Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 215 (NJ DDR 1988, S. 215); Neue Justiz 6/88 215 Die Pflicht zur friedlichen Nutzung der Antarktis, des Weltraums und des Meeresbodens wird konkretisiert durch Verbote der Militarisierung dieser Räume11, Verbote von Kernexplosionen11 12, Verbote der Ablagerung radioaktiver Abfälle und Verbote der Stationierung von Kern- und anderen Massenvemichtungswaffen.13 Die Kernbestimmungen dieser Verträge zielen also auf die Freiheit von Massenvernichtungswaffen sei es durch ein generelles Verbot von Maßnahmen militärischen Charakters (wie im Antarktisvertrag) oder durch ein spezielles Verbot (wie im Weltraum- und im Mondvertrag sowie im Meeresbodenvertrag). Die Festschreibung dieser Verbotsnormen in den betreffenden Verträgen ist eine Form der Konkretisierung des völkerrechtlichen Grundprinzips des Gewaltverbots für diese Räume. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist aktueller als je zuvor. Das betrifft insbesondere die Verhinderung der Ausdehnung des Wettrüstens auf den Weltraum. Eine solche Ausdehnung wäre nicht nur eine Verletzung des Weltraum- und des Mondvertrages, sondern auch weiterer völkerrechtlicher Normen.14 15 16 Kernwaffenfreie Zonen in Gebieten, die der staatlichen Souveränität unterliegen Bisher gibt es zwei große Regionen der Erde, in denen durch völkerrechtliche Verträge eine kernwaffenfreie Zone gebildet wurde: Lateinamerika und der Südpazifik. Die Entstehung des Vertrages über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika (Tlatelolco-Vertrag) vom 14. Februar 196718 19 zeigt dabei anschaulich, wie durch schrittweise Initiativen der Staaten einer Region die Bildung völkerrechtlicher Normen zur Kernwaffenfreiheit verwirklicht werden kann: In ihrer Gemeinsamen Erklärung vom 29. April 1963 bekundeten die Präsidenten von fünf lateinamerikanischen Staaten den Willen ihrer Regierungen, ein multilaterales Abkommen zu unterzeichnen, in dem sie sich verpflichten würden, „keine Kernwaffen oder Vorrichtungen zum Abschuß von Kernwaffen herzustellen, zu lagern oder zu erproben“.13 Am 27. November 1963 griff die UN-Vollversammlung in ihrer Resolution 1911 (XVIII) diese Initiative auf: Sie bekräftigte, daß die Absicht dieser Staaten zum Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit den Zielen und Grundsätzen der UN-Charta übereinstimmt, und rief die Kernwaffenmächte auf, nach Abschluß eines Vertrages sich aktiv an seiner Realisierung zu beteiligen.17 Nach mehrjährigen Vorbereitungsarbeiten einer Kommission für die Denuklearisierung Lateinamerikas (COPREDAL) wurde der Vertrag 1967. zur Unterzeichnung aufgelegt. Er trat im April 1968 in Kraft und wurde bisher von 23 Staaten ratifiziert. Seiner Wirksamkeit auf dem gesamten Subkontinent steht jedoch bis heute entgegen, daß drei lateinamerikanische Staaten (Argentinien, Brasilien und Chile) ihn entweder nicht ratifizierten oder nicht entsprechend den Vertragsbestimmungen in Kraft setzten.18 Problematisch ist auch, daß nach dem Vertrag die Möglichkeit des Transits von Kernwaffen durch die kernwaffenfreie Zone und die Zulässigkeit von Kernexplosionen zu friedlichen Zwecken besteht. Zum Tlatelolco-Vertrag gehören zwei Zusatzprotokolle. Durch das Zusatzprotokoll II verpflichteten sich die Kernwaffenmächte USA, UdSSR, Großbritannien, Frankreich und die Volksrepublik China, gegen die Vertragsstaaten Kernwaffen weder anzuwenden noch mit deren Einsatz zu drohen. Die westlichen Kernwaffenstaaten schränkten aber durch die Abgabe von Vorbehalten ihre Verpflichtungen erheblich ein. Trotz der mit dem Vertrag verbundenen Probleme gehen von ihm Anregungen für die Weiterentwicklung des Konzepts zur Schaffung anderer kernwaffenfreier Zonen aus. Das trifft auf die kernwaffenfreie Zone im Südpazifik zu, die mit dem Vertrag von Rarotonga vom 6. August 1985 geschaffen wurde.18 Der Vertrag wurde auf einer Konferenz des Südpazifik-Forums von einer Mehrheit der Staaten dieser Region unterzeichnet und trat am 11. Dezember 1986 in Kraft.20 Die UdSSR ratifizierte die für sie zutreffenden Zusatzprotokolle II und III im Januar 198821 und übernahm damit die Verpflichtung, gegenüber den Zonenstaaten keine Kernwaffen anzuwenden oder mit deren Anwendung zu drohen sowie im Geltungsbereich des Vertrages keine Kernwaffen zu testen. Auch die Volksrepublik China Unterzeichnete diese beiden Zusatzprotokolle. Demgegenüber stehen die drei westlichen Nuklearmächte einem Beitritt bisher ablehnend gegenüber. Bezeichnenderweise begründeten die USA ihre Haltung damit, daß „die Schaffung regionaler nuklearfreier Zonen die Wirksamkeit der Politik der Abschreckung bedrohe“ (!).22 Das Regime der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen und die Errichtung kernwaffenfreier Zonen Kernwaffenfreie Zonen werden grundsätzlich durch nichtkernwaffenbesitzende Staaten auf der Basis eines Vertrages begründet, an dem sich kernwaffenbesitzende Staaten in spezifischer Form z. B. durch Beitritt zu Zusatzprotokollen wie beim Tlatelolco- und beim Rarotonga-Vertrag beteiligen können. Diese Verträge werden damit zu einer besonderen Art der Beziehungen zwischen kernwaffenbesitzenden und nichtkernwaffenbesitzenden Staaten im Rahmen des Regimes der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen. Im Ergebnis des in den Jahren des kalten Krieges durch die USA stimulierten Wettrüstens besaßen bis Mitte der 60er Jahre neben den USA die Sowjetunion, Frankreich, die Volksrepublik China und Großbritannien Kernwaffen. Die Sowjetunion ergriff in dieser Zeit im Genfer 18-Staaten-Ab-rüstungsausschuß die Initiative zur Errichtung eines Regimes der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen, die in der Unterzeichnung des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen (Non-Proliferation Treaty NPT) vom 1. Juli 196823 mündete. Die kernwaffenbesitzenden Staaten verpflichten sich in diesem Vertrag, niemandem Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen direkt oder indirekt zu übergeben oder anderweitig beim Erwerb oder bei der Herstellung zu unterstützen (Art. I). Dem entspricht die Verpflichtung der nichtkernwaffenbesitzenden Staaten, von niemandem Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen anzunehmen, zu produzieren oder anderweitig zu erwerben (Art. II) und zur Sicherung dieser Verpflichtungen Garantieabkommen mit der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA) abzuschließen (Art. III). Die 3. Uberprüfungskonferenz des NPT im Jahre 1985 konnte in ihrem Schlußdokument eine insgesamt positive Bilanz der Wirksamkeit des Vertrages ziehen.24 Dieses Ergebnis beruht auch darauf, daß bisher über 130 Staaten Mitglieder des NPT geworden sind eine für multilaterale Rüstungsbegrenzungsabkommen ungewöhnlich hohe Zahl. Insofern gehört der NPT im gegenwärtigen Völkerrecht zu den 11 Vgl. Art. 1 des Antarktisvertrages, Art. 4 des Weltraumvertrages, Art. 3 des Mondvertrages. 12 Vgl. Art. 1 des Antarktisvertrages; für den Weltraum gelten die speziellen Bestimmungen des Vertrages über das Verbot der Kernwaffenversuche ln der Atmosphäre, lm kosmischen Raum und unter Wasser (Teststopp-Abkommen) vom 5. August 1963 (Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, S. 526 f.). 13 Vgl. Art. 4 des Weltraumvertrages, Art. 1 des Meeresbodenvertrages, Art. 3 des Mondvertrages. 14 Vgl. H. Kröger, „Die Weltraumrüstungspläne der USA und das Völkerrecht unserer Zeit“, ln: M. Schmidt (Hrsg.), Weltraumrüstung - Strategie, Widersprüche, Alternativen, Berlin 1987, S. 170 ff. 15 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, S. 581 ff. Tlatelolco Ist Jenes Viertel von Mexiko-Stadt, ln dem das mexikanische Außenministerium seinen Sitz hat. 16 Vgl. A. Garcia Robles, „Die kernwaffenfreie Zone in Lateinamerika“, Deutsche Außenpolitik 1983, Heft 1, S. 134 ff. 17 UNO-Bilanz 1963/64, Berlin 1964, S. 128. 18 Argentinien und Brasilien verfügen über nukleare Kapazitäten und haben sich für den Fall des Beitritts die Durchführung jeglicher nuklearer Explosionen Vorbehalten. 19 World Armaments and Disarmament, SIPRI Yearbook 1986, Oxford/New York 1986, S. 509 ff. 20 Vgl. B. Petrov, „The Rarotonga Treaty“, International Affalrs (Moskau) 1987, Heft 3, S. 119 ff. 21 ND vom 30./31. Januar 1988, S. 5. 22 Vgl. Erklärung des Sprechers des USA-Außenministerlums vom 5. Februar 1987, in: Weltgeschehen (St. Augustin) 1987, Heft IV, S. 215 ff. 23 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, S. 608 ff. 24 Vgl. The Thlrd Review Conference on the Non-Proliferation Treaty (1985), in: Disarmament (New .York), Bd. VIII (1985), Nr. 3, S. 1 ff. und S. 73 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 215 (NJ DDR 1988, S. 215) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 215 (NJ DDR 1988, S. 215)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

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