Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 232

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 232 (NJ DDR 1988, S. 232); 232 Neue Justiz 6/88 den, wobei nicht übersehen wird, daß gerade hier einige gesetzgeberische Lösungen herangereift sind22, die der Kommentar selbstverständlich noch nicht enthalten kann. Unbeschadet dessen scheint mir jedoch für den Kommentar eine Kernfrage zu sein, wie das Recht auf Verteidigung im umfassenden Sinne noch besser gewährleistet werden kann, ohne daß es gesetzlicher Änderungen bedarf. Der Kommentar reduziert die Pflicht zur Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung in Anm. 2 zu § 61 StPO (S. 95) allzu sehr auf die Belehrungspflicht der Organe der Strafrechtspflege gegenüber Beschuldigten/Angeklagten. Diese Pflicht ist zwar wichtig, aber es kommt doch auch auf das tatsächliche Verhalten aller Verfahrensbeteiligten, auf die Kultur ihres Zusammenwirkens an, damit der Beschuldigte/An-geklagte seine umfangreichen Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte aktiv wahrnehmen kann. Auf manche praktisch wichtige Frage bleibt gerade hierzu der Kommentar eine Antwort schuldig, z. B. zu § 105 Abs. 2 StPO S. 143 (Beweismittelunterrichtung: Wie sollte sie geschehen? Unter welchen Voraussetzungen könnte dem Beschuldigten Einsicht in Prozeßdokumente, z. B. in Gutachten, gestattet werden?) oder zu § 229 Abs. 2 StPO S. 277 f. (Wie wird der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden zur Wahrnahme seines Fragerechts tatsächlich befähigt?). Es sind eben auch Fragen des Arbeitsstils und des Umgangs mit den Menschen, die die Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung bestimmen. Die Besonderheiten des Strafverfahrens gegen Jugendliche sind im Kommentar gebührend gewürdigt worden, dennoch scheinen einige Bemerkungen dazu angezeigt. In Anm. 2.1. zu § 70 StPO (S. 105) wird der Standpunkt vertreten, daß Erziehungsberechtigte als Zeugen vernommen werden können, wenn sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht nicht Gebrauch machen. Daß Eltern und andere Erziehungsberechtigte nicht den Zeugenstatus haben, schien seit langem geklärt23, und das Oberste Gericht hat diese Position erst 1983 mit überzeugenden Argumenten nochmals unterstrichen.24 25 * Es kann folglich nicht akzeptiert werden, Eltern im Strafverfahren gegen Jugendliche generell in das Korsett von Zeugen zu stecken. Das schließt nicht aus, Eltern unter Beachtung der §§ 26, 27 StPO zu bestimmten Umständen als Zeugen zu vernehmen, um den Sachverhalt und die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit exakt aufklären zu können. Zu § 24 StPO wäre der Hinweis auf die Auswahl der Gutachter anhand der Liste der Sachverständigen zur Begutachtung der Schuldfähigkeit Jugendlicher vom 3. September 1979 nützlich gewesen. Die Kommentierung der §§ 83, 84 StPO hat indessen durch das Kollegium für Strafrecht des Obersten Gerichts eine Präzisierung erfahren.23 Eine vom Gericht unterlassene Belehrung des Dolmetschers vermag nicht nur die Beweiskraft der Übersetzung zu erschüttern wie der Kommentar meint (S. 118) , sondern eine so zustande gekommene Übersetzung ist, unabhängig davon, in welchem Stadium des Strafverfahrens, in der gerichtlichen Hauptverhandlung als Beweismittel nicht verwertbar. Dies ist eine beachtliche Konsequenz, die den hohen Wert einer gewissenhaften und wahrheitsgetreuen Übersetzung im Interesse der Wahrheitsfindung und der Wahrung der Rechte des Angeklagten unterstreicht. (wird fortgesetzt) 22 H. Plitz/G. Teichler haben in ihrer Information über die Änderungsvorschläge für einzelne Kapitel der StPO zutreffend darauf hingewiesen. A. a. O., S. 33. 23 Vgl. L. Reuter, „Zur Rolle der Eltern im Strafverfahren gegen Jugendliche“, NJ 1979, Heft l, S. 18 ff. 24 Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des Obersten Gerichts vom 24. November 1983 zum Charakter der Erklärungen von Eltern und von Vertretern des Referates Jugendhilfe in der gerichtlichen Verhandlung, OG-Informationen 1984, Nr. 1, S. 63 f. 25 Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des Obersten Gerichts vom 5. Januar 1987 zur Arbeit mit Dolmetschern im gerichtlichen Verfahren - § 83 ff. StPO -, OG-Informationen 1987, Nr. 2, S. 63. Besonderheiten der Gestaltung von Eigentumsbeziehungen der Ehegatten bei Getrenntleben Dozent Dr. sc. GÜNTER UEBELER und Dr. sc. SABINE SCHRAMM, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg Die familienrechtliche Regelung zum persönlichen Eigentum der Ehegatten folgt dem Grundsatz, daß das eheliche Zusammenleben, die gemeinsame Sorge um ein hohes materielles und kulturelles Niveau des Familienlebens und die Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten eine untrennbare Einheit bilden. Gemeinschaftliches Eigentum entsteht daher in dem durch § 13 Abs. 1 FGB abgesteckten Rahmen kraft Gesetzes. Dies entspricht den tatsächlichen Lebens- und Erwerbsvorgängen in der Familie und stellt die notwendige materielle Grundlage für die Bedürfnisbefriedigung aller Familienmitglieder dar. Diese Wirkung wird nach allgemeiner Rechtsauffassung bei Getrenntleben der Ehegatten, weil einer von ihnen oder beide die eheliche Gemeinschaft nicht fortführen wollen, nicht aufgehoben. Es bleiben sowohl ihre gegenseitigen Vertretungsbefugnisse auf der Grundlage der §§ 11, 15 FGB als auch eng damit verbunden die Bildung gemeinschaftlichen Eigentums weiter bestehen.4 Damit wird zum einen dem Schutzbedürfnis der bestehenden Ehe- und Familienbeziehungen aber auch den Interessen Dritter entsprochen. Daneben sollen die Partner zu beiderseitig verantwortungsbewußtem Verhalten bestimmt werden. Durch ein Getrenntleben der Ehegatten aus welchen Gründen und für welchen Zeitraum das auch immer erfolgen mag dürfen keinesfalls die Wirkungen einer Ehescheidung vorweggenommen werden. Dem folgt insbesondere auch die unterhaltsrechtliche Regelung. Bei Getrenntleben bleiben gemäß § 17 FGB die durch die Ehe begründeten Pflichten weiter bestehen. Deshalb haben der unterhaltsberechtigte Ehegatte und die bei ihm lebenden minderjährigen und wirtschaftlich noch nicht selbständigen Kinder einen Anspruch auf materielle Leistungen in einer Höhe, die der Familie eine Lebensführung wie bei gemeinsamem Haushalt gestattet.2 Zur Realisierung dieser Verpflichtung hat der getrennt lebende Ehegatte Unterhalt für die Kinder und ggf. für den Ehegatten einschließlich eines den ehelichen Verhältnissen angemessenen Beitrags zu den Haushaltskosten zu erbringen. Darin sind u. E. neben den fixen Kosten (Strom, Rundfunk, Reparaturen u. ä.) auch Neuanschaffungen von langlebigen Konsumgütern also Eigentumserwerb eingeschlossen. Neben diesen grundsätzlichen Erfordernissen haben die Ehegatten im Rahmen der Regelungen des FGB Möglichkeiten zu einer den individuellen Verhältnissen während des Getrenntlebens angepaßten eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen. Insbesondere bei längerer wirtschaftlicher Trennung der Ehegatten, auch nach Abweisung einer Ehescheidungsklage und vorläufig noch aussichtslosem Zurückfinden zu gemeinsamer Haushaltsführung, sollen solche Vereinbarungen eine den beiderseitigen Interessen entsprechende Lebensführung ermöglichen. In dieser Hinsicht können die Ehegatten sowohl ihre Unterhaltsbeziehungen als auch ihre Eigentumsverhältnisse vertraglich gestalten. Unter Beachtung der Grundsätze der §§ 17, 18 FGB sind 1 Vgl. Familienrecht, Lehrbuch, Berlin 1981, S. 106, 121 f.; FGB-Kom- mentar, 5. Aufl., Berlin 1982, Anm. 1.2. zu § 11 (S. 39 f.) und Anm. 1.2.4. zu 813 (S. 47); OG, Urteil vom 17. Januar 1986 -2 OZK 32/85 - (NJ 1986, Heft 9, S. 384). 2 Vgl. Familienrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 238; FGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 2 zu § 17 (S. 59) und Anm. 3.1. zu § 18 (S. 61); OG, Urteil vom 3. Mai 1977 - 1 OFK 7/77 - (NJ 1977, Heft 16, S. 565).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 232 (NJ DDR 1988, S. 232) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 232 (NJ DDR 1988, S. 232)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und gehört nicht zu den Funktionsmerkmalen der . Teilnahmen der an bestimmten Aussprachen und Werbungen können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Bestätigung des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, vor konterrevolutionären Angriffen, gebieten die Untersuchungshaft als ein unverzichtbares staatliches Mittel für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden.

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