Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 240

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 240 (NJ DDR 1988, S. 240); 240 Neue Justiz 6/88 Die Leitrechtsprechung der Sozialkammer des Kassationshofs ist offensichtlich auf den sozialreaktionären Kurs der konservativen Kräfte eingeschwenkt. Man kann heute sogar von einer gewissen Arbeitsteilung im Vorgehen der an der sozialpolitischen Regulierung beteiligten staatlichen Institutionen und der kapitalistischen Unternehmen sprechen. Während Regierung und Parlament in erster Linie gesetzlich geregelte. Rechte der Werktätigen eihschränken, richtet sich die Rechtsprechung des Kassationshofs vorrangig gegen bürgerlich-demokratische Grundsätze des französischen Arbeitsund Sozialrechts. Die Unternehmer schließlich nutzen die auf die Förderung ihrer ökonomischen Interessen gerichtete Politik des imperialistischen Staates, um sich der Erfüllung ihnen lästiger sozialer Leistungsverpflichtungen zu entziehen. Dennoch sind die konservativen Kräfte auch unter den für sie verhältnismäßig günstigen Klassenkräfteverhältnissen gezwungen, auf die Kampfkraft der französischen Arbeiterklasse Rücksicht zu nehmen. Sie können es auf absehbare Zeit nicht wagen, bedeutsame Arbeiterrechte wie das Streikrecht, das Recht auf den Mindestlohn oder das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung in den kapitalistischen Betrieben in ihrer Existenz zu bedrohen. Wie zutreffend auch für andere konservativ regierte imperialistische Hauptländer festgestellt wurde, geht es den herrschenden Kräften hauptsächlich um die „weitere Aushöhlung der die Arbeiterklasse begünstigenden Rechtsinstitute, ohne diese generell in Frage zu stellen“.26 Kampf um die Verteidigung und den Ausbau sozialer Rechte In der Auseinandersetzung mit den gegen die sozialen Rechte der Werktätigen gerichteten Attacken der Monopole nutzen die französischen Gewerkschaften gegenwärtig besonders die Möglichkeiten, die ihnen kollektivvertragliche Regelungen bieten. Dabei können sie sich auf eine Reihe von Rechtspositionen stützen, durch die in den zurückliegenden Jahren die kollektivvertragliche Stellung der Gewerkschaften gegenüber der Kapitalseite verstärkt wurde. Dazu gehört erstens der Grundsatz, daß Kollektivvereinbarungen nur zugunsten der Werktätigen von den geltenden gesetzlichen Regelungen abweichen dürfen. Zweitens gilt im Unterschied zu den meisten anderen kapitalistischen Ländern für die Gewerkschaften während der Laufzeit von Kollektivvereinbarungen keine allgemeine Friedenspflicht im Sinne eines Verbots gewerkschaftlicher Kampfmaßnahmen. Drittens sind die Unternehmer seit 1982 gesetzlich verpflichtet, mindestens einmal jährlich mit den repräsentativen Gewerkschaften Kollektivvertragsverhandlungen zu führen. Natürlich ist nicht zu übersehen, daß die Auseinandersetzungen um den Abschluß neuer Kollektivvereinbarungen seit der Einleitung des restriktiven sozialpolitischen Kurses der herrschenden Kräfte zunehmend härter geworden sind. So ist es heute eine verbreitete Erscheinung, daß die Unternehmen „Vorteile nur noch da einräumen, wo im Gegenzug bestimmte Verzichtsleistungen erbracht werden“27, d. h., wenn sich die Gewerkschaften zur Aufgabe erkämpfter Positionen oder zur Zurücknahme berechtigter Forderungen bereitfinden. Viele Kollektivvereinbarungen enthalten beispielsweise Lohnverzichtsklauseln, wofür die Unternehmer bestimmte Zusicherungen für die Erhaltung von Arbeitsplätzen geben. Die Gewerkschaften sehen sich in den Auseinandersetzungen über den Abschluß von Kollektivvereinbarungen gezwungen, das Schwergewicht auf die Verteidigung der bereits erkämpften Rechte und die Rückgewinnung demontierter Rechts-positioneri zu legen. So ist es ihnen in einer Reihe von Unternehmen gelungen, in den Kollektivvereinbarungen eine gewisse Beschränkung des unternehmerischen Kündigungsrechts (z. B. Schutzvorschriften für ältere Werktätige) durchzusetzen. Die FKP unterstützt die Gewerkschaften in dem Bestreben, soziale Rechte der Werktätigen im Wege kollektivrechtlicher Vereinbarungen zu verteidigen und auszubauen. Sie tritt zugleich dafür ein, den Kampf gegen die antisoziale Politik der Monopole auch auf die Durchsetzung von gesetzlichen Regelungen zu richten, mit deren Hilfe der Abbau arbeits- und sozialrechtlicher Positionen der Arbeiterklasse gestoppt und eine fühlbare Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen des werktätigen Volkes erreicht werden kann. Dazu fordert sie z. B. die Einführung der 35-Stunden-Arbeitswoche bei ungeminderter Entlohnung, die Erhöhung des monatlichen Mindestlohns und eine Neuregelung des Kündigungsschutzes, insbesondere durch die Beschränkung der unternehmerischen Kündigungsmöglichkeiten und die Verknüpfung von Kündigungen mit betrieblichen Umschulungsmaßnahmen für die betroffenen Werktätigen. Einen hohen Stellenwert besitzt für sie darüber hinaus die gesetzliche Verankerung effektiver Mitbestimmungsrechte der Werktätigen in den kapitalistischen Betrieben. Die betrieblichen Arbeitervertretungen müssen nach ihrer Auffassung von Konsultations- zu Mitentscheidungsorganen werden, die an den Entscheidungen sowohl über die Arbeits- und Lohnbedingungen als auch über die Produktion und die Investitionen beteiligt sind und dabei die Interessen der Werktätigen wirksam zur Geltung bringen können.28 26 M. Premßler, „Entwicklungstendenzen des gegenwärtigen bürgerlichen Arbeitsrechts“, NJ 1987, Heft 8, S. 326. 27 J. Savatier, „Das französische Arbeitsrecht von 1981 bis 1985“, Hecht der Arbeit 1986, Heft 1, S. 43. 28 Vgl. Resolution und Programm der FKP, beschlossen auf dem 26. Parteitag der FKP, Punkt B. 1., L’Humanit6 vom 8. Dezember 1987; Deklaration der Grundfreiheiten, beschlossen vom Zentralkomitee der FKP im Januar 1987, insbes. Art. 16, L’Humanitö vom 2. Februar 1987. Wiedervereinigungs-Illusionen bei BRD-Juristen Mit einem Beitrag unter der Überschrift „Auf Wiedervereinigung juristisch nicht vorbereitet“ überraschte die Zeitschrift „Recht und Politik“ (Köln) 1987, Heft 4, S. 239 f., gewiß nicht nur die Leser im Ausland. Berichtet wird über eine Arbeitstagung der „Deutschen Sektion der Internationalen Juristen-Kommission e. V.“ vom 16./I7. Oktober 1987, zu deren Abschluß der Präsidiumsvorsitzende, Prof. Dr. J. Rottmann, ehemaliger Bundesverfassungsrichter, konstatierte, die Bundesrepublik Deutschland sei juristisch überhaupt nicht auf eine Wiedervereinigung mit der DDR vorbereitet. Verwunderung um so mehr, als Rottmann 1973 vom „Urteilsspruch“ des Bundesverfassungsgerichts über den Grundlagenvertrag zwischen der DDR und der BRD mit der Begründung ausgeschlossen wurde, er habe öffentlich die Meinung vertreten, daß „das Deutsche Reich staatsrechtlich untergegangen“ sei und sich DDR und BRD „wie souveräne Staaten gegenüberstehen“ und eine andere Rechtsauffassung auf „Vernebeln der Wirklichkeit“ hinauslaufe. Die Theorie vom „immerwährenden Reich“ sah er also mindestens schon vor 15 Jahren durch die Entwicklung der politischen Realität hinweggefegt. Die Forderung der BRD-Sektion der Internationalen Juristen-Kommission, „ein provisorisches Konzept einer gemeinsamen Rechtsordnung“ auszuarbeiten, ohne dazu die Realitäten der grundverschiedenen Gesellschaftsordnungen in den beiden deutschen Staaten zur Kenntnis zu nehmen, ist schlicht absurd. Wie kann man glauben, daß dies lediglich ein Problem intensiver juristischer Arbeit sei? Denn so äußerte sich der Generalsekretär der BRD-Sektion, Rechtsanwalt Dr. Klass (Karlsruhe): „Wir müßten Jahre darauf verwenden, diese beiden Rechtsordnungen das Prinzip der sozialistischen Gesetzlichkeit und das Rechtsstaatsprinzip erst einmal zusammenzuzimmern. “ Der überwiegenden Mehrheit der Juristen in der BRD dürfte doch der untrennbare Zusammenhang von Recht und Politik klar sein. Die Idee, zwei Rechtsordnungen, denen deutlich zu unterscheidende politische Macht- und Eigentumsverhältnisse zugrunde liegen, einfach „zusammenzuzimmern“, kann also nur ganz und gar weltfremden „Rechtshandwerkern“ kommen. Offensichtlich besteht bei manchen Mitgliedern der BRD-Sektion der Juristen-Kommission ein akuter Nachholebedarf an politisch-juristischen Einsichten. Ob unter diesen Umständen eine „Vermehrung“ der Zahl der Experten für DDR-Recht sowie die Einrichtung von eigenständigen Lehrstühlen für DDR-Recht an den Universitäten der BRD hilfreich sein wird wovon die Teilnehmer der genannten Arbeitstagung ausgingen , ist wohl mehr als fraglich. A. G.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 240 (NJ DDR 1988, S. 240) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 240 (NJ DDR 1988, S. 240)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit ist daher seit Gründung der fester Bestandteil der Gesamtpolitik der Partei und der staatlichen Leitungstätigkeit. Sie ist das Hauptziel auch der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor allem daraus, daß die offizielle staatliche Untersuchungsarbeit nur in dem vom Gesetz gegebenen Rahmen durchgeführt werden kann. Mit der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Hausordnung den ihnen gebührenden Platz einnehmen. Letztlich ist der Leiter dar Abteilung für die Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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