Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 214 (NJ DDR 1988, S. 214); 214 Neue Justiz 6/88 Kernwaffenfreie Zonen völkerrechtliches Instrument der Friedenssicherung Dr. MARKO LEIS, Sektion Nordeuropawissenschaften der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Vom 20. bis 22. Juni 1988 findet in Berlin, Hauptstadt der DDR, ein „Internationales Treffen für kernwaffenfreie Zonen“ statt. Das von Erich Honecker initiierte Treffen, das in der Weltöffentlichkeit auf großes Interesse stößt und als „außerordentlich zeitgemäß“ bezeichnet wird, soll dem internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch über regionale Kernwaffenfreiheit weiten Raum geben. Der nachstehende Beitrag nimmt aus völkerrechtlicher Sicht zu dieser Thematik Stellung. D. Red. In zunehmendem Maße widerspiegelt sich im Denken und Handeln der Menschen, Völker und Staaten die Erkenntnis, daß es im nuklear-kosmischen Zeitalter nur die Alternative gibt, durch gemeinsame, den Frieden sichernde Anstrengungen aller Staaten und gesellschaftlichen Kräfte zu überleben oder in einem möglichen Kernwaffenkrieg gemeinsam unterzugehen. Das Recht der Völker und Staaten auf Frieden kann heute weniger denn je durch weitere Rüstung und Streben nach militärischer Überlegenheit, sondern nur durch miteinander gestaltete Sicherheit aller Staaten, durch gemeinsame und gleiche Sicherheit in allen Bereichen verwirklicht werden. Die Friedenssicherung als kategorischer Imperativ der Gegenwart ist unmittelbar mit der Frage verknüpft, wie das Völkerrecht in diesem Prozeß wirksam werden kann, damit ein Zustand erreicht wird, in dem „ein umfassendes System der internationalen Sicherheit zugleich ein System der umfassenden Rechtsordnung darstellt, mit dem das Primat des Völkerrechts in der Politik garantiert wird“.1 Das Völkerrecht, das auf Vereinbarungen zwischen Staaten beruht, gibt durch die verschiedenen Inhalte und Formen dieser Vereinbarungen die Möglichkeit, solche komplexen und komplizierten Materien wie die Rüstungsbegrenzung und Abrüstung für die Beteiligten rechtsverbindlich zu regeln. Die große Anzahl bi- und multilateraler Verträge aus diesem Bereich belegt diese Feststellung nachdrücklich.1 2 Unter den gegenwärtigen Bedingungen wird die Nutzung des Völkerrechts als Recht der Friedenssicherung zu einer zwingenden Notwendigkeit. Im Zentrum der Abrüstungsbemühungen steht die Beseitigung der Kernwaffen als der gefährlichsten Massenvernichtungswaffen. Mit dem Washingtoner Vertrag zwischen der UdSSR und den USA über die Liquidierung ihrer Raketen mittlerer und kürzerer Reichweite (INF-Vertrag) vom 8. Dezember 1987 ist der Einstieg in die nukleare Abrüstung erreicht worden.2 4 Auf der Tagesordnung steht nunmehr ein Abkommen zwischen der UdSSR und den USA über die 50prozentige Reduzierung ihrer strategischen Offensivwaffen bei strikter Einhaltung des ABM-Vertrages von 1972. Bei der Verwirklichung von Maßnahmen zur Friedenssicherung und damit auch zur Reduzierung und Beseitigung von Kernwaffen sind zwei unterschiedliche, aber miteinander verknüpfte Herangehensweisen möglich: Zum einen erfordert die weltweit existierende Friedensbedrohung ein globales Herangehen; Ausdruck dessen ist der Vorschlag der Sowjetunion zur Schaffung eines umfassenden Systems der internationalen Sicherheit, das militärische, politische, ökonomische und humanitäre Aspekte einschließt/1 Zum anderen ist die Realisierung umfassender internationaler Sicherheit eng mit Maßnahmen zur Rüstungsbegrenzung und Abrüstung auf regionaler Ebene verbunden; hierzu gehören auch völkerrechtliche Verträge über regionale Kernwaffenfreiheit. Die Verknüpfung von Globalem und Regionalem wird bereits in der UN-Charta deutlich: Globale Aufgabe der UNO und ihrer Mitglieder ist es gemäß Art. 1 Ziff. 1, „den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten“, aber die Bestimmungen der Charta „schließen das Bestehen von regionalen Vereinbarungen oder Organen zur Behandlung von Angelegenheiten nicht aus, die mit der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Zusammenhängen und sich für regionale Maßnahmen eignen“ (Art. 52 Ziff. 1). Im folgenden soll ein Überblick über die Abkommen zur regionalen Kernwaffenfreiheit gegeben und dabei die Realisierbarkeit dieser Maßnahmen verdeutlicht werden. Die Kernwaffenfreiheit souveränitätsfreier Räume Die bisher bestehenden Verträge über Kernwaffenfreiheit kann man nach der Art ihres territorialen Geltungsbereichs und nach dem Umfang der in ihnen enthaltenen Waffenverbote unterscheiden in Verträge über entmilitarisierte Gebiete in souveränitätsfreien Räumen und in Verträge über kernwaffenfreie Zonen in Gebieten, die der staatlichen Souveränität unterliegen. Nach dem Völkerrecht gehören zu den souveränitätsfreien Räumen das Offene Meer einschließlich Meeresboden, die Antarktis und der Weltraum.5 Da diese Räume nicht der Aneignung durch einzelne Staaten unterliegen, ist ihre Nutzung nur gemeinsam durch alle Staaten auf gleichberechtigter Grundlage und auf friedlichem Wege möglich. Das Rechtsregime für ihre Nutzung wurde in völkerrechtlichen Verträgen vereinbart, so im Antarktisvertrag vom 1. Dezember 19596, im Vertrag über das Verbot der Stationierung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresgrund und Ozeanboden und in deren Untergrund (Meeresbodenvertrag) vom 11. Februar 19717, im Vertrag über die Prinzipien für die Tätigkeit der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (Weltraumvertrag) vom 27. Januar 19678 9 sowie im Vertrag über die Tätigkeit der Staaten auf dem Mond und auf anderen Himmelskörpern (Mondvertrag) vom 18. Dezember 1979.® Gemeinsam ist diesen Verträgen, daß den Partnern eine Pflicht zur ausschließlich friedlichen Nutzung der betreffenden Gebiete auferlegt wird; sie wird in den Präambeln der Verträge mit den Zielen und Prinzipien der UN-Charta in Verbindung gebracht. Kern dieser Ziele und Prinzipien sind die Grundprinzipien des Völkerrechts, die auf Grund ihres zwingenden Charakters (ius cogens) unmittelbare Rechtswirkungen entfalten und zugleich wesentliche Strukturelemente des Völkerrechts sind.10 Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf solche Grundprinzipien wie das Gewaltverbot, die friedliche Zusammenarbeit und die Einhaltung völkerrechtlicher Verträge läßt sich eine Rechtspflicht zur friedlichen Nutzung souveränitätsfreier Räume herleiten, die damit mehr ist als ein bloßes Handlungsgebot für die Vertragsstaaten. 1 M. S. Gorbatschow, „Realität und Garantien für eine sichere Welt“, ND vom 13. September 1987, S. 3 1. 2 Vgl. M. Müller, Handbuch Abrüstung, Berlin 1982, S. 76 fl. 3 Vgl. dazu M. Mohr, „Völkerrecht als Garantiefaktor: der Vertrag über die Beseitigung der Mittelstreckenraketen vom 8. Dezember 1987“, NJ 1988, Heft 5, S. 166 ff. 4 Vgl. M. S. Gorbatschow, Politischer Bericht des Zentralkomitees der KPdSU an den XXVII. Parteitag der KPdSU, Berlin 1986, S. 108 ff.; ferner M. S. Gorbatschow, „Realität und Garantien für eine sichere Welt“, a. a. O. 5 Vgl. dazu R. Müller, „Zusammenarbeit der Staaten zur friedlichen Nutzung souveränitätsfreier Räume“, NJ 1987, Heft 7, S. 268 ff. 6 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 469 ff. 7 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 721 ff. 8 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, S. 576 ff. 9 Archiv des Völkerrechts (Tübingen) Bd. 19 (1981), S. 371 ff. 10 Vgl. B. Graefrath, „Zur Bedeutung der grundlegenden Prinzipien für die Struktur des allgemeinen Völkerrechts“, in: K. A. Mollnau (Hrsg.), Probleme einer Strukturtheorie des Rechts, Berlin 1985. S. 159 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 214 (NJ DDR 1988, S. 214) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 214 (NJ DDR 1988, S. 214)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und Effektivität dieses operativen Prozesses und seiner Leitung zu erarbeiten. Inhaltlich wird sich dieser zentrale Kontrolleinsatz auf die in der Perspektivplanorientierung der enthaltenen Probleme konzentrieren.

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