Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 227 (NJ DDR 1988, S. 227); Neue Justiz 6/88 227 Trotz gleicher erkenntnistheoretischer Grundlagen und damit gleicher Qualitätsansprüche an jegliche Beweiswürdigung im Strafverfahren besitzt die Beweiswürdigung des Gerichts in der gerichtlichen Beweisaufnahme gegenüber der vorangegangenen Beweiswürdigung in beweisrechtlicher Hinsicht aber dennoch einen besonderen Stellenwert. Die Beweiswürdigung des Gerichts ist im Unterschied zu allen anderen Formen der Beweiswürdigung an die Rechtsprechung geknüpft und ausschließlich an die Feststellungen in der Beweisaufnahme gebunden. Beweiswürdigung des Gerichts als Bestandteil der Rechtsprechung Gemäß Art. 92 Verfassung wird die Rechtsprechung in der DDR von den Gerichten ausgeübt. Auch die im Rahmen der Strafrechtsprechung getroffenen Feststellungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Straftäters sind also ausschließlich den Gerichten Vorbehalten. Nur das Gericht kann durch Urteil rechtsverbindlich darüber entscheiden, daß der Angeklagte im strafrechtlichen Sinne schuldig ist und welche Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit anzuwenden sind. Damit obliegt grundsätzlich nur dem Gericht eine Beweiswürdigung in bezug auf die Frage, ob der Angeklagte wegen einer von ihm begangenen Straftat strafrechtlich verantwortlich ist, und falls diese Frage bejaht wird eine weitergehende Beweiswürdigung im Hinblick auf eine gerechte Strafzumessung.5 Die Bezugspunkte jeglicher der Rechtsprechung vorgelagerten Beweiswürdigung im Verlauf des Strafverfahrens sind immer andere; sie werden durch die strafprozessualen Kategorien Verdacht, dringender Verdacht und hinreichender Tatverdacht umrissen.ß Die Beweiswürdigung ist hier also immer darauf gerichtet, das vor Einleitung des Strafverfahrens bzw. im jeweiligen Strafverfahrensstadium vorliegende Beweismaterial dahingehend zu beurteilen, ob das“ mit den genannten Kategorien charakterisierte Zwischenergebnis des .strafprozessualen Beweisführungsprozesses erreicht worden ist. Diese Beweiswürdigung ist-auf das Ingangsetzen bzw. auf den Fortgang des Strafverfahrens gerichtet, nicht auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder gar auf die Strafzumessung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nur für solche Fälle vor, in denen bereits im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen festgestellt wird, daß die im StGB fixierten Voraussetzungen des Absehens von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gegeben sind oder daß es bei Jugendlichen, die nicht erheblich gesellschaftswidrige Vergehen begangen haben, zum Erreichen des Erziehungsziels keiner Hauptverhandlung bedarf. In diesen Fällen obliegt dem Staatsanwalt gemäß § 148 Abs. 1 Ziff. 3 StPO bzw. dem Staatsanwalt oder den Untersuchungsorganen gemäß § 75 StPO die Entscheidung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Die Entscheidung gemäß § 148 Abs. 1 Ziff. 3 StPO setzt eine Beweiswürdigung des Staatsanwalts im Hinblick auf das Vorliegen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten7 und in bezug auf das Vorliegen der in der jeweiligen Strafrechtsnorm fixierten Voraussetzungen für das Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit voraus. Dennoch ist selbst diese Entscheidung des Staatsanwalts nicht mit der rechtsprechenden Tätigkeit des Gerichts identisch. Sie stellt u. E. keine rechtskräftige Schuldfeststellung in bezug auf den betroffenen Beschuldigten dar, sondern ist eine Entscheidung zu seinen Gunsten, die ausdrückt, daß der Zweck des Strafverfahrens nach Einschätzung des Staatsanwalts ausnahmsweise ohne gerichtliche Verurteilung als erreicht angesehen wird. In der Beweisaufnahme getroffene Feststellungen als alleinige Grundlage der gerichtlichen Beweiswürdigung im Urteil Der offenkundig entscheidende Unterschied der Beweiswürdigung des Gerichts in der gerichtlichen Beweisaufnahme zu Informationen Angeregt durch den internationalen „Aufruf der Juristen gegen Nuklearkrieg“ (vgl. NJ 1987, Heft 9, S. 342) sowie durch die Ergebnisse einer vom US-amerikanischen Juristenkomitee zur Nuklearpolitik und von der sowjetischen Juristenvereinigung gemeinsam veranstalteten internationalen Konferenz über Kernwaffen und Völkerrecht (New York, 31. August 1987), trafen sich Juristen aus zwölf Ländern am 8. und 9. April 1988 in Stockholm und gründeten die Internationale Juristenvereinigung gegen Kernwaffen (International Association of Lawyers Against Nuclear Arms, IALANA). Die DDR war durch Prof. Dr. Manfred Mohr (Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften) vertreten. Die IALANA läßt sich von folgenden Prinzipien leiten: 1. Da .ein Nuklearkrieg jegliches Leben auf der Erde zerstören würde, steht er im Widerspruch zum grundlegendsten Menschenrecht, zum Recht auf Leben. 2. Die Anwendung oder Drohung der Anwendung von Kernwaffen verletzt das Völkerrecht und stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und gegen den Frieden dar. 3. Weil ein Nuklearkrieg die völlige Negation der Herrschaft des Rechts (rule of law) bedeutet, haben die Juristen eine besondere Verantwortung für die Verhinderung eines Nuklearkriegs sowie für die Durchsetzung, Entwicklung und Stärkung der Völkerrechtsordnung. 4. Der Washingtoner Vertrag zwischen der UdSSR und den USA über die Liquidierung ihrer Raketen mittlerer und kürzerer Reichweite (INF-Vertrag) vom 8. Dezember 1987 leitet eine sehr begrüßenswerte Entwicklung ein, kann aber nur als erster Schritt auf dem .Weg zur vollständigen nuklearen Abrüstung angesehen werden. Die IALANA stellt sich als Aufgabe, Juristen in der ganzen Welt dafür zu mobilisieren, sich im Kampf gegen Kernwaffen sowohl als Bürger als auch in entsprechenden Berufsorganisationen zusammenzuschließen. Sie will Bildungsaktivitäten (einschließlich Forschungsprojekte und Publikationen) zu rechtlichen Aspekten der Kernwaffendiskussion für Berufsgruppen und für die Öffentlichkeit fördern sowie den Austausch von Juristen organisieren, um die internationale Verständigung und das Wissen über Kernwaffen und Völkerrecht zu erweitern. Die IALANA wird die gewaltfreie Lösung von Streitigkeiten zwischen den Staaten unterstützen; die Aufmerksamkeit auf den Weltfrieden gefährdende Völkerrechtsverletzungen und insbesondere auf solche lenken, die zu einem Nuklearkrieg führen können; Rüstungskontrollverträge, andere internationale Abkommen sowie die Schaffung kernwaffenfreier Zonen unterstützen, die zur Beseitigung der Kernwaffen beitragen. Der Sitz der IALANA ist vorläufig Stockholm. Als Kopräsidenten für die erste Periode fungieren Stig Gustafsson, Abgeordneter des Schwedischen Reichstags und Präsident der Schwedischen Juristenvereinigung gegen Kernwaffen, Alexander Sucharew, Vorsitzender der sowjetischen Juristenvereinigung, und Peter Weiss, Kopräsident des US-amerikanischen Juristenkomitees zur Nuklearpolitik. jeglicher sonstigen Beweiswürdigung im Strafverfahren besteht in beweisrechtlicher Hinsicht darin, daß die* Beweiswürdigung des Gerichts grundsätzlich an die Durchführung einer selbständigen Beweisaufnahme gebunden ist, die unter Einhaltung der strafprozessualen Bestimmungen über die Art und Weise ihrer Durchführung stattzufinden hat. Ausschließlich die in der Beweisaufnahme unter den gesetzlich fixierten Bedingungen getroffenen Feststellungen bilden die alleinige Grundlage für das Urteil (§ 222 Abs. 3 StPO). Das bedeutet insbesondere, daß die gesetzlichen Forderungen nach Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und 5 Mit dieser Aufgliederung der Beweis Würdigung folgen wir der Position von E. Buchholz,/D. Bohndorf („Zu den Kategorien Wahrheit - Beweis, indirekter Beweis und Wahrscheinlichkeit“, Forum der Kriminalistik 1986, Heft 6, S. 49), die Beweisführungserfordernisse zu unterscheiden in die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters begründenden Umstände und in weitere Umstände, die auf den Grad der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Einfluß haben und bei der Strafzumessung zu beachten sind. 6 Vgl. K.-H. Röhner, „Tatverdacht und seine Differenzierung in der StPO“, NJ 1985, Heft 11, S. 449 f. 7 Vgl. StPO-Kommentar, 2. Aufi., Berlin 19a/, Anm. 1 bis 3 zu § 148 (S. 196).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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