Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 204

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 204 (NJ DDR 1988, S. 204); 204 Neue Justiz 5/88 Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Entscheidung über ein Eigenheim bzw. Wohngrund-stück und die Ehewohnung im allgemeinen den Interessen von Kindern vorrangige Bedeutung zukommt (OG, Urteil vom 4. Dezember 1984 - 3 OFK 39/84 - NJ 1985, Heft 3, S. 117). Es hat auch beachtet, daß die anderen wesentlichen Umstände gleichfalls zu berücksichtigen und in die Abwägung aller für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte einzubeziehen sind (OG, Urteile vom 2. September 1980 3 OFK 19/80 - [NJ 1981, Heft 3, S. 137] und vom 5. Februar 1987 - OFK 2/87 - [NJ 1987, Heft 7, S. 296]). Die vom Bezirksgericht vorgenommene Besichtigung des Grundstücks war geeignet, Feststellungen zum Nutzungsbedürfnis des Verklagten aus beruflicher und zu den Interessen seines Betriebes aus volkswirtschaftlicher Sicht zu treffen. Die bisherigen Feststellungen reichten jedoch nicht aus, um die Bedeutung des Grundstücks für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Verklagten und die Herstellung volkswirtschaftlich wichtiger Produkte hinreichend beurteilen zu können. Hierzu hätte es weiterer Sachaufklärung bedurft. Zu diesem Zweck wäre das Schreiben des Betriebes des Verklagten in die mündliche Verhandlung einzubeziehen gewesen. Das ist nicht geschehen. In diesem Schreiben wird ausführlich auf den engen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Verklagten und dem Grundstück mit den dort aufgestellten Automaten zur Produktion volkswirtschaftlich wichtiger Zulieferteile hingewiesen. Gleichermaßen wurden die möglichen negativen Auswirkungen hervorgehoben, die ein treten könnten, wenn der Verklagte die Produktion einstellen müßte. Das Bezirksgericht hätte erst nach hinreichender Klärung auch dieser Umstände entscheiden dürfen. Das wird nachzuholen sein. Im weiteren Verfahren wird das Bezirksgericht mit den Prozeßparteien auch die Möglichkeit zu erörtern haben, sich über ein gegenseitiges Vorkaufsrecht zu einigen. § 61 FGB; OG-Richtlinie Nr. 23; § 2 Abs. 2 ZPO. Im Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft für ein ehelich geborenes Kind ist die Sachaufklärung durch Beiziehung eines Blutgruppengutachtens fortzufübren, wenn sich aus einem Gutachten zur Zeugungsfähigkeit ergibt, daß eine hochgradige Einschränkung der Zeugungsfähigkeit in der gesetzlichen Empfängniszeit angenommen werden muß. OG, Urteil vom 14. Dezember 1987 - OFK 33/87. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden und das Erziehungsrecht für das 1985 geborene Kind der Klägerin übertragen. Gleichzeitig hat es den Antrag des Verklagten auf Anfechtung der Vaterschaft für das Kind als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Kreisgerichts richtete sich die Berufung des Verklagten mit dem neuen Vorbringen, er sei nicht zeugungsfähig. Das Bezirksgericht hat nach Einholung eines Gutachtens zur Zeugungsfähigkeit des Verklagten die Berufung als unbegründet abgewiesen, Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit die Berufung wegen der Anfechtung der Vaterschaft und des Unterhalts für das Kind abgewiesen wurde. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 FGB kann eine Anfechtung der Vaterschaft nur erfolgreich sein, wenn der Nachweis erbracht wurde, daß der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Verfahren hatten die Prozeßparteien während der gesetzlichen Empfängniszeit (4. Januar 1985 bis 5. Mai 1985) mehrfach miteinander Geschlechtsverkehr. Das Kreisgericht hat nach seinem Beweisergebnis die Klage zunächst zutreffend abgewiesen. Durch das Gutachten zur Zeugungsfähigkeit wird bestätigt, daß „eine sehr hochgradige Einschränkung der Zeugungsfähigkeit angenommen werden“ muß, die „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ bereits in der gesetzlichen Empfängniszeit bestanden hat. Im Hinblick auf diese Aussage des Gutachtens hätte das Bezirksgericht erkennen müssen, daß ernste Bedenken gegen die Vaterschaft des Verklagten bestehen. Deshalb wäre es erforderlich gewesen, die Sachaufklärung fortzuführen (vgl. OG, Urteil vom 8. Januar 1985 - 3 OFK 43/84 - NJ 1985, Heft 4, S. 159) und ein Blutgruppengutachten beizuziehen (vgl. Abschn. B II Ziff. 4 der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 [GBl. II Nr. 30 S. 177] i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 1975 [GBl. I 1976 Nr. 11 S. 182]). § 61 f. FGB; § 156 Abs. 1 ZPO. Wird im Ebescheidungsverfahren der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft erst im Berufungsverfahren gestellt, sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen der Vaterschaftsanfechtung (und der Entscheidung zum Unterhalt des Kindes) an das Gericht erster Instanz zu prüfen. OG, Urteil vom 7. Januar 1988 OFK 34/87. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden, das Erziehungsrecht für die 1981 bzw. 1985 geborenen Kinder der Klägerin übertragen und ihren Unterhalt festgesetzt. Der Verklagte hat gegen die Entscheidung über das Erziehungsrecht für beide Kinder Berufung eingelegt. Nach der Vernehmung des Zeugen H. über seine Beziehungen zur Klägerin hat der Verklagte beantragt, ihm das Erziehungsrecht für das 1981 geborene Kind zu übertragen und festzustellen, daß er nicht der Vater des 1985 geborenen Kindes ist. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Verklagten zum Erziehungsrecht und seinen Antrag zur Anfechtung der Vaterschaft als unbegründet abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich begrenzt auf die Entscheidung zur Anfechtung der Vaterschaft und zum Unterhalt der Kinder der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Die Entscheidung des Bezirksgerichts über die Berufung des Verklagten zum Erziehungsrecht für das 1981 geborene Kind bieibt vom Kassationsantrag unberührt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat den Antrag zur Anfechtung der Vaterschaft fehlerhaft als unbegründet abgewiesen. Es hat damit ohne die erforderliche Sachaufklärung rechtskräftig über die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 61 f. FGB entschieden. Im Widerspruch zu diesem Ergebnis hat es jedoch zur Begründung der Entscheidung prozessuale Erwägungen angeführt: Der Antrag sei beim Stand des Verfahrens nicht zweckdienlich, weil das Berufungsverfahren zu unterbrechen und die Sache an das Kreisgericht zurückzuverweisen sei, und ungeklärte Erziehungsverhältnisse seien für die Kinder nachteilig. Der anschließende Hinweis des Bezirksgerichts, der Verklagte könne Anfechtungsklage beim Kreisgericht erheben, läßt außer Betracht, daß eine rechtskräftige Sachentscheidung nach § 31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO eine Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ausschließt. Eine erneute Klage des Verklagten müßte daher nach § 31 Abs. 2 ZPO durch Beschluß als unzulässig abgewiesen werden. Durch die Abweisung der Klage auf Anfechtung der Vaterschaft als unbegründet ist damit eine völlig unbefriedigende Rechtslage entstanden. Das Bezirksgericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob es die erforderliche Sachaufklärung, die bei der gegebenen Sachlage in der Beiziehung eines Blutgruppengutachtens bestehen müßte, selbst durchführt oder ob Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Kreisgericht gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliegen. Letzteres ist zu bejahen, weil die erforderliche Beweisaufnahme durch das Bezirksgericht nicht zweckmäßig ist. Der Verklagte hat den Antrag auf Anfechtung seiner Vaterschaft erst im Berufungsverfahren gestellt. Dazu wurde bisher abgesehen von der Vernehmung des Zeugen H. über seine Beziehung zur Klägerin noch kein Beweis erhoben. Die weitere Durchführung des Verfahrens mit einer abschließenden Entscheidung durch das Bezirksgericht würde den Prozeßparteien die Möglichkeit nehmen, Berufung einzulegen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 204 (NJ DDR 1988, S. 204) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 204 (NJ DDR 1988, S. 204)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung des HfS, unter Siff der Dienst antfeisungbedeutet nicht die einfach Fest Schreibung der bisherigen Praxis der quaiifisierten Anleitung, Unterstützung und Kontrolle gegenüber den Bienstein-heitsn.

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