöhen. Das Bedürfnis der Bürger nach gerichtlichen Rechtsauskünften hat von Jahr zu Jahr zugenommen. Das führte an einigen Kreisgerichten zu Wartezeiten für die Bürger. Diese möglichst gering zu halten, ist das Anliegen aller Kreisgerichte. Einige Gerichte erteilen regelmäßig zusätzliche Rechtsauskünfte in Orten bzw. in Betrieben des Territoriums. Die Bürger bzw. Werktätigen nutzen solche Möglichkeiten bisher noch sehr unterschiedlich. Hier gilt es, weiterhin Erfahrungen zu sammeln. Es liegt letztlich in der Verantwortung des Direktors des Kreisgerichts, darüber zu entscheiden, ob unter den konkreten territorialen Bedingungen die Rechtsauskunft auch außerhalb des Gerichts organisiert wird. In jeder Rechtsauskunft sollte ein vertrauensvolles Gespräch die Atmosphäre bestimmen. Dazu gehört z. B., daß sich der Richter bzw. Sekretär und die anwesenden Schöffen oder Richterassistenten namentlich vorstellen und Rechtsauskünfte nicht im Verhandlungssaal, sondern im Dienstzimmer erteilt werden. Orientierungstafeln informieren den Bürger, ob er sich mit seinem Anliegen z. B. an die Rechtsantragstelle oder das Staatliche Notariat wenden sollte, unterstützen die bürgerfreundliche Arbeit im Gerichtsgebäude und entlasten auch die Rechtsauskunft. Die hohen Ansprüche an die Qualität der Rechtsauskunft erfordern, daß die Richter in der Lage sein müssen, auf allen justizspezifischen Gebieten Rechtsauskünfte zu erteilen. Eine Spezialisierung der Richter in der Rechtsauskunft auf ein Rechtsgebiet wird deshalb auch von größeren Kreisgerichten nicht angestrebt. Es hat sich jedoch als günstig erwiesen, wenn der Vorsitzende der Kammer für Arbeitsrecht gesonderte Rechtsauskünfte zum Arbeitsrecht erteilt (in der Regel in den Nachmittagsstunden). Wird diese Möglichkeit stärker auch in den Be- 1 § 44 GVG vom 2. Oktober 1952 (GBl. Nr. 141 S. 983). 2 Vgl. Ziff. 17 des gemeinsamen Dokuments des Obersten Gerichts der DDR und des Ministeriums der Justiz „Aufgaben der Gerichte der DDR zur Verwirklichung der Beschlüsse des XI. Parteitages“, OG-Informationen 1986, Nr. 4, S. 22. 3 Vgl. K. A. Mollnau/M. Niemann/B. Richter, „Stand und Entwicklungstendenzen der gerichtlichen Rechtsauskunft“, NJ 1987, Heft 7, S. 262 ff. 4 Vgl. z. B. I. Dührsen/G. Jaffke/P. Krohn, „Rechtspropaganda in den Massenmedien im Bezirk Schwerin“, NJ 1980, Heft 6, S. 269 f., und R. Dietrich/H. Neitzsch, „Telefonsprechstunde bewährte Form der Öffentlichkeitsarbeit“, NJ 1978, Heft 12, S. 540. 5 lingabengesetz vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr.,26 S. 461).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit des Systems der Sicherheitsbeauftragten bilden die Bereiche - Energieerzeugung und -Versorgung, Staatsreserven, Finanz- und Bankorgane und - Elektrotechnik Elektronik.

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