Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 206 (NJ DDR 1988, S. 206); 206 Neue Justiz 5/88 sehen Anwendungsfällen geläufig ist oder daß sie dem Fachschrifttum entnommen werden kann. Ähnlichkeit in der chemischen Zusammensetzung eines Stoffes reicht allein auch dann nicht aus, wenn die gleiche Wirkung erzielt wird, insbesondere deshalb, weil u. U. geringe Veränderungen der chemischen Zusammensetzung in bezug auf bestimmte Anwendungsfälle sehr unterschiedliche Wirkungen haben können. Daß die Funktionsgleichheit und Austauschbarkeit der hier erörterten Stoffe dem Sachkundigen ohne weiteres bekannt gewesen sei, ist weder vorgetragen worden, noch liegen dafür Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil: Würde von diesem Wissensstand im Zeitpunkt der Patentanmeldung auszugehen gewesen sein, hätte das der Patenterteilung entgegengestanden; denn die unter Schutz gestellte Lehre wäre dann nicht erfinderisch gewesen. Im Laufe des Prüfungsverfahrens sind weder die Erfinder noch das Patentamt von einer Äquivalenz ausgegangen. Die Erfinder haben vielmehr erstrebt, daß der Erfindungsanspruch im Unterschied zur Patentanmeldung so gefaßt wird, daß zu den einzusetzenden Mitteln neben einem ölmodifizierten trocknenden Al-kydharz auch eine weitere Gemischkomponente gehört, die u. a. Phthalsäure enthält bzw. enthalten kann. Dem ist das Patentamt nicht gefolgt, weil es darin eine unzulässige Erweiterung gesehen hat. Es kann daher im Ergebnis nicht festgestellt werden, daß der Verklagte mit der Verwendung von Daotan bei der Herstellung bestimmter Anstrichstoffe das Patent vergütungspflichtig benutzt. Auf die Berufung des Verklagten war deshalb das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. § 5 Abs. 2 LPG-G; Ziff. 61 Abs. 1 LPG-MSt; §§ 274, 276, 277, 432 ZGB; § 52 Abs. 2 ZPO. 1. Beschlüsse der Vollversammlung einer LPG sind für die Leitungsorgane und für die Genossenschaftsbauern der LPG verbindlich. Beschlüsse der Vollversammlung der LPG haben für ihre Mitglieder insoweit Rechtswirkungen, als sie Angelegenheiten der LPG und Beziehungen zwischen der LPG und ihren Mitgliedern betreffen, nicht hingegen, wenn sie Beziehungen ihrer Mitglieder zu einem Dritten (hier: zivilrechtliche Beziehungen zu einer anderen LPG) zum Gegenstand haben. 2. Zu den Rechtsbeziehungen zwischen einer LPG und Genossenschaftsbauern einer anderen LPG im Hinblick auf Flurgehölz, das nicht in die LPG eingebracht wurde und das von der LPG bewirtschaftet und gerodet wird. OG, Urteil vom 5. Januar 1988 - 1 OZK 14/87. Der Kläger Ist Mitglied der LPG Tierproduktion M. Er brachte bei Begründung seiner Mitgliedschaft zur ehemaligen LPG B. vor Jahren Bodenflächen ein, die von der Verklagten, der LPG Pflanzenproduktion W., genutzt werden und auf denen zum Teil Baumreihen (Flurgehölz) standen. Die Bäume hatte der Kläger nicht in die LPG eingebracht. Im Rahmen von Meliorationsmaßnahmen in den Jahren 1982/1983 fällte die Verklagte diese Bäume, lieferte das Nutzholz an den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb und erhielt dafür einen Erlös in Höhe von 1 239,85 M. Davon zahlte sie an den Kläger 722,46 M. Dieser Betrag blieb übrig, nachdem die Kosten für den Holzeinschlag abgesetzt und von dem dann verbliebenen Betrag ein Drittel als Kosten für Bewirtschaftung und Aufforstung einbehalten worden waren. Zwischen den Prozeßparteien entstand Streit über die Berechtigung der Einbehaltung des Betrags für Bewirtschaftungskosten. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 361,18 M nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 1. Januar 1984 zu verurteilen. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Verklagte damit begründet, daß über die Einbehaltung eines Pauschalbetrags von einem Drittel für Kosten der Bewirtschaftung und der Wiederaufforstung ein Beschluß der Vollversammlung vorliege. Bewirtschaftungskosten entstünden, weil durch die Baumreihen den landwirtschaftlichen Kulturen Nährstoff entzogen werde und im Flurholzbereich Material wie Düngemittel und Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kämen. Zu berücksichtigen sei auch, daß seit Einbringung des Bodens die Bäume gewachsen seien. Die Festlegung von einem Drittel vom Abrechnungsbetrag abzüglich der Holzeinschlagskosten beruhe auf Erfahrungswerten. Das Kreisgericht hat der Klage entsprochen. Es hat die Berechnung von Bewirtschaftungskosten für unbegründet angesehen. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht im Ergebnis die Klage abgewiesen und u. a. ausgeführt: Das Kreisgericht hätte den Beschluß der Vollversammlung nicht unbeachtet lassen dürfen. Da das örtliche Staatsorgan weder aus Gründen der Art der Beschlußfassung noch wegen des Inhalts des Beschlusses Maßnahmen dagegen eingeleitet habe, sei er verbindlich und der Entscheidung des Rechtsstreits zugrunde zu legen. Die Verklagte habe damit das Problem der Kostentragung bei Flurgehölzen für alle Betroffenen einheitlich geregelt und sei daher zur Einbehaltung des umstrittenen Betrags berechtigt gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Beschlüsse der Vollversammlung als des höchsten Organs einer LPG sind für die Leitungsorgane und für die Genossenschaftsbauern der LPG verbindlich (§ 5 Abs. 2 LPG-G; Ziff. 61 Abs. 1 LPG-MSt). Sie erlangen dagegen keine Verbindlichkeit gegenüber Bürgern, die der jeweiligen LPG nicht angehören. Diese Rechtslage ändert sich auch nicht dadurch, daß wie im Kassationsverfahren vorgetragen wurde in einer Vollversammlung der LPG, der der Kläger angehört, der Beschluß der verklagten LPG erläutert und bestätigt wurde. Beschlüsse der Organe einer LPG erzeugen für ihre Mitglieder nur insoweit Rechtswirkungen, als es sich um Aufgaben dieser LPG und Beziehungen der LPG zu ihren Mitgliedern handelt. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 LPG-G und der Ziff. 61 Abs. 1 LPG-MSt erfassen dagegen nicht Beschlüsse, die eine LPG in bezug auf Beziehungen trifft, die zwischen einem ihrer Mitglieder und einem Dritten bestehen, unabhängig davon, ob der Dritte ein Bürger, ein volkseigener oder anderer Betrieb oder auch eine andere LPG ist. Das hat das Bezirksgericht im vorliegenden Rechtsstreit nicht beachtet. Nach dem im Verfahren festgestellten Sachverhalt ist der Kläger kein Mitglied der verklagten LPG. Daß die Nutzungsrechte an seinem bei Begründung der Mitgliedschaft eingebrachten Land der Verklagten zustehen, begründet keine Mitgliedschaftsbeziehungen zwischen den Prozeßparteien. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Prozeßparteien, die sich daraus ergeben, daß im Zusammenhang mit der Melioration die Bäume des Klägers gefällt werden mußten, sind vielmehr zivilrechtlicher Art. Sie regeln sich auf der Grundlage der Bestimmungen über die gegenseitige Hilfeleistung (§§ 274, 276, 277 ZGB) in entsprechender Anwendung (vgl. ZGB-Kommentar, Berlin 1985, Anm. zu § 274 [S. 326 f.] und Anm. 1 Abs. 2 zu § 276 [S. 329]). Das bedeutet, daß der Kläger Anspruch auf den Betrag hat, den die Verklagte für das an den Forstwirtschaftsbetrieb gelieferte Holz der dem Kläger gehörenden Bäume überwiesen bekam, und daß die Verklagte Anspruch auf Ersatz der Auslagen bzw. Aufwendungen hat, die ihr im Zusammenhang mit den von ihr erfüllten, aber dem Kläger als Eigentümer der Bäume obliegenden Pflichten entstanden sind. Dazu gehören worüber zwischen den Prozeßparteien auch kein Streit besteht insbesondere die Kosten für die Rodung der Bäume. Die Einbehaltung des hierauf entfallenden Betrags durch die Verklagte es handelt sich dabei um eine Aufrechnung gemäß § 432 ZGB ist deshalb rechtswirksam. Bewirtschaftungskosten, die die Verklagte geltend gemacht hat, kann sie durch Aufrechnung oder auf andere Weise gegen den Kläger nur durchsetzen, wenn sie bezogen auf den vorhanden gewesenen Baumbestand des Klägers nachweist, zum Schutz, zur Pflege oder zur Mehrung des Eigentums des Klägers solche Aufwendungen erbracht zu haben. Nach der Art dieser Aufwendungen wird dabei von einer Schätzung auszugehen sein (§ 52 Abs. 2 ZPO). Soweit sich ergibt, daß der Umfang der Bewirtschaftung etwa dem entsprach, der im Durchschnitt im Hinblick auf die Flurgehölze der Mitglieder der Verklagten zur Anwendung kam, kann durchaus der insoweit von den Mitgliedern beanspruchte und gerechtfertigte Anteil am Holzerlös in Betracht kommen. Da auf der Grundlage eines Beschlusses ihrer Vollversammlung die Verklagte Ansprüche gegen den Kläger nicht;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

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