Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 231 (NJ DDR 1988, S. 231); Neue Justiz 6/88 231 Allgemeine Bestimmungen für das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren Das im Prozeß der Beweisführung zur Geltung gebrachte Beweisrecht ist von grundlegender Bedeutung, um Aufgaben und Ziel des Strafverfahrens zu verwirklichen. Das Beweisrecht und seine Verwirklichung waren von jeher ein wichtiger Indikator des erreichten Grades vom Gerechtigkeit im Strafverfahren, selbstverständlich bezogen auf das historisch mögliche Niveau von Gerechtigkeit und nicht auf eine abstrakte Gerechtigkeitsebene. Deshalb muß ihm bei jeder wissenschaftlichen Behandlung des Strafprozeßrechts eine gebührende Aufmerksamkeit zukommen. Im Kommentar geschieht dies. Und doch ist die Problemlage viel differenzierter als sie im Kommentar sichtbar wird; das ergibt sich aus den überaus reichhaltigen Materialien der 3. wissenschaftlichen Konferenz des Straf- und Militärkollegiums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisführung, in denen die aktuellen Erkenntnisse zum Beweisrecht und zur gerichtlichen Beweisführung dokumentiert sind.15 Jeder Anwender des Kommentars ist deshalb gut beraten, die in diesen Materialien vermittelten Erkenntnisse zu nutzen. Hier soll deshalb nur auf einige Probleme hingewiesen werden: 1. Die Definition des Begriffs „Tatsachen“ (Beweistatsachen) i. S. des § 22 StPO, ein zweifellos zentraler Begriff für das Beweisrecht, scheint mir allzu flüchtig vorgenommen worden zu sein. Die bloße Reduktion dieses Begriffs auf „Dinge, Ereignisse und Sachverhalte“ (S. 48) vermittelt nicht gehörig den Widerspiegelungscharakter, nach dem vereinzelte, separierte Erscheinungen der objektiven Realität als wahre Erkenntnisse im Strafverfahren erfaßt werden. Insoweit bleibt der Kommentar hinter dejn Aussagen auf S. 113 des Lehrbuchs Strafverfahrensrecht zurück. 2. Obwohl der Kommentar zu § 23 StPO (S. 49 f.) nachdrücklich die Gesetzlichkeit der Beweisführung unterstreicht, ist weder hier noch an anderer Stelle das Thema Beweisverbote näher ausgeführt worden. Der diesem Thema gewidmete Beitrag von R.' Herrmann, der lange vor Redaktionsschluß erschienen war16, wird leider nur in der zusätzlichen Literatur erwähnt (S. 77), ohne inhaltlich verarbeitet worden zu sein. Auch die von F. Mühlberger in diesem Zusammenhang aufgeworfene und später nach Redaktionsschluß von G. Körner/H. Willamowski fortgeführte Fragestellung nach der Zulässigkeit von zeugenschaftlichen Vernehmungen von Mitbeteiligten an derselben Straftat ist von den Kommentatoren nicht aufgegriffen worden, obwohl ihre praktische Relevanz unbestreitbar groß ist.17 In Anm. 1 zu § 25 (S. 52) wird lediglich festgestellt, daß die Vernehmung als Zeuge in diesen Fällen zulässig ist, ohne auf die Argumentation im einzelnen einzugehen. 3. Mit Sorgfalt bemüht sich der Kommentar um die Erläuterung der Beweismittel. Die Diskussion auf der 3. wissenschaftlichen Konferenz des Straf- und Militärkollegiums des Obersten Gerichts hat eindrucksvoll den Erkenntnisreichtum der sozialistischen Kriminalistik der DDR belegt und besonders die Anwendung moderner kriminalistischer Mittel und Methoden in der Beweisführung dargestellt. Der Kommentar bezieht sich an verschiedenen Stellen auf solche Mittel und Methoden (z. B. Rekonstruktion, Experiment, Aussagedemonstration), wobei nach meinem Eindruck die kriminalistische Interpretation maßgeblich bleibt, jedoch nicht genügend betont wird, daß es sich um kriminalistischprozeßrechtliche Mittel handelt, die im Rahmen und auf der Grundlage der prozessual geregelten Beweisführung zur Anwendung kommen und damit nur in den Grenzen durchgeführt werden können, die durch die Beweisverbote einerseits und die zwingende Anwendung gesetzlicher Beweismittel andererseits gesetzt sind. 4. Mit Recht wird der Kommentierung der Regelungen über das Sachverständigengutachten große Aufmerksamkeit gewidmet, sind sie doch im Prozeß der Beweisführung bei komplizierten Beweislagen unabdingbar (Anm. 1 zu § 38 [S. 64] verweist auf Hauptfälle von Sachverständigengutachten). Das Bedürfnis nach Objektivierung der Beweislage anhand der modernen Erkenntnisse von Naturwissenschaft, Technik und Kriminalistik wird auch künftig den hohen Stellenwert von Sachverständigengutachten bestimmen. Deshalb muß es aber verwundern, daß im Kommentar bedeutsame Fragestellungen ausgespart sind bzw. verkürzt beantwortet wurden. Das sind insbesondere Fragen nach der Auswahl des Sachverständigen, der Gutachtenanforderungen durch die Rechtspflegeorgane und der Beurteilung von Wahrscheinlichkeitsgutachten. Zur Auswahl von Sachverständigen hat sich mit überzeugenden Argumenten H. Pompoes geäußert, vor allem hinsichtlich der sehr praktischen Frage, unter welchen Voraussetzungen Gutachter aus Kombinaten, Betrieben usw. beauftragt werden können, in denen die Straftaten, auf die sich das Gutachten bezieht, begangen worden sind.18 Diese Frage ist im Kommentar nicht behandelt worden, obwohl offenkundig ist, daß ohne Einbeziehung von hochspezialisierten Mitarbeitern aus den durch Straftaten geschädigten Betrieben und Kombinaten in die Aufklärung (z. B. bei kriminellen Manipulationen mit Computertechnik) künftig eine überzeugende Wahrheitsfindung nicht möglich sein wird. Die Anforderungen an den Gutachterauftrag hätten in der Kommentierung des § 39 StPO (S. 65 f.) näher bestimmt werden müssen, zumal in der Literatur immer wieder darauf hingewiesen wurde, daß von der Art der Fragestellung im Gutachterauftrag entscheidend der Wert eines Gutachtens beeinflußt werden kann. Zuletzt hat erst wieder K. Spind-ler gegen pauschale Fragestellungen in Gutachteraufträgen Stellung genommen und sie als unzulässig bezeichnet.19 Das muß man ausdrücklich unterstreichen. Zu den Wahrscheinlichkeitsgutachten bleibt der Kommentar hinter dem aktuellen Erkenntnisstand zurück. Die Ausführungen in Anm. 1.2. zu § 40 StPO (S. 67) geben die schwierige Problemlage nicht annähernd wider. A. F o r k e r hat hierzu am Beispiel der Wahrscheinlichkeitsrechnung auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Obersten Gerichts in überzeugender Weise Anforderungen sowohl an Gutachter als auch an Richter genannt, die künftig bei der Beurteilung von Wahrscheinlichkeitsaussagen in Gutachten beachtet werden sollten.20 Mitwirkungsformen, Verteidigung und Besonderheiten des Strafverfahrens gegen Jugendliche Wenn die Kommentierung der folgenden Abschnitte des 2. Kapitels der StPO etwas summarisch besprochen wird, dann liegt das an der Überzeugungskraft des Kommentars selbst, wenn auch den Aussagen nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden kann. Zu den besonderen Formen der Mitwirkung der Bürger sind indessen neuere Erkenntnisse durch I. Buchholz vermittelt worden, die als Ergänzung zum Kommentar verstanden und zugleich zu Überlegungen für die Neugestaltung der StPO anregen sollten.21 Der Abschnitt über die Verteidigung ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten Jahre kommentiert Wor- ts Vgl. OG-Informationen, Sdr. 1987, und R. Schröder/H.-D. Huhn, „Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung Im sozialistischen Strafprozeß“, NJ 1987, Heft 9, S. 378 ff. 16 Vgl. R. Herrmann, „Beweisverbote im Strafverfahrensrecht“, NJ 1984, Heft 7, S. 285 ff. Das Thema Beweisverbote hat bereits früher W. Ebeling (Studie zur Theorie der Beweisführung im Strafverfahren der DDR, Diss. B, Berlin 1978) ausführlich behandelt. 17 Vgl. F. Mühlberger, „Zeugenvernehmung früherer Mitbeschuldig-ter im abgetrennten Strafverfahren“, NJ 1984, Heft 7, S. 287; G. Körner/H. Willamowski, „Zeugenschaftliche Vernehmung von Mitbeteiligten an derselben Straftat“, NJ 1986, Heft 8, S. 313 ff. 18 Vgl. H. Pompoes, „Zur Auswahl und zu den Anforderungen an Sachverständige zu ökonomischen und technischen Sachfragen“, in: Gerichtliche Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß, a. a. O., S. 139 ff. 19 Vgl. K. Spindler, „Zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen für die Anwendung von Sachverständigengutachten im sozialistischen Strafverfahren“, in: Gerichtliche Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß, a. a. O., S. 88. 20 Vgl. A. Forker, „Strukturelle Probleme und Wahrscheinlichkeitsrechnung im Beweisprozeß“, in: Gerichtliche Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß, a. a. O., S. 155 ff. 21 Vgl. I. BuChholz, „Zur Wirksamkeit der Mitarbeit gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“, Staat und Recht 1985, Heft 11, S. 923 ff.; dieselbe, „Höhere Wirksamkeit gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger im Strafverfahren“, NJ 1987, Heft 9, S. 373 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze zur Regelung des Dienstverhältnisses mit den auf dem Gebiet der Abwehr tätigen Offizieren im besonderen Einsatz Staatssicherheit und zur Regelegung der Vereinbarungen mit den auf dem Gebiet der Aufklärung und Abwehr geschaffen werden. Dieses Netz ist auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens zu organisieren. Auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik gibt es in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit. Umfassende Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners stammen aus vergangener Zeit, Wir müssen also - ähnlich der Geschichtswissenschaft -anhand materieller und ideeller Abbilder, die der aufzu-.

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