Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 208 (NJ DDR 1988, S. 208); 208 Neue Justiz 5/88 und daher den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Dies ist nachzuholen. Auf den Kassationsantrag war daher der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur Verhandlung über die Berufung der Kläger an dieses Gericht zurückzuverweisen. §§245, 77 Abs. 1, 474 Abs. 1 Ziff. 2, 475 Ziff. 3, 477 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 52 Abs. 1 ZPO. 1. Die Feststellung, ob der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehns verjährt ist, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Zeitpunkts der Fälligkeit des Darlehns ab. 2. Wird bei einem Darlehnsvertrag im Einvernehmen der Vertragspartner der Schuldschein bis zu einem genau bestimmten späteren Zeitpunkt verlängert, so kann ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht davon ausgegangen werden, daß eine die Verjährung hemmende Stundung des Anspruchs auf Darlehnsrückzahlung bis zu diesem Zeitpunkt vorliegt, wenn der Gläubiger sich auf eine vereinbarte Änderung der Fälligkeit des Darlehns beruft. 3. Die einen Darlehnsvertrag ändernde zulässige Vereinbarung eines späteren, genau bestimmten Termins für die Rückzahlung des Darlehns ist im Zweifel als eine neue Fälligkeitsvereinbarung anzusehen. OG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 2 OZK 15/87. Die Prozeßparteien haben am 1. August 1978 einen Darlehnsvertrag abgeschlossen. Aus dem von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Schuldschein geht hervor, daß der Kläger dem Verklagten ein Darlehn in Höhe von 16 000 M gewährt hat und 31/* Prozent Zinsen jährlich vereinbart worden sind. Der Verklagte hat sich zur Rückzahlung des Betrags bis zum 1. August 1980 verpflichtet. Mit seiner Klage vom 29. August 1986 hat der Kläger vorgetragen, der Verklagte habe bisher keine Rückzahlungen geleistet. Auf Bitten des Verklagten sei im Frühjahr 1982 der Schuldschein verlängert und eine neue Fälligkeit zum 31. Dezember 1984 vereinbart worden. Seine Ehefrau habe diese Vereinbarung damals auf dem in seinem Besitz befindlichen Schuldschein nachgetragen. Der Verklagte habe das in seinem Besitz befindliche Exemplar nicht bei sich gehabt, so daß dort der Nachtrag unterblieben sei. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an ihn 16 000 M nebst 374 Prozent Zinsen ab 1. August 1978 zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt: Er habe das Darlehn im Jahre 1981 nebst Zinsen zurückgezahlt, was er jedoch nicht beweisen könne. Einer Verlängerung der Fälligkeit habe es daher nicht bedurft. Bei der Einfügung, die auf dem im Besitz des Klägers befindlichen Schuldschein vorgenommen wurde, handele es sich um eine Verfälschung dieses Exemplars im Interesse des Klägers. Auf dem in seinem Besitz befindlichen Exemplar sei dieser Satz nicht enthalten. Im übrigen sei der Anspruch verjährt, selbst dann, wenn die lediglich als Stundung anzusehende Änderungsvereinbarung als bewiesen angesehen würde. Das Kreisgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die behauptete Änderung der Fälligkeit sei nicht bewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht mit der Begründung abgewiesen, daß selbst im Fall bewiesener Stundung die Forderung verjährt sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Im Kassationsantrag wird berechtigt darauf hingewiesen, daß sich das Bezirksgericht in seiner Entscheidung nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie die in dem vom Kläger vorgelegten Schuldschein enthaltene Einfügung „Im beiderseitigen Einvernehmen wurde der Schuldschein bis 31. Dezember 1984 verlängert“ rechtlich zu beurteilen ist. Im Gegensatz zum Kreisgericht, das diese Vereinbarung als zulässige, jedoch nicht bewiesene Fälligkeitsänderung angesehen hat, geht das Bezirksgericht ohne weiteres davon aus, daß es sich hierbei um eine Stundung handele. Es hat das Berufungsvorbringen des Klägers, obwohl er sich darin auf die „Verlängerung der vereinbarten Fälligkeit“ beruft, in die Urteilsgründe als behauptete Stundungsvereinbarung auf- genommen und die Rechtslage nur unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Dadurch ist es zu einer unrichtigen Entscheidung gelangt. Unstreitig ist, daß die aus der vom Kläger vorgelegten Schuldurkunde ersichtliche Vereinbarung über die Zahlung bis zum 31. Dezember 1984 zu einem späteren Zeitpunkt eingefügt worden ist. Sollte nachweisbar sein, daß diese Vereinbarungen wie vom Kläger behauptet tatsächlich im Einverständnis mit dem Verklagten im Frühjahr 1982 getroffen worden ist und mithin keine Verfälschung des Schuldscheins vorliegt, wäre sie für die Entscheidung über den Klageanspruch von maßgeblicher Bedeutung. Dem Wortlaut nach handelt es sich bei der Einfügung um die Vereinbarung einer neuen Fälligkeit des Darlehns. Davon war bereits das Kreisgericht zutreffend ausgegangen. Selbst der Verklagte hat dies in seiner Klageerwiderung als Fälligkeitsänderung verstanden. Erst später hat er die für ihn günstigere Auffassung vertreten, daß es sich hierbei um eine Stundung handele. Im Zweifel ist die Vereinbarung eines späteren Zahlungstermins für ein Darlehn eine neue Fälligkeitsvereinbarung. Die hier strittige, jedoch gemäß § 77 Abs. 1 ZGB zulässige, den ursprünglichen Darlehnsvertrag ändernde Vertragsabrede enthält eine eindeutige Verlängerung des Zahlungszeitraums bis zu einem exakt bestimmten Termin. Sie ist daher keine Stundung. Vielmehr wäre, falls die Behauptung des Klägers bewiesen werden sollte, das Darlehn erst am 31. Dezember 1984 fällig geworden und somit im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt gewesen. Es werden daher der für die Entscheidung bedeutsame Sachverhalt noch aufzuklären und die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen sein. Da es ohnehin maßgeblich auf die im Besitz des Klägers als Gläubiger der Darlehnsforderung befindliche Urkunde ankommt, wird insbesondere festzustellen sein, unter welchen Umständen die Fälligkeitsänderung in diesen Schuldschein eingefügt worden und ob dies im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner geschehen ist. In die Beweiswürdigung werden auch das Vorbringen des Verklagten über die behauptete Rückzahlung sowie die Abwicklung weiterer Darlehn einzubeziehen sein. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 52 Abs. 1 ZPO sowie von §§ 245 Abs. 1, 77, 475 Ziff. 3, 477 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB aufzuheben. Da eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist und ihre Durchführung vor dem Berufungsgericht nicht zweckmäßig erscheint, war die Sache gemäß § 156 Abs. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. § 175 Abs. 2 ZPO. Bei einer Kostenentscheidung nach § 175 Abs. 2 ZPO erfordert die Berücksichtigung des der gerichtlichen Einigung zugrunde liegenden Sachverhalts, in erster Linie zu prüfen, in welchem Umfang die Prozeßparteien, ausgehend von den im Verfahren gestellten Anträgen, obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Werden Ansprüche durch Haupt- und Hilfsanträge gerichtlich geltend gemacht, bestimmen sich die entstehenden Kosten des Verfahrens nur dann nach dem Hilfsantrag, wenn darüber entschieden worden ist und er wertmäßig über den Hauptantrag hinausgeht. OG, Urteil vom 24. November 1987 1 OZK 7/87. Zwischen den Prozeßparteien bestand Streit aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw. Die Kläger hatten die Rückzahlung von 8 000 M als Überpreis und hilfsweise bei Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags die Rückzahlung des Kaufpreises von 13 000 M gegen Rückgabe des Pkw beantragt. Das Kreisgericht verurteilte die Verklagten gegen Rückgabe des Pkw zur Zahlung von 11 000 M und wies im übrigen die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens erlegte es zu V7 den Klägern und zu 6/7 den Verklagten auf. Im Berufungsverfahren, in dem die Verklagten Klageabweisung beantragt hatten, haben die Prozeßparteien eine Einigung abgeschlossen. Darin haben sich die Verklagten in Erfüllung aller im Verfahren geltend gemachten Ansprüche zur Zahlung von 5 500 M an die Kläger verpflichtet.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 208 (NJ DDR 1988, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 208 (NJ DDR 1988, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Operativen Personenkontrollen und - Operativen Vorgängen. Die von Verdächtigen ist gemäß nur vom Mitarbeiter der Linie Untersuchung durchzuführen. Dabei haben die Untersuchungsabteilungen in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit. Umfassende Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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