Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 238

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 238 (NJ DDR 1988, S. 238); 238 Neue Justiz 6/88 Konservative Reform des Kündigungsrechts der Unternehmer Schutzvorschriften gegenüber dem Kündigungsrecht der Unternehmer konnten in Frankreich erst verhältnismäßig spät durchgesetzt werden. Mit dem Gesetz vom 3. Januar 1975 wurde für Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen ein Genehmigungsverfahren eingeführt, wonach die staatliche Arbeitsinspektion die vom Unternehmer geltend gemachten Kündigungsgründe zu überprüfen hatte und dem gekündigten Werktätigen das Recht eingeräumt war, deren Entscheidung gerichtlich anzufechten. Zwar stuften Behörden und Gerichte die „ökonomischen Erfordernisse der Unternehmen“ in aller Regel höher ein als das für die Gekündigten bestehende soziale Erfordernis, ihre Arbeitsplätze zu erhalten, so daß in den weitaus meisten Fällen die Kündigungen bestätigt wurden (nach offiziellen Angaben bis 1985 durchschnittlich 87 Prozent der genehmigungspflichtigen Kündigungen). Aber auch dann, wenn die Kündigung nicht bestätigt wurde, hatte der Werktätige keinen Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung, sondern nur einen Anspruch auf Ersatz eines Teils des ihm entstandenen finanziellen Schadens.9 10 11 Dennoch stellte das Genehmigungsverfahren einen Erfolg des Kampfes der Arbeiterklasse um einen rechtlichen Kündigungsschutz dar. Allein die Möglichkeit der Überprüfung von Kündigungen veranlaßte die Unternehmer zu einer zurückhaltenderen Kündigungspraxis. Gewerkschaften und Arbeitervertretungen besaßen eine rechtliche Handhabe, um willkürliche Kündigungen anzuprangern und auf die Arbeitsbehörden Einfluß zu nehmen. Es verwundert daher nicht, daß das staatliche Genehmigungsverfahren von den Monopolverbänden von Beginn an attackiert und die Rückkehr zum „freien Kündigungsrecht“ der Unternehmer gefordert wurde.11 Die konservative Regierung betrachtete eine diesen Forderungen Rechnung tragende Reform des Kündigungsrechts als eines ihrer vordringlichsten gesetzgeberischen Anliegen. Mit dem Gesetz vom 3. Juli 198612 wurde die Kündigung von Werktätigen wieder weitgehend in die Dispositionsbefugnis der Unternehmer gestellt. Die Arbeitsinspektion ist nur noch dann beteiligt, wenn die Zahl der Kündigungen pro Betrieb und Monat mehr als 10 Werktätige beträgt und wenn zwischen Unternehmensleitung und Belegschaftsvertretung keine Einigung über die den Gekündigten zu zahlende Abfindung erzielt werden kann. Die Arbeitsinspektion befaßt sich also nicht mehr mit den Kündigungen als solchen, sondern lediglich mit der Abmilderung ihrer sozialen Folgen. Die als „Liberalisierung des Kündigungsrechts“ bezeich-nete Reform hat nicht wie von den Monopolen angekündigt zu einer Welle von Neueinstellungen, sondern zu einer Welle von Kündigungen geführt. Ihre Zahl stieg bereits im zweiten Halbjahr 1986 derart an, daß für 1986 etwa 20 Prozent mehr Kündigungen registriert wurden als 1985.10 14 Wiederbelebung des Konzepts der „Teilhabe Offenkundig ist entgegen ursprünglichen Ankündigungen eine weitere Reform der Betriebsverfassung nicht vorgesehen. Zwar sind den Monopolen manche ihrer Regelungen (wie z. B. die für die Entlassung von Belegschaftsvertretern und Gewerkschaftsfunktionären erforderliche behördliche Genehmigung) und die von vielen Arbeitervertretungen praktizierte offensive Ausübung der ihnen zugebilligten Rechte (etwa des Rechts, Rechnungsunterlagen und Geschäftsprognosen einzusehen) ein Dorn im Auge. Dennoch haben sich die auf „soziale Partnerschaft“ angelegten Regelungen für das Kapital insgesamt bewährt. Um den gegen die Unternehmer gerichteten Kampfaktivitäten der Betriebskomitees und der betrieblichen Gewerkschaftssektionen entgegenzuwirken, soll das bereits während der Präsidentschaft de Gaulles in den 60er Jahren verfolgte Konzept der „Teilhabe“ (participation) neu belebt werden. Es sieht vor allem eine begrenzte ökonomische Beteiligung der Werktätigen an den Unternehmensprofiten vor. Gegen viele Widerstände auch in den eigenen Reihen hatte die gaullistische Regierung im Jahre 1967 alle Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten gesetzlich verpflichtet, „die Lohnabhängigen an den Früchten des Wachstums zu beteiligen“. Hauptsächlich war dabei an die Ausgabe von Belegschaftsaktien gedacht. Obwohl die zugunsten der Werktätigen angelegten Beträge für 5 Jahre in den Unternehmen verblieben und sie außerdem nicht Steuer- und sozialabgabepflichtig waren was für die Unternehmer einen wirksamen ökonomischen Anreiz bedeutete , konnte mit dem Projekt nur ein recht bescheidener Erfolg erzielt werden. Eine Ende der 70er Jahre vom französischen Arbeitsministerium durchgeführte Untersuchung ergab, daß zwar 11 700 Unternehmen für rund 5 Millionen Beschäftigte Regelungen zur „participation“ eingeführt, aber nur etwa 100 Unternehmen diese auch in die Praxis umgesetzt hatten. Außerdem waren die zugunsten der Werktätigen ausgegebenen Belegschaftsaktien oder anderen Anlagepapiere von diesen zumeist schon bald nach Ablauf der Sperrfristen veräußert worden.1,1 Entgegen den von den Schöpfern der „participation“ propagierten Erwartungen betrachteten sich die „beteiligten“ Werktätigen nicht als Miteigentümer ihrer Unternehmen, sondern weiterhin als vom Produktionsmitteleigentum ausgeschlossene Proletarier, deren soziale Lage sie meist zwang, die von den Unternehmen in Gestalt von Beteiligungspapieren zurückibehaltenen Lohnbestandteile baldmöglichst zur Befriedigung ihrer unmittelbaren Reproduktionsbedürfnisse zu realisieren. Trotz dieser wenig ermutigenden Erfahrungen legte die Regierung Chirac mit der Verordnung vom 21. Oktober 198615 16 für die schon 1967 erfaßte Unternehmenskategorie fest, daß für alle länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigten Werktätigen mit den Betriebskomitees Formen der „Gewinnbeteiligung“ zu vereinbaren sind. Dabei ließ sie sich von der Überlegung leiten, daß „der Bürger, der neben seiner lohnabhängigen Tätigkeit auch noch ein kleines Einkommen aus .Beteiligungen* am Unternehmen bezieht, die Wirtschaft mit anderen Augen sehen (wird) als der in ein Klassenschema gepreßte Arbeiter“.10 Der kollektiven Vertretung der Arbeiterinteressen sollte also durch ein individualisiertes ökonomisches Interesse der Werktätigen am Unternehmen allmählich der Boden entzogen und auf diese Weise ihre Unterwerfung unter die Belange des Kapitals ideologisch fundiert werden. Greifbare Ergebnisse brachte das neu aufgelegte „Teilhabe “-Konzept bisher hauptsächlich für die privatisierten früheren Staatsunternehmen. Hier wurden im Zusammenhang mit der Privatisierung besondere Aktienfonds eingerichtet, und die Belegschaftsangehörigen haben die Möglichkeit, Kleinaktien zu einem Vorzugskurs unter der Voraussetzung zu erwerben, daß sie über mehrere Jahre auf eine Weiterveräußerung verzichten. Wenn wie die Regierung verkündete tatsächlich eine größere Anzahl von Werktätigen Aktien solcher Unternehmen erworben hat, ist dies entgegen der Behauptung des Premierministers nicht in der Weise zu verstehen, daß „sich nunmehr die Ideen General de Gaulles über die Zusammenführung von Kapital und Arbeit verwirklichen“17; vielmehr nutzen die Erwerber der Aktien zumeist überdurchschnittlich Verdienende die ökonomischen Vorteile, die ihnen zeitweilig geboten werden. 9 Vgl. J.-E. Ray, „Le nouveau droit du licenciement (1985 1987)“, Droit social (Paris) 1987, Heft 9/10, S. 669. 10 Vgl. z. B. das Urteil des Kassationshofs vom 6. Mai 1982, in: Bulletin des arröts de la Cour de Cassation, Chambres civiles, Paris 1982, S. 208. 11 Der Monopolverband CNPF erklärte, daß die Unternehmer durch die Beseitigung der „starren Entlassungs- und Einstellungsbestimmungen“ in die Lage versetzt werden würden, mindestens eine Million neuer Arbeitsplätze anzubieten. Vgl. D. Vergnaud, „L’offensive patronale pour la flexibilitö et la pr6carit6 de l’emploi“, Economie et Politique (Paris) 1984, Heft 10, S. 30. 12 Journal Officiel vom 4. Juli 1986. 13 Vgl. A. Jeammaud/M. LeFriant, „Liberalisierung von Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht in Frankreich“, WSI-Mitteilungen (Köln) 1987, Heft 4, S. 215. 14 Vgl. B. Schmidt/J. Doll/W. Fekl/S. Loewe, Frankreich-Lexikon, Bd. II, Berlin (West) 1983, S. 163 f. 15 Journal Officiel vom 23. Oktober 1986. 16 „Förderung des .Volkskapitalismus* in Frankreich (Der innere Zusammenhang von Sparförderung, Privatisierung und Participation)“, Neue Zürcher Zeitung vom 29. Oktober 1986. 17 Le Figaro vom 19./20. September 1987.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 238 (NJ DDR 1988, S. 238) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 238 (NJ DDR 1988, S. 238)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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