Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 226 (NJ DDR 1988, S. 226); 226 Neue Justiz 6/88 derlichen Kenntnisse gewonnen und in dem für die gerichtliche Entscheidung erforderlichen Umfang bewiesen werden. Dazu ist es unverzichtbar, die notwendigen Beweismittel zu suchen, aufzufinden und in der strafprozessual geregelten Art und Weise zu sichern, den Informationsgehalt der Beweismittel objektiv zu erschließen, die so gewonnenen Informationen miteinander in Beziehung zu setzen und den jeweiligen Stand der beweiskräftigen Aufklärung der Sache stets an den gesetzlichen Vorgaben zu messen. Ohne diese ständige Würdigung der Beweismittel und der Ergebnisse der Beweisführung könnten weder die Gerichte ihrer Verantwortung im Strafverfahren gerecht werden noch der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane ihre Beweisführungsaufgaben im Ermittlungsverfahren erfüllen. Eine Beweiswürdigung ist in allen Stadien des Strafverfahrens und von allen beweisführungspflichtigen Staatsorganen vorzunehmen. Auf unterschiedliche gesetzliche Vorgaben bezogene Beweiswürdigung Entsprechend dem Aufbau des Strafverfahrens bezieht sich die Beweiswürdigung in den verschiedenen Abschnitten des Beweisführungsprozesses auf unterschiedliche gesetzliche Vorgaben. Schon vor der Einleitung eines Strafverfahrens (bei der Prüfung von Anzeigen und Mitteilungen) muß das Untersuchungsorgan oder der Staatsanwalt die Ergebnisse der gemäß § 95 Abs. 2 StPO durchzuführenden Prüfungshandlungen insbesondere dahingehend einschätzen, ob der Verdacht einer Straftat begründet ist und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Bei dieser Einschätzung sind zwingend die im Prüfungsverfahren getroffenen Feststellungen daraufhin zu würdigen, ob das vorliegende Beweismaterial ausreichend Argumente zur Begründung des Vorliegens einer bestimmten Straftat (ggf. begangen von einer bestimmten Person) beinhaltet. Die Beweiswürdigung zielt hier auf die Beantwortung der Frage ab, ob die getroffenen Feststellungen die Wahrscheinlichkeit der Verletzung eines konkreten Straftatbestands durch einen bestimmten Verdächtigen oder durch eine unbekannte Person begründen. Auch die im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Untersuchungshaft notwendige Prüfung des dringenden Tatverdachts enthält eine Beweiswürdigung. Hier muß das bis dahin vorliegende Beweismaterial dahingehend bewertet werden, ob die getroffenen Feststellungen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit begründen, daß der Beschuldigte die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines konkreten Straftatbestands verletzt hat. Schließlich ist auch die von allen beweisführungspflichtigen Staatsorganen im Strafverfahren vorzunehmende eigenverantwortliche Prüfung des hinreichenden Tatverdachts dem Wesen nach Beweiswürdigung. Sowohl das Untersuchungsorgan (beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens) und der Staatsanwalt (als Voraussetzung für die Anklageerhebung § 154 StPO) als auch das Gericht (im Eröffnungsverfahren § 187 Abs. 2 Ziff. 2 StPO) haben zu diesem Zweck die Ermitt- lungsergebnisse im Hinblick auf das Vcxrliegen des hinreichenden Tatverdachts zu würdigen.* * * § * * * §§ 3 Wie sich aus der Legaldefinition des hinreichenden Tatverdachts ergibt, hat die Würdigung des im Ermittlungsverfahren gesicherten Beweismaterials in zweierlei Hinsicht zu erfolgen: Erstens ist zu prüfen, ob die Ermittlungen im Sinne der §§ 101 und 102 Abs. 3 StPO (bei Strafverfahren gegen Jugendliche darüber hinaus gemäß § 69 StPO) vollständig geführt sind. Zweitens sind die im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen unter dem Aspekt zu beurteilen, ob sie in ihrer Gesamtheit den Schluß rechtfertigen, daß der Beschuldigte einen konkret bezeichneten Straftatbestand verletzt hat. Daß es sich speziell bei dieser zuletzt genannten Beurteilung des im Ermittlungsverfahren gesicherten Beweismaterials tatsächlich um eine Beweiswürdigung handelt, sollen zwei Beispiele aus der Tätigkeit des Obersten Gerichts veranschaulichen: Im ersten Fall hob das Oberste Gericht einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluß im Kassationsverfahren auf und eröffnete das Hauptverfahren (OG, Urteil vom 17. September 1987 4 OSK 6/87 ). Es würdigte die vorliegenden Beweisinformationen anders als das erstinstanzliche Gericht. Der Beschuldigte bestritt, Genußmittel aus verschlossenen Kellerräumen entwendet zu haben. Zwei Zeuginnen sahen zu einer Zeit, in der die Diebstähle begangen worden waren, wie ein junger Mann mit kurzen blonden Haaren und heller Bekleidung im Fahrstuhl des Hauses Spirituosen und Konserven in einen Rucksack packte und mit einem Fahrradanhänger abtransportierte. Bei der Gegenüberstellung schlossen sie den Beschuldigten, auf den diese Personenbeschreibung zutraf, als Täter nicht aus. Der Beschuldigte besaß einen Fahrradanhänger. Bei der Hausdurchsuchung wurden bei ihm Gegenstände mit individuellen Merkmalen des Diebesgutes (wie eine rotbraune Tasche mit nachträglich erneuerten Henkeln, eine spezielle Flasche mit selbstgemachtem Wein und ein grüner Rucksack mit Aufkleber) von den Geschädigten eindeutig als ihr Eigentum identifiziert. Der Beschuldigte behauptete, die Sachen geschenkt bekommen zu haben, konnte dazu aber keine überprüfbaren Aussagen machen. In der Entscheidung des Obersten Gerichts heißt es zusammenfassend, die Würdigung der vorliegenden Beweisinformationen rechtfertigen den Schluß, daß der Beschuldigte die Diebstahlshandlungen begangen hat. In einer anderen Entscheidung wies das Oberste Gericht die Beschwerde gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluß zurück. In dieser Entscheidung wird ausgeführt: „Bereits in dem erstatteten Gutachten der forensisch-psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses wurde dargelegt, daß die beim Beschuldigten festgestellte dauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit in der konkreten Situation möglicherweise auch zur Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 StGB geführt haben kann. Bei dieser gutachterlichen Einschätzung ist es sowohl in der ersten ergänzenden Stellungnahme als auch im Ergebnis der durch das Bezirksgericht veranlaßten weiteren Ergänzung geblieben. Umstände, aus denen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung hergeleitet werden könnten, sind nicht ersichtlich, so daß zugunsten des Beschuldigten vom nicht auszuschließenden Vorliegen der Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden muß. “4 Beweiswürdigung des Gerichts in der gerichtlichen Beweisaufnahme in Abgrenzung von den vorangegangenen Formen der Beweiswürdigung Das Anerkennen der These, daß in allen Stadien des Strafverfahrens eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist und daß sämtliche im Strafverfahren beweisführungspflichtigen Organe dafür im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine eigenständige Verantwortung tragen, wirft die Frage auf, ob aus beweisrechtlicher Sicht Unterschiede zur Beweiswürdigung des Gerichts in der Hauptverhandlung gegeben sind und worin diese ggf. bestehen. Zunächst ist festzustellen, daß für qualitative Unterschiede im erkenntnistheoretischen Sinne selbstverständlich kein Platz ist. Jede Beweiswürdigung besteht darin, die durch die Beweismittel vermittelten Informationen miteinander sowie mit den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben in Beziehung zu setzen, um dadurch zu beurteilen, wie weit die beweiskräftige Aufklärung der Sache gediehen ist. Hier haben sich Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht gleichermaßen vom Grundsatz der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit leiten zu lassen, um ihren Beitrag zur beweiskräftigen Feststellung der Wahrheit erbringen zu können. 3 Im Hinblick auf die Untersuchungsorgane ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung des hinreichenden Tatverdachts für diejenigen Fälle, in denen das Ermittlungsverfahren mit der Übergabe an den Staatsanwalt zur Anklageerhebung abgeschlossen wird. Sie ist bei einer derartigen Abschlußentscheidung logisch aus § 154 StPO abzuleiten und wird in der Praxis im Schlußbericht vorgenommen. Verbal ist diese Verpflichtung auch in § 102 Abs. 3 Satz 1 StPO enthalten. 4 OG, Beschluß vom 10. Januar 1986 - 5 OSR 9/85 - (OG-Informa-tionen 1986, Heft 3, S. 32).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 226 (NJ DDR 1988, S. 226) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 226 (NJ DDR 1988, S. 226)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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