Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 234

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 234 (NJ DDR 1988, S. 234); 234 Neue Justiz 6/88 Volksvertretung und Gesetzlichkeit Wirksame Arbeit mit Kommunalverträgen Untersuchungsergebnisse des Verfassungsund Rechtsausschusses der Volkskammer Prof. Dt. WOLFGANG WEICHELT, Vorsitzender des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer HELFRIED KRÜGER, Sekretär des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer „Immer mehr wird die Gemeinschaftsarbeit zwischen den örtlichen Staatsorganen und den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen im Territorium zur Schlüsselfrage einer hohen Qualität unserer Kommunalpolitik. Interessengemeinschaften und Kommunalverträge gewinnen in allen Kreisen an Gewicht.“1 Diese Feststellung wird auch durch Untersuchungsergebnisse bestätigt, zu denen der Verfassungs- und Rechtsausschuß der Volkskammer bei der Überprüfung der Wirksamkeit rechtlicher Regelungen zur territorialen Rationalisierung und zum Kommunalvertrag gelangte. Arbeitsgruppen des Ausschusses befaßten sich im Jahre 1987 in den Kreisen Oranienburg, Plauen-Stadt, Annaberg und Flöha insbesondere mit dem Inhalt der Kommunalverträge, mit ihrer Vorbereitung und der Kontrolle ihrer Verwirklichung sowie mit rechtlichen Problemen, die beim Abschluß und bei der Erfüllung der Verträge auftraten. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden in Beratungen des Verfassungs- und Rechtsausschusses ausgewertet und den zuständigen zentralen Staatsorganen mit entsprechenden Schlußfolgerungen übermittelt. Insgesamt konnte eingeschätzt werden, daß sich der Kommunalvertrag seit Jahren als eine wirksame Rechtsform zur Lösung kommunalpolitischer Aufgaben in den Städten und Gemeinden bewährt. Auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1, 63 Abs. 4, 59 Abs. 5 GöV erweist er sich als ein wirksames und flexibles rechtliches Instrument zur Gestaltung der Gemeinschaftsarbeit der Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sowie der Kombinate, Betriebe, Betriebsteile, Genossenschaften und Einrichtungen mit dem Ziel der Leistungsentwicklung der Volkswirtschaft und der weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebens bedingt! ngen.1 2 Zum Inhalt der Kommunalverträge und zur Leitung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit im Territorium Kommunalverträge regeln insbesondere Leistungen der örtlichen Räte sowie der Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen, die unmittelbar der Lösung kommunalpolitischer Aufgaben dienen. Schwerpunktmäßig orientieren sie auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger. Dabei spielen die Lebensbedingungen im Territorium keine geringere Rolle als die Arbeits- und Lebensbedingungen im Betrieb. Aufgaben zur Leistungsentwicklung der Betriebe im Rahmen der territorialen Rationalisierung sind in den Kommunalverträgen örtlich differenziert festgelegt. Kommunalverträge dienen meist der Vorbereitung und Verwirklichung von Aufgaben der territorialen Rationalisierung, insbesondere in den Stadtkreisen und Stadtbezirken. Sie werden vielfach durch Wirtschaftsverträge sowie Abstimmungs- bzw. Festlegungsprotokolle rechtlich weiter ausgestaltet. Unabhängig davon ist die Leistungsentwicklung in den Betrieben immer auf diese oder jene Weise mit der Realisierung des Inhalts von Kommunalverträgen verknüpft, weil die Leistungsbereitschaft der Werktätigen immer auch durch ihre konkreten Arbeits- und Lebensbedingungen beeinflußt wird. Im Mittelpunkt der Kommunalverträge stehen Festlegungen zur Verbesserung der Wohnbedingungen der Bürger. In Übereinstimmung mit § 67 Abs. 4 GöV enthalten die Verträge Maßnahmen zum Umbau, zur Rekonstruktion, Modernisierung und Erhaltung von Wohnungen sowie zur Unterstützung der Bürger beim Eigenheimbau. Weitere Verpflichtungen sind auf die Schaffung, Erweiterung, Modernisierung und Renovierung von Einrichtungen der Volksbildung, des Gesundheitswesens, von Kultur- und Sporteinrichtungen sowie Dienstleistungs- und anderen Versorgungsbetrieben gerichtet. Viele Bemühungen gibt es zur Verbesserung des Straßen- und Wegebaus, zum Bau von Buswartehäuschen sowie zur Stabilisierung der Trinkwasser- versorgung, Abwasserableitung und Abwasserbehandlung. Aufmerksamkeit wird der Erhöhung der Qualität der Arbeiterversorgung und der Schulspeisung gewidmet. Auf dem Gebiet von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit übernehmen Betriebe Verpflichtungen zur Pflege von Grünflächen und Anlagen sowie Aufgaben des Winterdienstes. Es werden Vereinbarungen zur Betreuung älterer Bürger, zur Unterstützung der Volkssolidarität und zur Renovierung von Rentnerwohnungen getroffen. Auf geistig-kulturellem und sportlichem Gebiet seien Festlegungen zur Unterstützung von Jugendklubs, Arbeitsgemeinschaften und Veteranenklubs sowie zur Mitwirkung bei Traditions- und Heimatfesten genannt. Die örtlichen Räte unterstützen die Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen u. a. dadurch, daß sie Baukapazitäten und Ausbauwohnungen zur Verfügung stellen sowie auf die rationelle Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens und die Verbesserung der Arbeiterversorgung Einfluß nehmen. Der Verfassungs- und Rechtsausschuß stellte fest, daß der Inhalt der Kommunalverträge flexibel und vielseitig ist, nicht in schematische Formen eingeordnet werden kann und von den konkreten Bedingungen abhängt. Außer dem Kommunaivertrag, der Leitungsinstrument der Volksvertretungen und der Räte der Städte und Gemeinden ist (vgl. § 63 Abs. 4 GöV), gibt es noch weitere Rechtsformen der Gemeinschaftsarbeit der örtlichen Staatsorgane mit den Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen. Die Hauptebene für die Leitung der territorialen Rationalisierung ist der Kreis; der Kreistag und der Rat des Kreises werden hier durch Führungs- bzw. Arbeitsgruppen für territoriale Rationalisierung tätig. Die konkrete Umsetzung der Maßnahmen auf diesem Gebiet erfolgt durch Interessengemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften, Kooperationsverbände, Invest-, Nutzer- und Werkfahrgemeinschaften, Banken der Reserven, Material- und Grundmittelbörsen, Anwendergemeinschaften u. a. m. Diese Vielfalt der Formen entspricht der Komplexität und Flexibilität der territorialen Rationalisierung. Zwischen den vom Rat der Stadt (bzw. der Gemeinde) abgeschlossenen Kommunalverträgen und den Konzeptionen bzw. Maßnahmeplänen der durch den Kreistag und den Rat des Kreises geleiteten territorialen Rationalisierung gibt es Verbindungslinien. So werden in die Kommunalverträge vielfach auch Leistungen aufgenommen, die zur Verwirklichung von Maßnahmen der territorialen Rationalisierung einer Stadt bzw. Gemeinde notwendig sind. Die Übergänge sind hier vor allem in größeren Städten und Stadtkreisen fließend. Beispielhaft seien hier Erfahrungen aus der Stadt Plauen vermittelt, die die enge Verbindung zwischen Kommunalverträgen und anderen Rechtsformen zur Leitung der territorialen Rationalisierung sichtbar machen: In Plauen werden Verpflichtungen zur Leistungsentwicklung der Betriebe durch Maßnahmen der territorialen Rationalisierung auch in die Kommunalverträge aufgenommen. Inhalt dieser Verpflichtungen ist die territoriale Unterstützung bei der Einführung von Schlüsseltechnologien (CAD/ CAM-Arbeitsstationen, automatisierte Fertigungsabschnitte), die Förderung des Rationalisierungsmittelbaus und der Rationalisierungshilfe, vor allem für die Textil- und Bekleidungsindustrie sowie für die mittleren und kleineren Betriebe aller Wirtschaftsbereiche und des Handwerks. Ferner enthalten die Kommunalverträge Vereinbarungen zur besseren Nutzung der Grundfonds, zur territorialen Nutzung von Material- und Energiereserven, zur rationellen Gestaltung der Transport-, Umschlag- und Lagerprozesse sowie zur Erhöhung der Konsumgüterproduktion. 1 E. Honecker, Mit dem Volk und iür das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle der Menschen (Aus dem Referat des Generalsekretärs des Zentralkomitees der SED und Vorsitzenden des Staatsrates der DDR auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der SED mit den 1. Sekretären der Kreisleitungen am 12. Februar 1988), Berlin 1988, S. 83. 2 Dies wird auch aus der Sicht der Staats- und Rechtswissenschaft bestätigt. Vgl. vor allem K. Schubert, „Der Kommunalvertrag als Rechtsform zur Lösung kommunalpolitischer Aufgaben“, Staat und Recht 1985, Heft 3, S. 221 ff.; S. Lörler, „Der Kommunalvertrag - Instrument leistungsorientierter Kommunalpolitik“, NJ 1986, Heft 10, S. 411 ff.; L. Boden/K. Gläß, „Der Kommunalvertrag im Planungs- und Vertragssystem der Volkswirtschaft“, NJ 1987, Heft 11, S. 447 ff.; Die sozialistische Gemeinschaftsarbeit im Territorium - Erfahrungen, Probleme, Rechtsfragen, Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, Heft 326, Potsdam-Babelsberg 1986, S. 120 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 234 (NJ DDR 1988, S. 234) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 234 (NJ DDR 1988, S. 234)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit Entwicklung und Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit und ihrer Leitung. Zur Wirksamkeit der Untersuchungsarbeit, zentrale und territoriale Schwerpunktaufgaben zu lösen sowie operative Grundnrozesse zu unterstützen Eingeordnet in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , Neues Deutschland., Sowjetunion verfolgt konsequent den Leninschen Kurs des Friedens, Rede auf dem April-Plenum des der Partei , Neues Deutschland.

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