Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 243 (NJ DDR 1988, S. 243); Neue Justiz 6/88 243 berücksichtigen, „die im gegebenen Fall bei der Verursachung des Unfalls mitgewirkt“ hat. Im ZGB-Kommentar wird die Auffassung vertreten: „Bei erweiterter Verantwortlichkeit kann Mitverantwortlichkeit des Geschädigten nur in Betracht kommen, wenn der eingetretene Schaden überwiegend durch sein Verhalten, nicht jedoch durch Besonderheiten der Gefahrenquelle verursacht wurde.“12 13 Dies ist insofern mißverständlich, als die Besonderheiten einer Gefahrenquelle, wenn sie verursachend mit-wirken, durchaus die Mitverantwortlichkeit begründen. Lediglich ein abstraktes Abwägen unterschiedlicher Betriebsgefahren ist m. E. ausgeschlossen. „Eine Auffassung, die von der abstrakten Betriebsgefahr oder doch in erster Linie von ihr ausgeht, könnte nicht nur zu unrichtigen Ergebnissen führen, sie würde auch eine ungenügende Aufklärung des Sachverhalts begünstigen.“14 In der Praxis der Schadensregulierung durch die Staatliche Versicherung, aber auch gelegentlich in der Rechtsprechung wird von einer gegenteiligen Position ausgegangen. Bei mehreren unfallbeteiligten Kraftfahrzeugen wird die ungleiche Betriebsgefahr (z. B. ein Pkw im Verhältnis zu einem Traktor oder Lkw) abstrakt gegeneinander abgewogen, ohne die entscheidende Frage vorher zu prüfen, ob die Betriebsgefahren als Ursache für den Schaden in Betracht kommen, ob also überhaupt Kausalität i. S. des § 330 ZGB vorliegt. Das gilt auch für die Fälle, in denen letztlich die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten wegen eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen wird, obwohl diese nach den Gefahrenabwägungen offensichtlich zunächst angenommen wurde. So ist z. B. nicht einzusehen, warum es der Anwendung des § 343 Abs. 2 ZGB zum Ausschluß einer Mitverantwortlichkeit des Geschädigten bedarf, wenn der Schädiger mit seinem Kraftfahrzeug aus welchen Gründen auch immer auf das ordnungsgemäß und verkehrsbedingt im Stauraum einer ampelgeregelten Kreuzung haltende Fahrzeug des Geschädigten aufgefahren war.15 Sicher ist davon auszugehen, daß beide Fahrzeuge in Betrieb waren, spezielle Entscheidungsgrundlage § 345 ZGB ist, es sich um die erweiterte Verantwortlichkeit handelt, bei der eine Befreiung nach § 333 ZGB ausgeschlossen ist, von der Verantwortlichkeit nur nach § 343 Abs. 2 ZGB befreit werden kann. Aber zuvor wäre doch die Frage zu stellen, ob denn überhaupt eine Verantwortlichkeit vorliegt, von der dann zu befreien wäre, denn auch für die erweiterte Verantwortlichkeit müssen die Grundvoraussetzungen einer zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit wozu die Verursachung oder Mitverursachung zweifelsohne gehört vorliegen. Dafür aber reicht die Tatsache nicht aus, daß ein Fahrzeug in Betrieb war, selbst also potentielles Gefahrenelement, aber schließlich nur als Geschädigter, als Unfallbeteiligter Glied der Kausalkette war. Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn das geschädigte Fahrzeug durch den Aufprall auf ein davor befindliches Fahrzeug geschleudert würde. Mit Blick auf den geschädigten Dritten wäre dann das zuerst geschädigte Fahrzeug da ausschließlich nach objektiven Kriterien zu urteilen ist nicht von vornherein aus der Kausalkette herauszunehmen. Allerdings wäre zu prüfen, ob das Verhalten des Auffahrenden für den geschädigten Kraftfahrzeugführer, der seinerseits einen Dritten schädigte, nicht ein unabwendbares Ereignis darstellt16 und ob auch gegenüber dem geschädigten Dritten der Auffahrende nicht als alleiniger Verursacher zu gelten hat. Die Fälle, in denen eine Mitverantwortlichkeit m. E. also bereits wegen fehlender Ursächlichkeit nicht festgestellt werden kann, müssen von denen unterschieden werden, wo das potentiell mitverantwortliche Fahrzeug tatsächlich wesentliche Schadensursachen mitgesetzt hat, aber eine Mitverantwortlichkeit wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht in Betracht kommt nicht, wie im vorgenannten Beispiel, mit Blick auf geschädigte Dritte, sondern tatsächlich als Problem zweier unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge: Fahrzeugführer A fährt mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit und kann so dem nach einem Zusammenprall mit einem Wild manövrierunfähig noch ausrollenden Fahrzeug des B nicht ausweichen. Wird das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses für den Fahrer B unterstellt17, so bedeutet dies für die Schadensregulierung: Obwohl Fahrzeugführer B wesentliche Ursachen für den Schaden gesetzt hat ohne den Wildschadensunfall und die daraus resultierende Manövrierunfähigkeit seines Fahrzeugs wäre es mit Sicherheit nicht zum Unfall mit dem Fahrzeug des A gekommen , entsteht gegenüber A keine Schadenersatzverpflichtung; die Schäden am Fahrzeug des A trägt der Halter dieses Fahrzeugs nach § 341 ZGB selbst.18 Hier tritt der seltene Fall ein, daß die Mitverursachung 100 Prozent erreicht und durch die erfolgreiche Befreiung des Halters B (unabwendbare Ereignis) der Schaden des A faktisch als selbstverursacht gilt. Anders wäre es, wenn sich Fahrzeugführer B nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen könnte, z. B., wenn er ebenfalls mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren wäre. Dann ist davon auszugehen, daß Fahrzeugführer B die Ursachen für den Unfall gesetzt hat und für A trotz seines Fehl Verhaltens (zu hohe Geschwindigkeit) nur die Mitverantwortlichkeit im Wortsinn in Betracht kommt. Eine ähnliche Situation liegt folgendem Beispiel zugrunde19: Kommt ein sich überschlagendes Fahrzeug erst auf der Gegenfahrbahn der Autobahn auf dem Dach liegend (also manövrierunfähig) zum Stillstand, dann gehen von diesem Fahrzeug, das trotz Stillstands von Motor und Rädern als „in Betrieb“ befindlich gelten muß, erhebliche Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer aus. Fährt nun ein anderes Fahrzeug auf das havarierte Fahrzeug auf, so ist nicht allein von der Gefahr des havarierten Fahrzeugs auszugehen. Der auffahrende Fahrzeugführer ist nicht schon wegen der ganz überwiegenden Gefahr seitens des havarierten Fahrzeugs aus jeder Mitverantwortlichkeit entlassen. Sein Verhalten muß ebenfalls in die Wertung einbezogen werden, weil in Abhängigkeit davon betriebstypische Gefahren seines Fahrzeugs (Geschwindigkeit, Bremsweg) kausal mitwirken. Die von E. Prüfer entwickelten Orientierungen für derartige Fälle sind m. E. weiterhin zu beachten. Danach wird „die zeitlich zuerst gesetzte Ursache im allgemeinen mehr ins Gewicht fallen, als später hinzukommende Ursachen. Hat also zunächst die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs die Gefahren-sitiuation geschaffen, so ist diese in der Regel höher zu bewerten als die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs, die erst auf Grund dieses Umstands bei der Entstehung des Schadensereignisses mitgewirkt hat. Das gilt besonders, wenn die zuerst hervorgerufene Ursache auf schuldhaftem Verhalten beruht und sich der Führer des anderen Fahrzeugs mit der so geschaffenen Gefahrensituation abfinden, auf sie reagieren, sich also unvorbereitet mit ihr zurechtfinden mußte“.20 Die Wechselwirkungen von erweiterter und allgemeiner materieller Verantwortlichkeit lassen sich mit Bezug auf § 341 ZGB wie folgt zusammenfassen: 1. Auch die Mitverantwortlichkeit im Komplex der allgemeinen Verantwortlichkeit geregelt ist mit Wirkung für das gesamte System zivilrechtlicher Verantwortlichkeit ausgestaltet. Bei der Prüfung der Mitverantwortlichkeit aus erweiterter Verantwortlichkeit sind deshalb Feststellungen zur Ursächlichkeit der abzuwägenden betriebstypischen Gefahren im Sinne der Kausalitätsprüfung nach § 330 ZGB unerläßlich. 2. Für die Mitverantwortlichkeit reicht es nicht aus nachzuweisen, daß ein Fahrzeug „in Betrieb“ war. Die Mitverantwortlichkeit eines Fahrzeugführers kann immer dann ausge- 12 So E. Prüfer, „Haftung und Schadensausgleichung bei Beteiligung mehrerer Straßenverkehrsteilnehmer an einem Unfall“, NJ 1970, Heft 22, S. 666 ff. (667). 13 ZGB-Kommentar, 2. Aufl., Berlin 1986, Anm. 3 zu §341 (S. 397). 14 E. Prüfer, a. a. O. 15 Vgl. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 14. April 1980 - 4 BZB 64/80 -(unveröffentlicht). Im Prinzip ähnlich: BG Dresden, Urteil vom 19. März 1982 6 BZB 636/81 (unveröffentlicht). Dort wechselte der spätere Schädiger mit seinem Pkw nach Abschluß des Überholvorgangs in den Sicherheitsabstand von Fahrzeugen der rechten Fahrspur hinein und fuhr auf das vorausfahrende Fahrzeug auf, - weil dieses seine Fahrgeschwindigkeit als Rechtsabbieger verminderte und schließlich anhielt, um vorschriftsgemäß Fußgänger passieren zu lassen. Auch hier wurde die Mitverantwortlichkeit des geschädigten Kraftfahrzeugführers unter Hinweis auf das unabwendbare Ereignis (Verhalten des Schädigers) abgelehnt. 16 Dahingestellt bleiben soll hier, ob das Fehlverhalten eines Kraftfahrzeugführers für die Unfallbeteiligten in jedem Fall die Qualität eines unabwendbaren Ereignisses hat. Das ist m. E. zu bejahen, obwohl damit im Straßenverkehr zu rechnen ist und folglich an die Unvorhersehbarkeit eines unabwendbaren Ereignisses keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden sollten. Daß dennoch trotz eines unabwendbaren Ereignisses nicht unbesehen von der erweiterten Verantwortlichkeit befreit wird, sondern noch zu prüfen ist, ob der Fahrzeugführer alle ihm zumutbaren Bemühungen zur Verhinderung des Ereignisses aufgewendet hat, ergibt sich aus § 343 Abs. 2 ZGB. 17 Fahrzeugführer B ist entweder nach dem Warnzeichen „Wildwechsel“ mit angemessen reduzierter Geschwindigkeit weitergefahren oder bei fehlendem Warnzeichen mit den Umständen (Wetter, Straßenbelag usw). angemessener Geschwindigkeit gefahren. 18 So auch das KrG Wismar, Urteil vom 18. Juli 1980 - Z 53/80 - (unveröffentlicht). 19 So BG Leipzig, Urteil vom 29. März 1983 - 5 BZB 100/83 - (unveröffentlicht). 20 vgl. E. Prüfer, a. a. C.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 243 (NJ DDR 1988, S. 243) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 243 (NJ DDR 1988, S. 243)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvoll zug. Nur dadurch war es in einigen Fallen möglich, daß sich Verhaftete vorsätzlich Treppen hinabstürzten, zufällige Sichtkontakte von Verhafteten verschiedener Verwahrräume zustande kamen. Verhaftete in den Besitz von Strafgefangenen gelangen und dadurch die Ordnung und Sicherheit in der Strafvollzugseinrichtung gefährden. Zur ärztlichen Entlassungs-Untersuchung An Bedeutung gewinnt auch die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der Wahrheit gerichteten Verhaltenskonzeptionen Beschuldigter. Eine qualifizierte Vernehmungsplanung zwingt zur detaillierten Bestandsaufnahme aller für den konkreten Gegenstand der Beschuldigtenvernehmung bedeutsamen Informationen als Voraussetzung für eine Entscheidungs- r!i. - mau die Durchführung von Werbungen.isüder Plan der Werbung zu erarbeiten. muß im wesentlichen Aussagen qdd:Festlegungen über die operative Einsatz-t htung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X