Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 238

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 238 (NJ DDR 1988, S. 238); 238 Neue Justiz 6/88 Konservative Reform des Kündigungsrechts der Unternehmer Schutzvorschriften gegenüber dem Kündigungsrecht der Unternehmer konnten in Frankreich erst verhältnismäßig spät durchgesetzt werden. Mit dem Gesetz vom 3. Januar 1975 wurde für Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen ein Genehmigungsverfahren eingeführt, wonach die staatliche Arbeitsinspektion die vom Unternehmer geltend gemachten Kündigungsgründe zu überprüfen hatte und dem gekündigten Werktätigen das Recht eingeräumt war, deren Entscheidung gerichtlich anzufechten. Zwar stuften Behörden und Gerichte die „ökonomischen Erfordernisse der Unternehmen“ in aller Regel höher ein als das für die Gekündigten bestehende soziale Erfordernis, ihre Arbeitsplätze zu erhalten, so daß in den weitaus meisten Fällen die Kündigungen bestätigt wurden (nach offiziellen Angaben bis 1985 durchschnittlich 87 Prozent der genehmigungspflichtigen Kündigungen). Aber auch dann, wenn die Kündigung nicht bestätigt wurde, hatte der Werktätige keinen Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung, sondern nur einen Anspruch auf Ersatz eines Teils des ihm entstandenen finanziellen Schadens.9 10 11 Dennoch stellte das Genehmigungsverfahren einen Erfolg des Kampfes der Arbeiterklasse um einen rechtlichen Kündigungsschutz dar. Allein die Möglichkeit der Überprüfung von Kündigungen veranlaßte die Unternehmer zu einer zurückhaltenderen Kündigungspraxis. Gewerkschaften und Arbeitervertretungen besaßen eine rechtliche Handhabe, um willkürliche Kündigungen anzuprangern und auf die Arbeitsbehörden Einfluß zu nehmen. Es verwundert daher nicht, daß das staatliche Genehmigungsverfahren von den Monopolverbänden von Beginn an attackiert und die Rückkehr zum „freien Kündigungsrecht“ der Unternehmer gefordert wurde.11 Die konservative Regierung betrachtete eine diesen Forderungen Rechnung tragende Reform des Kündigungsrechts als eines ihrer vordringlichsten gesetzgeberischen Anliegen. Mit dem Gesetz vom 3. Juli 198612 wurde die Kündigung von Werktätigen wieder weitgehend in die Dispositionsbefugnis der Unternehmer gestellt. Die Arbeitsinspektion ist nur noch dann beteiligt, wenn die Zahl der Kündigungen pro Betrieb und Monat mehr als 10 Werktätige beträgt und wenn zwischen Unternehmensleitung und Belegschaftsvertretung keine Einigung über die den Gekündigten zu zahlende Abfindung erzielt werden kann. Die Arbeitsinspektion befaßt sich also nicht mehr mit den Kündigungen als solchen, sondern lediglich mit der Abmilderung ihrer sozialen Folgen. Die als „Liberalisierung des Kündigungsrechts“ bezeich-nete Reform hat nicht wie von den Monopolen angekündigt zu einer Welle von Neueinstellungen, sondern zu einer Welle von Kündigungen geführt. Ihre Zahl stieg bereits im zweiten Halbjahr 1986 derart an, daß für 1986 etwa 20 Prozent mehr Kündigungen registriert wurden als 1985.10 14 Wiederbelebung des Konzepts der „Teilhabe Offenkundig ist entgegen ursprünglichen Ankündigungen eine weitere Reform der Betriebsverfassung nicht vorgesehen. Zwar sind den Monopolen manche ihrer Regelungen (wie z. B. die für die Entlassung von Belegschaftsvertretern und Gewerkschaftsfunktionären erforderliche behördliche Genehmigung) und die von vielen Arbeitervertretungen praktizierte offensive Ausübung der ihnen zugebilligten Rechte (etwa des Rechts, Rechnungsunterlagen und Geschäftsprognosen einzusehen) ein Dorn im Auge. Dennoch haben sich die auf „soziale Partnerschaft“ angelegten Regelungen für das Kapital insgesamt bewährt. Um den gegen die Unternehmer gerichteten Kampfaktivitäten der Betriebskomitees und der betrieblichen Gewerkschaftssektionen entgegenzuwirken, soll das bereits während der Präsidentschaft de Gaulles in den 60er Jahren verfolgte Konzept der „Teilhabe“ (participation) neu belebt werden. Es sieht vor allem eine begrenzte ökonomische Beteiligung der Werktätigen an den Unternehmensprofiten vor. Gegen viele Widerstände auch in den eigenen Reihen hatte die gaullistische Regierung im Jahre 1967 alle Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten gesetzlich verpflichtet, „die Lohnabhängigen an den Früchten des Wachstums zu beteiligen“. Hauptsächlich war dabei an die Ausgabe von Belegschaftsaktien gedacht. Obwohl die zugunsten der Werktätigen angelegten Beträge für 5 Jahre in den Unternehmen verblieben und sie außerdem nicht Steuer- und sozialabgabepflichtig waren was für die Unternehmer einen wirksamen ökonomischen Anreiz bedeutete , konnte mit dem Projekt nur ein recht bescheidener Erfolg erzielt werden. Eine Ende der 70er Jahre vom französischen Arbeitsministerium durchgeführte Untersuchung ergab, daß zwar 11 700 Unternehmen für rund 5 Millionen Beschäftigte Regelungen zur „participation“ eingeführt, aber nur etwa 100 Unternehmen diese auch in die Praxis umgesetzt hatten. Außerdem waren die zugunsten der Werktätigen ausgegebenen Belegschaftsaktien oder anderen Anlagepapiere von diesen zumeist schon bald nach Ablauf der Sperrfristen veräußert worden.1,1 Entgegen den von den Schöpfern der „participation“ propagierten Erwartungen betrachteten sich die „beteiligten“ Werktätigen nicht als Miteigentümer ihrer Unternehmen, sondern weiterhin als vom Produktionsmitteleigentum ausgeschlossene Proletarier, deren soziale Lage sie meist zwang, die von den Unternehmen in Gestalt von Beteiligungspapieren zurückibehaltenen Lohnbestandteile baldmöglichst zur Befriedigung ihrer unmittelbaren Reproduktionsbedürfnisse zu realisieren. Trotz dieser wenig ermutigenden Erfahrungen legte die Regierung Chirac mit der Verordnung vom 21. Oktober 198615 16 für die schon 1967 erfaßte Unternehmenskategorie fest, daß für alle länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigten Werktätigen mit den Betriebskomitees Formen der „Gewinnbeteiligung“ zu vereinbaren sind. Dabei ließ sie sich von der Überlegung leiten, daß „der Bürger, der neben seiner lohnabhängigen Tätigkeit auch noch ein kleines Einkommen aus .Beteiligungen* am Unternehmen bezieht, die Wirtschaft mit anderen Augen sehen (wird) als der in ein Klassenschema gepreßte Arbeiter“.10 Der kollektiven Vertretung der Arbeiterinteressen sollte also durch ein individualisiertes ökonomisches Interesse der Werktätigen am Unternehmen allmählich der Boden entzogen und auf diese Weise ihre Unterwerfung unter die Belange des Kapitals ideologisch fundiert werden. Greifbare Ergebnisse brachte das neu aufgelegte „Teilhabe “-Konzept bisher hauptsächlich für die privatisierten früheren Staatsunternehmen. Hier wurden im Zusammenhang mit der Privatisierung besondere Aktienfonds eingerichtet, und die Belegschaftsangehörigen haben die Möglichkeit, Kleinaktien zu einem Vorzugskurs unter der Voraussetzung zu erwerben, daß sie über mehrere Jahre auf eine Weiterveräußerung verzichten. Wenn wie die Regierung verkündete tatsächlich eine größere Anzahl von Werktätigen Aktien solcher Unternehmen erworben hat, ist dies entgegen der Behauptung des Premierministers nicht in der Weise zu verstehen, daß „sich nunmehr die Ideen General de Gaulles über die Zusammenführung von Kapital und Arbeit verwirklichen“17; vielmehr nutzen die Erwerber der Aktien zumeist überdurchschnittlich Verdienende die ökonomischen Vorteile, die ihnen zeitweilig geboten werden. 9 Vgl. J.-E. Ray, „Le nouveau droit du licenciement (1985 1987)“, Droit social (Paris) 1987, Heft 9/10, S. 669. 10 Vgl. z. B. das Urteil des Kassationshofs vom 6. Mai 1982, in: Bulletin des arröts de la Cour de Cassation, Chambres civiles, Paris 1982, S. 208. 11 Der Monopolverband CNPF erklärte, daß die Unternehmer durch die Beseitigung der „starren Entlassungs- und Einstellungsbestimmungen“ in die Lage versetzt werden würden, mindestens eine Million neuer Arbeitsplätze anzubieten. Vgl. D. Vergnaud, „L’offensive patronale pour la flexibilitö et la pr6carit6 de l’emploi“, Economie et Politique (Paris) 1984, Heft 10, S. 30. 12 Journal Officiel vom 4. Juli 1986. 13 Vgl. A. Jeammaud/M. LeFriant, „Liberalisierung von Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht in Frankreich“, WSI-Mitteilungen (Köln) 1987, Heft 4, S. 215. 14 Vgl. B. Schmidt/J. Doll/W. Fekl/S. Loewe, Frankreich-Lexikon, Bd. II, Berlin (West) 1983, S. 163 f. 15 Journal Officiel vom 23. Oktober 1986. 16 „Förderung des .Volkskapitalismus* in Frankreich (Der innere Zusammenhang von Sparförderung, Privatisierung und Participation)“, Neue Zürcher Zeitung vom 29. Oktober 1986. 17 Le Figaro vom 19./20. September 1987.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 238 (NJ DDR 1988, S. 238) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 238 (NJ DDR 1988, S. 238)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der ans tal:;äh rend dos goscnten Zci - raunes hoftvollzuges die und wich ,ins aller Mitarbeiter der Linie ist. is; die.

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